IT, Datenschutz, & KI
Prüfung von Systemen, Rollen, Berechtigungen, Auswertungen, Schnittstellen, Löschkonzepten und KI-Funktionen.
Digitalisierung gestalten.
/ Beratung (Sachverständige)
Von A wie Arbeitsvertrag
bis Z wie Zeiterfassung:
Für jedes Thema
die den richtigen
BR-Experten.
/ unser ansatz
Was machen unsere Sachverständigen?
Prüfung von Systemen, Rollen, Berechtigungen, Auswertungen, Schnittstellen, Löschkonzepten und KI-Funktionen.
Digitalisierung gestalten.
Welche Systeme gibt es? Welche Daten werden erhoben? Wer hat Zugriff? Wann werden die Daten gelöscht?
Leistungs- und Verhaltenskontrolle sowie arbeitsrechtliche Konsequenzen vermeiden. Keine Überwachung am Arbeitsplatz.
Schichtmodelle, Dienstpläne, Überstundenregelungen, Urlaubs- und Ruhezeiten, sowie Arbeitsverdichtung und Belastungssituationen.
Für einen fairen Arbeitszeitrahmen und mitbestimmte Dienstpläne.
Eine gute Betriebsvereinbarung ist kurz, knackig und verständlich. Sie schafft Klarheit und verhindert Konflikte.
Wir erstellen Betriebsvereinbarungen, verhandeln mit dem Arbeitgeber und prüfen bestehende Vereinbarungen / Entwrüfe.
Unsere Sachverständigen unterstützen bei Interessenausgleich, Sozialplan Insolvenz, Betriebsübergang, Kündigungen, Abfindungen.
Damit die Transformation sozialverträglich stattfindet.
/pool von Fachexperten
Wir haben die passende Expertise für Ihr Gremium.
Der Betriebsrat wird nicht gefragt? Erhält Unterlagen nicht - oder die Mitbestimmung wird mit Füßen getreten? Einzelpersonen werden schikaniert oder gemobbt?
Misstände erkennen und Mobbing beenden.
Jeder Arbeitsplatz muss regelmäßig auf sein Gefährdungspotenzial geprüft werden. Dabei geht es um physische und psychische Belastungen.
Risiken erkennen und Gefährundsbeurteilungen professionell durchführen.
Der Wirtschaftsausschuss ist ab 100 Beschäftigten zu gründen. Er hat weitreichende Auskunftsansprüche. Aber versteht auch jeder, was der Arbeitgeber vorlegt?
Unterstützung bei der Interpretation der wirtschaftlichen Daten.
Hält sich der Arbeitgeber an die Betriebsvereinbarung? Sind die Systeme so eingestellt wie vereinbart? Sind unsere Gefährdungsbeurteilungen aktuell? Hält sich das Management an die Dienstpläne? Wir auditieren das.
/ Sachverständigen hinzuziehen
1 Tarif - voller Zugriff auf das Expertennetzwerk.
Thema, Umfang und Berater frei wählbar.
Beschlussantrag - Sachverständiger
Für die Unterstützung des Betriebsrats der
Musterfirma GmbH, Standort (genauer Name)
beschließt der Betriebsrat:
Der Betriebsrat hält die Hinzuziehung eines Sachverständigen gemäß § 80 BetrVG zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben für erforderlich. Hierfür soll das Angebot Nr. 112-80-1 der 24:70 Holding GmbH, Berlin angenommen werden.
Die Beschlussfähigkeit des Gremiums ist gegeben. Alle Gremiumsmitglieder bestätigen ihre ordnungsgemäße und rechtzeitige Ladung unter Mitteilung der Tagesordnung.
Dafür: _________
Dagegen: _________
Enthaltungen: _________
Der Beschluss ist gültig zustande gekommen.
Das Angebot 112-80-1 wurde angenommen.
