/ BILDUNG (SeminarE)

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/ Komplexe Themen einfach erklärt

Schulungen für Betriebsräte –
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Betriebsratsarbeit wird täglich anspruchsvoller. Neue Gesetze, Digitalisierung, KI, Restrukturierungen und komplexe Verhandlungen verlangen fundiertes Wissen.

Unsere Schulungen vermitteln genau das, was Betriebsräte im Alltag brauchen: verständlich erklärt, praktisch anwendbar und rechtssicher.

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Schulungen für Betriebsräte

Alle Themen sind als Inhouse-Seminar oder Webinar verfügbar.
Termin, genaue Inhalte und Dauer frei wählbar.

2.499,00 Euro / Tag – egal wie viele Teilnehmer.

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Seminarleiterin spricht vor Betriebsräten

Betriebsrats- und Ersatzmitglieder haben Anspruch auf Schulung.

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/ GESETZE

Gesetzliche Grundlage für die Fortbildung von Betriebsräten

§ 37 BetrVG
Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis

Quelle: Gesetze im Internet

  1. (1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
  2. (2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
  3. (3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
  4. (4) Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers. Zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer nach Satz 1 ist auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamtes abzustellen, soweit nicht ein sachlicher Grund für eine spätere Neubestimmung vorliegt. Arbeitgeber und Betriebsrat können in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer regeln. Die Konkretisierung der Vergleichbarkeit in einer solchen Betriebsvereinbarung kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden; Gleiches gilt für die Festlegung der Vergleichspersonen, soweit sie einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgt und in Textform dokumentiert ist.
  5. (5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
  6. (6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
  7. (7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

/ Schulungsthemen

Wissen tanken & als
Betriebsrat durchstarten

/ 02

BR-Grundlagen

/ 03

Beschlüsse und Sitzungen

/ 05

Mitbestimmung

/ 06

Arbeitszeit und Urlaub

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Bildung schafft Sicherheit.
Sicherheit schafft Handlungsfähigkeit.

/ Das sagen die gerichte

Urteile zum Schulungsanspruch
für Betriebsräte

Arbeitsgerichte bestätigen regelmäßig
die Erforderlichkeit von Betriebsratsschulungen.

Aktenzeichen Gericht Beschlusstext
1 ABR 8/73 BAG Mehrtägige Einführungsschulung zum BetrVG kann erforderlich sein; Betriebsrat und Gerichte haben einen Beurteilungsspielraum; Schulung darf auch Randbereiche abdecken
1 ABR 26/73 BAG Kosten nur bei „erforderlichen“ Kenntnissen (§ 37 Abs. 6), nicht bei bloß „geeigneten“ Kenntnissen (§ 37 Abs. 7); Einzelmitglied ist im Beschlussverfahren antragsberechtigt
1 ABR 71/73 BAG Schulungen zu neuen Vorschriften des BetrVG sind erforderlich, wenn sie schwerpunktmäßig unverzichtbare Kenntnisse vermitteln; Nebenpunkte schaden nicht; Verhältnismäßigkeit zu beachten
1 ABR 72/73 BAG Bestätigt ausdrücklich: AG trägt Schulungskosten nach § 40 Abs. 1 BetrVG; gesetzgeberisches Schweigen im BPersVG ändert nichts an der Kostenpflicht
1 AZR 116/74 BAG Bei gemischten Seminaren entscheidet der Schwerpunkt: Überwiegen erforderliche Themen (> 50 %), ist die gesamte Schulung abzurechnen

/ HÄUFIge FRAGEN

FAQ

Schulungsanspruch im Betriebsrat

Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen.

Ihre Frage ist nicht dabei?
Schreiben Sie uns: kontakt@2407.services
oder Whatsapp: 017662048880

Wer hat Anspruch auf Schulungen im Betriebsrat?
Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf Schulungen, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind (§ 37 Abs. 6 BetrVG). Zusätzlich besteht ein Anspruch auf bezahlte Freistellung für anerkannte Bildungsveranstaltungen (§ 37 Abs. 7 BetrVG).
Haben Ersatzmitglieder ebenfalls Anspruch auf Schulungen?
Ja. Auch Ersatzmitglieder können geschult werden, soweit die vermittelten Kenntnisse für die spätere oder aktuelle Betriebsratsarbeit erforderlich sind.
Wer trägt Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten?
Der Arbeitgeber trägt die erforderlichen Kosten der Schulung einschließlich Reise, Unterkunft und Verpflegung (§ 40 Abs. 1 BetrVG).
Muss der Betriebsrat einen Beschluss fassen?
Ja. Die Teilnahme an einer Schulung setzt einen ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss voraus.
Kann der Arbeitgeber die Teilnahme ablehnen?
Der Arbeitgeber kann Einwände zu betrieblichen Notwendigkeiten erheben. Bei Streit entscheidet die Einigungsstelle.
Wann sind Spezialschulungen erforderlich?
Wenn konkrete Aufgaben des Gremiums spezielle Kenntnisse verlangen – etwa zu IT, KI, Betriebsänderungen oder Schriftführung.
Können Schulungen auf die Bedürfnisse des Gremiums zugeschnitten werden?
Ja. Alle Themen sind als Inhouse-Seminar oder Webinar verfügbar; Termin, Inhalte und Dauer sind frei wählbar.
Welche Schulungen sind für den Betriebsratsvorsitzenden sinnvoll?
Neben Grundlagen empfehlen sich Seminare zu BR-Vorsitz & Stellvertretung, Beschlussfassung, Verhandlungsführung und Spezialthemen des Betriebs.