/ Beisitz (Einigungsstelle)

Beisitzer für Betriebsräte.
Erfahren. Durchsetzungsstark. Verhandlungssicher.

Konflikte lösen. Interessen ausgleichen.
Ergebnisse erzielen.

Die Einigungsstelle bringt Bewegung
in die Verhandlungen.

/ Wer wir sind

Für Mitbestimmung
auf Augenhöhe.

Starke Gremien brauchen starke Partner.

Wir unterstützen Betriebsräte mit Sachverstand, Struktur, Erfahrung und einem bundesweiten Expertennetzwerk.

Team von 2407 im Gespräch

2407 stellt Sachverständige, Rechtsanwälte, ehemalige Betriebsräte, Richter, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Datenschutzexperten, IT-Spezialisten und Wirtschaftsexperten für Betriebsräte.

2407 unterstützt Betriebsräte, fundiertere Entscheidungen zu treffen.

Der Betriebsrat kann die
Einigungsstelle anrufen.

/ Betriebliche Schlichtung

Der Weg in die Einigungsstelle

Arbeitgeber und Betriebsrat verhandeln über ein mitbestimmungspflichtiges Thema.

Trotz mehrerer Gespräche wird keine Einigung erzielt.
Was nun? So läuft es ab:

/ 01

Mitbestimmungspflichtiges Thema

Definieren Sie den Regelungsgegenstand: z. B. Arbeitszeit, Dienstplan, IT-System, Überwachung, Urlaub, Gefährdungsbeurteilung oder Betriebsänderung.

/ 02

Verhandlungen scheitern

Die Betriebsparteien verhandeln zunächst betrieblich. Scheitern die Gespräche - z.B. wenn eine läuft Frista verstreicht oder erklärt eine Seite die Verhandlungen für gescheitert, ist der Weg zur Einigungsstelle eröffnet.

/ 03

Einigungsstelle anrufen

Die Einigungsstelle kann einvernehmlich eingesetzt werden. Stimmen Arbeigeber udn Betriebsrat zu, werden Vorsitz, Beisitzerzahl und Thema gemeinsam festgelegt.

/ 04

Gerichtliches Bestellverfahren

Verweigert der Arbeitgeber die Zustimmung, beantragt der Betriebsrat die Einsetzung beim Arbeitsgericht. Das Gericht prüft dabei nur, ob die Einigungsstelle nicht „offensichtlich unzuständig“ ist.

/ 05

Vorsitz bestimmen

Die Betriebsparteien einigen sich auf einen Vorsitzenden. Gelingt das nicht, bestimmt das Arbeitsgericht den Vorsitz und regelmäßig auch die Zahl der Beisitzer.

/ 06

Einigungsstelle tagt

In der Einigungsstelle verhandeln Arbeitgeber und Betriebsrat mit Vorsitz und (internen und externen) Beisitzern. Alle Betriebsräte dürfen an der Sitzung teilnehmen.

/ 07

Die Einigung

Am Ende steht eine Betriebsvereinbarung. Entweder durch Einigung der Betriebsparteien oder ein Spruch der Einigungsstelle. Der Spruch ersetzt dann die Einigung und wirkt wie eine Betriebsvereinbarung.

Gesprächssituation hinter Glas

Wir sind uns einig, dass wir uns nicht einig sind.

/ Der Schnelle Weg zur konfliktlösung

Mit welchen Themen können wir in die Einigungsstelle?

Nicht jede Verhandlung endet mit einer Einigung.

Die Einigungsstelle ist ein bewährtes Instrument des Gesetzgebers. Wenn Arbeitgeber und Betriebsrat keine Einigung erzielen, schafft sie den verbindlichen Rahmen für klare Lösungen.

Gesetzliche Grundlage

Arbeitszeitregelungen gehören zu den wichtigsten Mitbestimmungsthemen des Betriebsrats. Änderungen bei Beginn, Ende oder Verteilung der Arbeitszeit erfordern häufig eine Beteiligung.