Der Arbeitgeber wird zur Abgabe einer schriftlichen Kostenübernahmeerklärung binnen 14 Tagen ab Beschlussdatum gegenüber der 24:07 Holding GmbH aufgefordert.
Ort, Datum
/ erlaubnisnorm
Wenn der Betriebsrat Fachwissen braucht.
Der Gesetzgeber weiß, dass man als ehrenamtlicher Betriebsrat nicht alles wissen kann. Deshalb kann er Sachverständige hinzuziehen (§ 80 BetrVG).
Sachkundige Person
§ 80 BetrVG
Sachverständiger
§ 80 Abs. 3 BetrVG
Der Betriebsrat kann Sachverständige hinzuziehen, wenn dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Bei der Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen ausdrücklich als erforderlich. Die Erforderlichkeit liegt im Ermessen des Betriebsrats.
/ Das sagen die gerichte
Gericht: Externer Sachverstand ist fester Bestandteil
professioneller Betriebsratsarbeit.
Rechtsanwalt, der den BR außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens berät, ist Sachverständiger i. S. d. § 80 Abs. 3 BetrVG; Sachverständigenbegriff ist weiter zu ziehen als in der ZPO, da dem BR in vielen Fällen ausreichende Rechtskenntnisse fehlen; vorherige Vereinbarung mit AG erforderlich; bei Scheitern: Entscheidung des Arbeitsgerichts
Wirtschaftsausschuss kann Sachverständigen nur dann hinzuziehen, wenn einzelne Fragen nicht mit dem Regelwissen des Gremiums gelöst werden können; im Beschlussverfahren muss das konkrete Problem und die fehlende Sachkunde dargelegt werden; ArbG entscheidet bei fehlendem Einvernehmen
Gerichtliche Entscheidung ersetzt die fehlende Vereinbarung nach § 80 Abs. 3 BetrVG (Ersetzungsfunktion des Arbeitsgerichts); Betriebsrat darf bei verweigendem AG den arbeitsgerichtlichen Weg beschreiten, um die Hinzuziehung durchzusetzen
Rechtsanwalt, der nur zur Beratung über eine vorgeschlagene Betriebsvereinbarung hinzugezogen wird, ist Sachverständiger i. S. d. § 80 Abs. 3 BetrVG; schriftliches Gutachten nicht erforderlich; Kosten nur bei vorheriger Vereinbarung oder deren Ersetzung vom AG zu tragen
Erforderlichkeit der Sachverständigenhinzuziehung ist eine Rechts- und keine Ermessensfrage; Hinzuziehung ist nur notwendig, wenn der BR einzelne gesetzliche Aufgaben ohne Sachverständigenberatung nicht ordnungsgemäß erfüllen kann; gilt entsprechend für den Wirtschaftsausschuss
/ GESETZE IM INTERNET
Die Hinzuziehung von Sachverständigen und externen Beratern ist im Betriebsverfassungsgesetz ausdrücklich vorgesehen.
Erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen der Betriebsrat externe Expertise einholen darf, welche Mitbestimmungsrechte bestehen und welche gesetzlichen Anforderungen dabei zu beachten sind:
§ 80 BetrVG
Allgemeine Aufgaben
Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben: darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden; Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen; die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern; die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern; Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten; die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern; die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern; die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern; die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen; die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern; Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern. Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen. Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen. Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.
/ Wissenswert
Aktuelle Fachbeiträge zu Arbeitsrecht, Datenschutz, IT und betrieblicher Mitbestimmung.
Mitarbeiterüberwachung beginnt selten mit Kameras – und häufig mit Software.
Moderne IT-Systeme überwachen heute deutlich mehr als vielen bewusst ist. Diensthandys, Zeiterfassung, Zutrittskontrollen, M365, GPS-Daten erzeugen umfangreiche Auswertungen über das Verhalten von Beschäftigten. Bei IT-Themen ist der Betriebsrat gefragt. Wir unterstützen.
/ HÄUFIGE FRAGEN
Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen.
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