/ Bildung (Seminare)

Bildung für Betriebsräte.
Praxisnah. Verständlich. Wirksam.

Von Grundlagen Seminar über Schriftführer bis KI.
Als Inhouse, Webinar oder Präsenzseminar.

Bundesweit & sofort verfügbar.

/ Komplexe Themen einfach erklärt

Schulungen für Betriebsräte –
interessant & sofort verfügbar.

Betriebsratsarbeit wird täglich anspruchsvoller. Neue Gesetze, Digitalisierung, KI, Restrukturierungen und komplexe Verhandlungen verlangen fundiertes Wissen.

Unsere Schulungen vermitteln genau das, was Betriebsräte im Alltag brauchen: verständlich erklärt, praktisch anwendbar und rechtssicher.

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Person mit Grundgesetz-Ordner

/ Themenübersicht

Schulungen für Betriebsräte

Alle Themen sind als Inhouse-Seminar oder Webinar verfügbar.
Termin, genaue Inhalte und Dauer frei wählbar.

2.499,00 Euro / Tag – egal wie viele Teilnehmer.

Eigenes thema
Grundlagen BR-13

BR 1–3 kompakt

Der komplette Einstieg in die Betriebsratsarbeit

Sie erhalten das nötige Grundwissen für eine sichere, strukturierte und wirksame Betriebsratsarbeit – speziell zugeschnitten auf neue Betriebsräte. Erfahrene Gremiumsmitglieder erhalten ein Fresh-Up: Sie erfahren, welche Rechte, Pflichten und Handlungsmöglichkeiten Sie haben, und wie Sie Ihr Gremium organisatorisch, rechtlich und praktisch handlungsfähig aufstellen.

Grundlagen BR-01

Betriebsverfassungsrecht Teil 1

Rechtssicher in die Betriebsratsarbeit starten

Sie erhalten einen sicheren und praxisnahen Einstieg in die Betriebsratsarbeit. Das Seminar vermittelt Ihnen die wichtigsten Grundlagen des Betriebsverfassungsrechts und zeigt, wie Sie Ihre Rechte, Pflichten und Handlungsmöglichkeiten von Beginn an wirksam nutzen. Neue Betriebsratsmitglieder lernen, wie sie sich im Amt rechtssicher bewegen, Beschlüsse ordnungsgemäß fassen und die Interessen der Belegschaft professionell vertreten.

Grundlagen BR-02

Betriebsverfassungsrecht Teil 2

Mitbestimmung sicher anwenden

Sie lernen, wie der Betriebsrat Arbeitsbedingungen aktiv mitgestalten kann. Im Mittelpunkt stehen die wichtigsten Mitbestimmungsrechte im Alltag: Arbeitszeit, Urlaub, Entgelt, Gesundheitsschutz, Datenschutz, technische Überwachung und mobile Arbeit. Sie erfahren praxisnah, wann der Arbeitgeber den Betriebsrat beteiligen muss und wie Sie Ihre Rechte sicher und wirksam nutzen.

Grundlagen BR-03

Betriebsverfassungsrecht Teil 3

Personelle Maßnahmen sicher begleiten

Sie lernen, wie der Betriebsrat personelle Entscheidungen sicher begleitet – von der Einstellung über Versetzung und Eingruppierung bis zur Kündigung. Sie erfahren praxisnah, wann der Betriebsrat beteiligt werden muss, welche Fristen gelten und wie Sie Kolleginnen und Kollegen im Arbeitsverhältnis kompetent unterstützen.

Arbeitsrecht AR-01

Arbeitsrecht Teil 1

Arbeitsrecht verstehen und sicher anwenden.

Sie lernen die wichtigsten Grundlagen des Arbeitsrechts kennen. Das Seminar zeigt Ihnen praxisnah, welche Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis gelten und wie Sie Kolleginnen und Kollegen bei typischen Fragen sicher unterstützen können – vom Arbeitsvertrag über Arbeitszeit und Teilzeit bis zu Lohn, Gehalt und Zeugnis.

Arbeitsrecht AR-02

Arbeitsrecht Teil 2

Kündigungen sicher einordnen.

Sie lernen, Kündigungen richtig einzuordnen und betroffene Kolleginnen und Kollegen sicher zu unterstützen. Das Seminar zeigt praxisnah, welche Kündigungsarten es gibt, welche Fristen wichtig sind und wie der Betriebsrat bei Kündigungen richtig reagiert – von der Anhörung bis zum möglichen Widerspruch.

Seminarleiterin spricht vor Betriebsräten

Betriebsrats- und Ersatzmitglieder haben Anspruch auf Schulung.

/ SO GEHT’S

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Praxiswissen für starke Gremien.

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Alle Seminare sind als 1-5 Tages-Varianten sowohl als Inhouse
(im Betrieb), Webinar oder Präsenzseminar verfügbar.