Typische Streitpunkte

Überstunden, Schichtwechsel, Rufbereitschaft oder kurzfristige Dienstplanänderungen führen regelmäßig zu Konflikten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

/ Das sagen die gerichte

Urteile zur Hinzuziehung
von Sachverständigen

Gericht: Externer Sachverstand ist fester Bestandteil
professioneller Betriebsratsarbeit.

Aktenzeichen Gericht Beschlusstext
8 TaBV 102/74 LAG Düsseldorf

Rechtsanwalt, der den BR außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens berät, ist Sachverständiger i. S. d. § 80 Abs. 3 BetrVG; Sachverständigenbegriff ist weiter zu ziehen als in der ZPO, da dem BR in vielen Fällen ausreichende Rechtskenntnisse fehlen; vorherige Vereinbarung mit AG erforderlich; bei Scheitern: Entscheidung des Arbeitsgerichts

1 ABR 67/73 BAG

Gerichtliche Entscheidung ersetzt die fehlende Vereinbarung nach § 80 Abs. 3 BetrVG (Ersetzungsfunktion des Arbeitsgerichts); Betriebsrat darf bei verweigendem AG den arbeitsgerichtlichen Weg beschreiten, um die Hinzuziehung durchzusetzen

6 ABR 9/75 BAG

Rechtsanwalt, der nur zur Beratung über eine vorgeschlagene Betriebsvereinbarung hinzugezogen wird, ist Sachverständiger i. S. d. § 80 Abs. 3 BetrVG; schriftliches Gutachten nicht erforderlich; Kosten nur bei vorheriger Vereinbarung oder deren Ersetzung vom AG zu tragen

1 ABR 34/75 BAG

Erforderlichkeit der Sachverständigenhinzuziehung ist eine Rechts- und keine Ermessensfrage; Hinzuziehung ist nur notwendig, wenn der BR einzelne gesetzliche Aufgaben ohne Sachverständigenberatung nicht ordnungsgemäß erfüllen kann; gilt entsprechend für den Wirtschaftsausschuss

6 ABR 63/85 BAG

BR muss zunächst innerbetriebliche Informationsquellen ausschöpfen (Fachkräfte, Hersteller, Fachliteratur, Gewerkschaft) bevor externer SV hinzugezogen wird; ordnungsgemäßer Beschluss muss konkrete Aufgabe und fehlendes Wissen benennen; Grundsätze gelten gleichermaßen für tatsächliche wie rechtliche Fragen

7 ABR 87/87 BAG

Auch wenn SV auf der Betriebsversammlung ein Referat halten soll, ist die vorherige nähere Vereinbarung nach § 80 Abs. 3 BetrVG erforderlich; ohne Vereinbarung keine Kostentragungspflicht des AG; nach Rechtskraft einer stattgebenden Gerichtsentscheidung darf der BR den SV hinzuziehen

7 ABR 72/90 BAG

Erforderlichkeit zu bejahen, wenn BR wie ein vernünftiger Dritter bei gewissenhafter und ruhiger Abwägung aller Umstände zu dem Ergebnis gelangen durfte, der Kostenaufwand sei für die Betriebsratstätigkeit notwendig; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Grundsätze vertrauensvoller Zusammenarbeit begrenzen den Aufwand

7 ABR 51/90 BAG

Leitentscheidung zur Erforderlichkeitsprüfung; AG darf durch ArbG zum Abschluss der Vereinbarung nur verpflichtet werden, wenn Hinzuziehung des SV in der konkreten Situation als erforderlich anzusehen ist; Maßstab: vernünftiger Dritter unter Berücksichtigung aller Umstände

7 ABR 65/96 BAG

Durch die in § 80 Abs. 3 BetrVG geforderte Vereinbarung entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen BR und AG; Gläubiger ist der insoweit als vermögensfähig anzusehende Betriebsrat; Anspruch kann auf Freistellung von einer Verbindlichkeit gegenüber Dritten oder auf Zahlung an Dritte gerichtet sein

