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Mitbestimmungspflichtiges Thema
Definieren Sie den Regelungsgegenstand: z. B. Arbeitszeit, Dienstplan, IT-System, Überwachung, Urlaub, Gefährdungsbeurteilung oder Betriebsänderung.
/ Beisitz (Einigungsstelle)
/ Wer wir sind
Starke Gremien brauchen starke Partner.
Wir unterstützen Betriebsräte mit Sachverstand, Struktur, Erfahrung und einem bundesweiten Expertennetzwerk.
2407 stellt Sachverständige, Rechtsanwälte, ehemalige Betriebsräte, Richter, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Datenschutzexperten, IT-Spezialisten und Wirtschaftsexperten für Betriebsräte.
2407 unterstützt Betriebsräte,
fundiertere Entscheidungen zu treffen.
Der Betriebsrat kann die
Einigungsstelle anrufen.
/ Betriebliche Schlichtung
Arbeitgeber und Betriebsrat verhandeln über ein mitbestimmungspflichtiges Thema.
Trotz mehrerer Gespräche wird keine Einigung erzielt.
Was nun? So läuft es ab:
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Definieren Sie den Regelungsgegenstand: z. B. Arbeitszeit, Dienstplan, IT-System, Überwachung, Urlaub, Gefährdungsbeurteilung oder Betriebsänderung.
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Die Betriebsparteien verhandeln zunächst betrieblich. Scheitern die Gespräche - z.B. wenn eine läuft Frista verstreicht oder erklärt eine Seite die Verhandlungen für gescheitert, ist der Weg zur Einigungsstelle eröffnet.
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Die Einigungsstelle kann einvernehmlich eingesetzt werden. Stimmen Arbeigeber udn Betriebsrat zu, werden Vorsitz, Beisitzerzahl und Thema gemeinsam festgelegt.
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Verweigert der Arbeitgeber die Zustimmung, beantragt der Betriebsrat die Einsetzung beim Arbeitsgericht. Das Gericht prüft dabei nur, ob die Einigungsstelle nicht „offensichtlich unzuständig“ ist.
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Die Betriebsparteien einigen sich auf einen Vorsitzenden. Gelingt das nicht, bestimmt das Arbeitsgericht den Vorsitz und regelmäßig auch die Zahl der Beisitzer.
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In der Einigungsstelle verhandeln Arbeitgeber und Betriebsrat mit Vorsitz und (internen und externen) Beisitzern. Alle Betriebsräte dürfen an der Sitzung teilnehmen.
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Am Ende steht eine Betriebsvereinbarung. Entweder durch Einigung der Betriebsparteien oder ein Spruch der Einigungsstelle. Der Spruch ersetzt dann die Einigung und wirkt wie eine Betriebsvereinbarung.
Wir sind uns einig, dass wir uns nicht einig sind.
/ Der Schnelle Weg zur konfliktlösung
Nicht jede Verhandlung endet mit einer Einigung.
Die Einigungsstelle ist ein bewährtes Instrument des Gesetzgebers. Wenn Arbeitgeber und Betriebsrat keine Einigung erzielen, schafft sie den verbindlichen Rahmen für klare Lösungen.
Beschäftigtendaten dürfen nur zweckgebunden und transparent verarbeitet werden.
Zugriffsrechte, Löschfristen und Auswertungsmöglichkeiten sorgen häufig für Abstimmungsbedarf.
/ Das sagen die gerichte
Die Einigungsstelle ist laut Gesetzgeber das Mittel der Wahl
für die betriebliche Schlichtung.
| Aktenzeichen | Gericht | Beschlusstext | Link |
|---|---|---|---|
| 8 TaBV 102/74 | LAG Düsseldorf | Rechtsanwalt, der den BR außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens berät, ist Sachverständiger i. S. d. § 80 Abs. 3 BetrVG; Sachverständigenbegriff ist weiter zu ziehen als in der ZPO, da dem BR in vielen Fällen ausreichende Rechtskenntnisse fehlen; vorherige Vereinbarung mit AG erforderlich; bei Scheitern: Entscheidung des Arbeitsgerichts | › |
| 8 TaBV 3/75 | LAG Düsseldorf/Köln | Wirtschaftsausschuss kann Sachverständigen nur dann hinzuziehen, wenn einzelne Fragen nicht mit dem Regelwissen des Gremiums gelöst werden können; im Beschlussverfahren muss das konkrete Problem und die fehlende Sachkunde dargelegt werden; ArbG entscheidet bei fehlendem Einvernehmen | › |
| 1 ABR 67/73 | BAG | Gerichtliche Entscheidung ersetzt die fehlende Vereinbarung nach § 80 Abs. 3 BetrVG (Ersetzungsfunktion des Arbeitsgerichts); Betriebsrat darf bei verweigendem AG den arbeitsgerichtlichen Weg beschreiten, um die Hinzuziehung durchzusetzen | › |
| 6 ABR 9/75 | BAG | Rechtsanwalt, der nur zur Beratung über eine vorgeschlagene Betriebsvereinbarung hinzugezogen wird, ist Sachverständiger i. S. d. § 80 Abs. 3 BetrVG; schriftliches Gutachten nicht erforderlich; Kosten nur bei vorheriger Vereinbarung oder deren Ersetzung vom AG zu tragen | › |
| 1 ABR 34/75 | BAG | Erforderlichkeit der Sachverständigenhinzuziehung ist eine Rechts- und keine Ermessensfrage; Hinzuziehung ist nur notwendig, wenn der BR einzelne gesetzliche Aufgaben ohne Sachverständigenberatung nicht ordnungsgemäß erfüllen kann; gilt entsprechend für den Wirtschaftsausschuss | › |
/ Wissenswert
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/ Artikel zur Einigungsstelle
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Neuste Posts
/ Gesetze im Internet
§ 37 BetrVG
Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis
/ Beschlussvorlagen
Vorlagen für Beschluss und Anrufung – rechtssicher und praxisnah.
Beschlussantrag – Einigungsstelle Der Betriebsrat der Musterfirma GmbH beschließt: Zur Beilegung der Meinungsverschiedenheit über [Thema] wird die Einigungsstelle gemäß § 76 BetrVG angerufen. Vorsitz: _______________________ Beisitzer Betriebsrat: _______________________ Ort, Datum
/ Videoakademie
Alle Videos rund um das Thema Einigungsstelle.
Zum Anschauen und Verstehen.
Einigungsstelle: Ablauf und Rollen
12:46
Beisitz und Vorsitz erklären
20:46
Spruch der Einigungsstelle
15:17
/ Häufige Fragen
Zur Einigungsstelle
Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen.
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