/ GESETZE

Gesetzliche Grundlage für die Fortbildung von Betriebsräten

§ 37 BetrVG
Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis

Quelle: Gesetze im Internet

  1. (1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
  2. (2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
  3. (3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
  4. (4) Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers. Zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer nach Satz 1 ist auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamtes abzustellen, soweit nicht ein sachlicher Grund für eine spätere Neubestimmung vorliegt. Arbeitgeber und Betriebsrat können in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer regeln. Die Konkretisierung der Vergleichbarkeit in einer solchen Betriebsvereinbarung kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden; Gleiches gilt für die Festlegung der Vergleichspersonen, soweit sie einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgt und in Textform dokumentiert ist.
  5. (5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
  6. (6)Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
  7. (7)Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

/ Schulungsthemen

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Betriebsrat durchstarten

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Wir unterstützen Betriebsräte mit Sachverstand, Struktur, Erfahrung und einem bundesweiten Expertennetzwerk.

Thema

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Datum

Format
Personen im Gespräch in einem Seminarraum

Bildung schafft Sicherheit.
Sicherheit schafft Handlungsfähigkeit.

/ Das sagen die gerichte

Urteile zum Schulungsanspruch
für Betriebsräte

Arbeitsgerichte bestätigen regelmäßig
die Erforderlichkeit von Betriebsratsschulungen.

Aktenzeichen Gericht Beschlusstext
1 ABR 8/73 BAG

Mehrtägige Einführungsschulung zum BetrVG kann erforderlich sein; Betriebsrat und Gerichte haben einen Beurteilungsspielraum; Schulung darf auch Randbereiche abdecken

1 ABR 26/73 BAG

Kosten nur bei „erforderlichen“ Kenntnissen (§ 37 Abs. 6), nicht bei bloß „geeigneten“ Kenntnissen (§ 37 Abs. 7); Einzelmitglied ist im Beschlussverfahren antragsberechtigt

1 ABR 71/73 BAG

Schulungen zu neuen Vorschriften des BetrVG sind erforderlich, wenn sie schwerpunktmäßig unverzichtbare Kenntnisse vermitteln; Nebenpunkte schaden nicht; Verhältnismäßigkeit zu beachten

1 ABR 72/73 BAG

Bestätigt ausdrücklich: AG trägt Schulungskosten nach § 40 Abs. 1 BetrVG; gesetzgeberisches Schweigen im BPersVG ändert nichts an der Kostenpflicht

1 AZR 116/74 BAG

Bei gemischten Seminaren entscheidet der Schwerpunkt: Überwiegen erforderliche Themen (> 50 %), ist die gesamte Schulung abzurechnen

7 ABR 26/88 BAG

Betriebsrat entscheidet aus Sicht eines „vernünftigen Dritten“; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung, nicht die Rückschau; gerichtliche Kontrolle auf Vertretbarkeitsprüfung beschränkt

7 AZR 125/90 BAG

Kein betrieblicher Anlassnachweis erforderlich bei Grundkenntnisschulungen; erstmals gewählte Mitglieder dürfen Grundlagenseminar besuchen, ohne besondere Begründung

7 ABR 55/94 BAG

Kein Zwang zur umfassenden Marktanalyse; Betriebsrat darf Anbieter auch nach sonstigen Kriterien auswählen; Freistellungsansprüche kann der Betriebsrat im eigenen Namen geltend machen

7 ABR 49/94 BAG

Erforderliche Kenntnisse = Kenntnisse zur sachgerechten Aufgabenwahrnehmung; Grundkenntnisse im BetrVG, ArbR und Arbeitssicherheit stets erforderlich für neugewählte Mitglieder

7 ABR 14/95 BAG

Aktualisierungsschulung zu aktueller BAG-Rechtsprechung und deren betrieblicher Umsetzung ist erforderlich; Betriebsrat muss sich nicht auf Selbststudium via Fachzeitschriften verweisen lassen

7 ABR 11/98 BAG

Wirksamer Entsendebeschluss als Voraussetzung; bei ordnungsgemäßem Beschluss und Erforderlichkeit des Schulungsinhalts ist AG zur vollen Kostentragung verpflichtet

7 ABR 42/02 BAG

Gemischte Seminare: Schwerpunkttheorie bestätigt; überwiegen die erforderlichen Themen, ist die gesamte Schulung erstattungsfähig

7 ABR 2/07 BAG

AG trägt neben Seminargebühren auch notwendige Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten; keine umfassende Marktanalyse-Pflicht; Auswahl des Veranstalters liegt im Ermessen des Betriebsrats

7 ABR 73/10 BAG

Schulungsanspruch ist kollektiver Anspruch des Betriebsrats; Entsendebeschluss begründet Individualanspruch; Pflicht zur Kostenbegrenzung, aber keine umfassende Marktanalyse

7 ABR 95/12 BAG

Schulung zu Mobbing-Thematik erforderlich, wenn im Betrieb konkrete Konfliktlagen bestehen; rein theoretische Möglichkeit reicht nicht; betriebsbezogener Anlass muss bei Spezialseminaren dargelegt werden