7 ABR 12/05 BAG

BR muss vor Einschaltung eines SV alle verfügbaren Erkenntnisquellen nutzen (Fachliteratur, Gewerkschaftsanfrage, sachkundige Arbeitnehmer, Nachforderung von Unterlagen); Beauftragung nicht erforderlich, wenn BR sich nicht zuvor beim AG um Klärung der offenen Fragen bemüht hat: Überwachungsrecht beschränkt sich auf Rechtmäßigkeitskontrolle

7 ABR 26/08 BAG

Wahlvorstand kann in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 3 BetrVG einen Rechtsanwalt als SV hinzuziehen; vorherige Vereinbarung mit AG zwingend; Vereinbarung muss Gegenstand, Person und Vergütung regeln; bei Verweigerung durch AG: gerichtliche Ersetzung möglich

7 ABR 70/12 BAG

Leitentscheidung zur Ersetzung der Zustimmung: Verweigert AG die Vereinbarung trotz Erforderlichkeit, kann BR die fehlende Zustimmung durch arbeitsgerichtliche Entscheidung ersetzen lassen; bei Streit zwischen den Betriebsparteien über Mitbestimmungsrechte ist der Weg des § 40 Abs. 1 BetrVG (RA zur Rechtswahrnehmung) zu beschreiten, nicht § 80 Abs. 3 BetrVG

1 ABR 25/13 BAG

BR hat Anspruch, sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen (§ 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG) ohne Anwesenheit des AG zu befragen; Anwesenheit des AG beeinträchtigt die unabhängige Willensbildung des BR; Weisungsrecht des AG über Gegenstand und Umfang der Auskünfte bleibt unberührt

7 TaBV 80/16 LAG Nürnberg

Freistellung von SV-Kosten setzt ordnungsgemäßen BR-Beschluss und vorherige Vereinbarung voraus; bei GBR muss die Erforderlichkeit für eine betriebsübergreifende Regelung gesondert dargelegt werden; nachträgliche Genehmigung eines fehlerhaften Beschlusses möglich; Beurteilungsspielraum bei der Auswahl des SV, aber kostengünstigere Alternativen sind vorrangig

9 BV 21646/05 ArbG Berlin

Kosten eines nach § 80 Abs. 3 BetrVG hinzugezogenen SV gehören zu den nach § 40 Abs. 1 BetrVG vom AG zu tragenden Kosten; durch die Vereinbarung entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis; Anspruch des BR auf Zahlung direkt an den SV (Drittleistungsanspruch) als Alternative zur Freistellung. Nicht-Erforderlichkeit zum Zeitpunkt der Mandatierung schließt Anspruch aus

/ Wissenswert

Literatur zur Einigungsstelle

Fachbücher, Kommentare und Praxisleitfäden

1 / 13
Betriebsrat und Einigungsstelle – Christian Betz
1 / 91 Seiten

/ Gesetze im Internet

Gesetzliche Grundlagen für die Einigungsstelle

§ 37 BetrVG
Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis

Quelle: Gesetze im Internet

  1. (1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
  2. (2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
  3. (3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
  4. (4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers. Zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer nach Satz 1 ist auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamtes abzustellen, soweit nicht ein sachlicher Grund für eine spätere Neubestimmung vorliegt. Arbeitgeber und Betriebsrat können in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer regeln. Die Konkretisierung der Vergleichbarkeit in einer solchen Betriebsvereinbarung kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden; Gleiches gilt für die Festlegung der Vergleichspersonen, soweit sie einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgt und in Textform dokumentiert ist.
  5. (5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
  6. (6)Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
  7. (7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

/ Einigungsstelle beschließen

Beschlussvorlage Einigungsstelle

Der schnellste Weg zur Einigung.

/ Videoakademie

Die Einigungsstelle:
verständlich erklärt

Alle Videos rund um das Thema Einigungsstelle.
Zum Anschauen und Verstehen.

    / Häufige Fragen

    FAQ

    Zur Einigungsstelle

    Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen.

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    Schreiben Sie uns: kontakt@2407.services
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    Was sind typische Anlässe für eine Einigungsstelle?