7 ABR 26/13 BAG

AG trägt Seminargebühren sowie alle notwendigen Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten; Betriebsrat muss Kosten auf das notwendige Maß beschränken, darf aber auf Marktanalyse verzichten

7 ABR 27/20 BAG

Grundlagenschulung für neugewähltes Mitglied trotz Seminarbeigaben (Kommentar, Tablet für BR-Arbeit) erforderlich; kein Ermessensüberschreitung bei marktüblichem Preis; AG muss Kosten tragen

3 TaBV 26/76 LAG Hamm

Kein ausdrücklicher Entsendebeschluss nach § 37 Abs. 6 BetrVG als Formpflicht; fehlender förmlicher Beschluss hindert Kostenerstattungsanspruch nicht zwingend

10 TaBV 37/10 LAG Hamm

Betriebsratsvorsitzende hat Anspruch auf Kostentragung für vertiefende Schulung bei ordnungsgemäßem Beschluss; Mitglieder in Mutterschutz/Elternzeit sind zu laden, sonst Beschlussfehler

8 TaBVGa 70/24 LAG Niedersachsen

Betriebsratsmitglied ist ex lege befugt, bei Schulung der Arbeit fernzubleiben; kein Einverständnis des AG nötig; Rechtsprechung ist „äußerst seminarfreundlich“, weites Beurteilungsermessen zugunsten des Betriebsrats

/ Häufige Fragen

FAQ

Schulungsanspruch im Betriebsrat

Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen.

Ihre Frage ist nicht dabei?
Schreiben Sie uns: kontakt@2407.services
oder WhatsApp: 0176 62048880

Wer hat Anspruch auf Schulungen im Betriebsrat?

Erforderliche Schulungen stehen allen Betriebsratsmitgliedern zu, wenn sie für die Ausübung ihrer Aufgaben notwendig sind.

Haben Ersatzmitglieder ebenfalls Anspruch auf Schulungen?

Ja. Werden Ersatzmitglieder regelmäßig eingesetzt oder ist ihr Einsatz absehbar, können auch sie einen Anspruch auf erforderliche Schulungen haben.

Wer trägt Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten?

Der Arbeitgeber übernimmt bei erforderlichen Schulungen grundsätzlich die Seminar-, Reise-, Übernachtungs- und angemessenen Verpflegungskosten.

Muss der Betriebsrat einen Beschluss fassen?

Ja. Vor jeder Schulung sollte der Betriebsrat einen ordnungsgemäßen Beschluss über die Teilnahme fassen.

Kann der Arbeitgeber die Teilnahme ablehnen?

Nur in Ausnahmefällen. Besteht die Erforderlichkeit der Schulung und liegt ein ordnungsgemäßer Beschluss vor, darf die Teilnahme grundsätzlich nicht verweigert werden.

Wann sind Spezialschulungen erforderlich?

Wenn besondere Aufgaben oder aktuelle betriebliche Themen spezielles Fachwissen erfordern, beispielsweise zu Datenschutz, IT-Systemen oder Arbeitszeit.

Können Schulungen auf die Bedürfnisse des Gremiums zugeschnitten werden?

Ja. Viele Seminare können individuell an die Größe, Branche und aktuellen Herausforderungen Ihres Betriebsrats angepasst werden.

Welche Schulungen sind für den Betriebsratsvorsitzenden sinnvoll?

Neben den Grundlagen empfehlen sich Schulungen zu Sitzungsleitung, Beschlussfassung, Verhandlungsführung sowie Kommunikation und Organisation der Betriebsratsarbeit.

/ 2407 services

Unsere Services für
erfolgreiche Gremien

Team kennenlernen
/ 01

Beratung

Unsere Sachverständigen beraten ausschließlich Betriebsräte. Ob Audit, Beratung oder Verhandlung mit dem Arbeitgeber:
Wir wissen, worauf es ankommt.

349,00 Euro / 60 min.

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Beisitz

Wir stellen Beisitzer und vermitteln Vorsitzende.
Für eine schnelle, faire Einigung.

§ 76a BetrVG / Sitzung

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/ 03

BV-Check-up

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Viele Betriebsvereinbarungen sind veraltet. Wir prüfen Betriebsvereinbarungen kostenlos & geben unsere Einschätzung.

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BV Prüfen lassen

Datenschutz und Geheimhaltung und Datenschutz (§§ 79, 79a BetrVG) sind gewährleistet.

/ 04

Audit

Wir auditieren Unterlagen, IT-Systeme, Betriebsvereinbarungen und prüfen die Einhaltung von Gesetzen und betrieblichen Regeln vor Ort.

3.499,00 Euro / 10 Std (pauschal)

Audit beauftragen
/ 05

Hotline

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Schnelle & kostenlose Hilfe bei dringenden BR-Fragen.
24/7 verfügbar.

Kostenlos / 030-62931778

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/ 06

Hinweisgebersystem

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Behinderung der Betriebsratsarbeit oder Mobbing ist kein Kavaliersdelikt:
Egal ob Mobbing, Ausgrenzung oder strafbares Handeln.

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