    Eine Einigungsstelle wird typischerweise dann eingeschaltet, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat als Betriebsparteien bei einem mitbestimmungspflichtigen Thema feststecken – also wenn es trotz Verhandlungen keine Einigung über Inhalt, Umfang oder konkrete Formulierungen einer Betriebsvereinbarung gibt. Solche Meinungsverschiedenheiten treten vor allem in Bereichen auf, in denen Regeln für viele Beschäftigte gelten und Details entscheidend sind (Stichwort Arbeitsrecht).

    Häufige Anlässe für eine Einigungsstelle sind z. B.:

    • Arbeitszeit- und Schichtmodelle (Dienstpläne, Überstunden, Pausen, mobile Arbeit/Hybrid-Regeln)
    • Vergütungssysteme und Entlohnungsgrundsätze (z. B. Prämien, Boni, Zielsysteme, Leistungsbeurteilung)
    • Ordnung im Betrieb und Verhaltensregeln (z. B. Zutritt, Nutzung von Betriebsmitteln, Homeoffice-Regeln)
    • Einführung/Änderung von IT-Systemen und technischen Einrichtungen, die mitbestimmungspflichtig sind (Zeiterfassung, Ticketsysteme, Monitoring) inkl. Datenschutz-Regelungen
    • Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie betriebliche Prozesse mit kollektivem Bezug
    • Bei Bedarf auch Konflikte rund um größere Veränderungen (z. B. Umstrukturierungen), sofern ein mitbestimmter Regelungsbereich betroffen ist

    Im Einigungsstellenverfahren arbeitet die Einigungsstelle praktisch wie eine strukturierte Schlichtungsstelle: Ziel ist zuerst eine tragfähige Konfliktlösung und eine einvernehmliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Kommt diese nicht zustande, kann die Einigungsstelle einen verbindlichen Spruch der Einigungsstelle fassen, der die fehlende Betriebsvereinbarung ersetzt bzw. deren Inhalt festlegt.

    Beispiel: Der Arbeitgeber will ein neues Zeiterfassungs- oder Performance-Tool einführen, der Betriebsrat fordert klare Regeln zu Auswertung, Zugriffen und Löschfristen (Datenschutz). Wenn sich die Betriebsparteien nicht einigen, führt das oft direkt in die Einigungsstelle – bis hin zum Spruch der Einigungsstelle.

    Wer gehört zur Einigungsstelle und wie viele Beisitzer sind üblich?

    Die Einigungsstelle besteht aus einem neutralen Vorsitzenden sowie einer gleichen Anzahl von Beisitzern auf Arbeitgeber- und Betriebsratsseite. Die konkrete Zahl richtet sich nach Komplexität und Zeitdruck. Ziel ist ein arbeitsfähiges Gremium, das schnell entscheiden kann.

    Wie läuft ein Einigungsstellenverfahren in der Praxis ab?

    Üblich ist ein klarer Ablauf: Regelungsauftrag definieren, Vorsitz und Beisitzer benennen, Themen strukturieren, Unterlagen vorbereiten, Sitzung(en) durchführen und am Ende, falls nötig, einen Spruch fassen. Je besser der Regelungsauftrag und die Faktenlage, desto weniger Termine sind erforderlich.

    Wie kann man eine Einigungsstelle beauftragen und wie läuft das Einigungsstellenverfahren in der Praxis ab?

    In der Praxis startet alles mit einem festgefahrenen Punkt zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (den Betriebsparteien) – typischerweise bei einer Betriebsvereinbarung oder anderen mitbestimmungspflichtigen Fragen im Arbeitsrecht. Wenn die Meinungsverschiedenheiten trotz Verhandlung nicht lösbar sind, wird die Einigungsstelle beauftragt.

    Der Ablauf ist häufig so strukturiert:

    1. Regelungsauftrag klären: Beide Seiten (oder später der Beschlussweg) definieren möglichst präzise, was geregelt werden soll und was nicht. Ein sauberer Auftrag beschleunigt die Konfliktlösung enorm.
    2. Besetzung festlegen: Auswahl des/der Vorsitzenden sowie Benennung der Beisitzer durch Arbeitgeber und Betriebsrat.
    3. Themen & Unterlagen vorbereiten: Streitpunkte bündeln, Faktenlage (Zahlen, Prozessbeschreibungen, Entwürfe) zusammentragen, Alternativen skizzieren.
    4. Sitzung(en) der Einigungsstelle: Die Einigungsstelle arbeitet oft wie eine strukturierte Schlichtungsstelle: Erst wird aktiv auf Einigung hingearbeitet (Formulierungen, Pakete, Kompromisse).
    5. Ergebnis sichern: Kommt es zur Einigung, wird sie in eine Betriebsvereinbarung bzw. einen Textvorschlag überführt. Wenn nicht, folgt – soweit zulässig – ein verbindlicher Spruch der Einigungsstelle, der die Regelung ersetzt.
    6. Umsetzung & Nacharbeit: Kommunikation im Betrieb, Anpassung interner Prozesse, ggf. Klärung offener Detailfragen.

    Beispiel: Bei einer neuen IT-/Datenschutzregelung liegen die Positionen weit auseinander – nach 1–2 Sitzungen gelingt entweder eine Einigung oder es kommt zum Spruch der Einigungsstelle.

    Was kostet eine Einigungsstelle und wer trägt die Kosten?

    Kosten einer Einigungsstelle setzen sich in der Praxis aus mehreren Bausteinen zusammen. Hauptposten ist meist die Vergütung des/der Vorsitzenden (häufig nach Tages- oder Stundensatz). Hinzu kommen ggf. Kosten für Beisitzer (insbesondere, wenn externe Personen hinzugezogen werden), außerdem Raum- und Reisekosten, Protokoll/Organisation sowie – je nach Thema – Ausgaben für Sachverständige oder rechtliche/technische Beratung (z. B. bei IT-, Datenschutz- oder komplexen Vergütungsfragen). Je klarer der Regelungsauftrag und je besser die Vorbereitung, desto weniger Sitzungstage sind typischerweise nötig – und desto kalkulierbarer wird das Budget.

    Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Kosten der Einigungsstelle. Das ergibt sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz (insbesondere § 76a BetrVG), weil die Einigungsstelle ein gesetzlich vorgesehenes Konfliktlösungsinstrument zwischen den Betriebsparteien (Arbeitgeber und Betriebsrat) ist. Das gilt unabhängig davon, ob am Ende eine Einigung gelingt oder ein Spruch der Einigungsstelle ergeht, der eine fehlende Regelung (z. B. eine Betriebsvereinbarung) ersetzt.

    Damit es keine Überraschungen gibt, sollten die Betriebsparteien möglichst früh klären und – wenn möglich – schriftlich festhalten: voraussichtliche Anzahl Sitzungstage, Tagessätze/Abrechnungsmodus des Vorsitzes, Reisekostenregelung, Umgang mit externen Beisitzern sowie wann Sachverständige nötig sind. Gerade wenn ein Spruch der Einigungsstelle wahrscheinlich ist oder die Betriebsvereinbarung viele Detailfragen enthält, lohnt sich eine saubere Kosten- und Terminplanung.

    Ist der Spruch der Einigungsstelle verbindlich? Kann man ihn anfechten?

    Ja – der Spruch der Einigungsstelle ist grundsätzlich verbindlich: Er ersetzt die fehlende Einigung der Betriebsparteien (Arbeitgeber und Betriebsrat) und wirkt praktisch wie eine Betriebsvereinbarung, sofern die Einigungsstelle zuständig war und das Verfahren korrekt lief.

    Anfechten / gerichtliche Überprüfung ist möglich, aber typischerweise nur begrenzt. Gerichte prüfen meist nicht, ob der Spruch „inhaltlich besser“ oder für eine Seite „unfair“ ist, sondern vor allem:

    • Zuständigkeit der Einigungsstelle (durfte sie darüber entscheiden?)
    • Formale/verfahrensrechtliche Fehler (z. B. Besetzung, ordnungsgemäßer Ablauf)
    • Überschreitung des Ermessens bzw. klare Rechtsverstöße (grob unvertretbare Regelung)

    Rechtsgrundlage ist das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): Die Einigungsstelle ist dort als Konfliktlösungsmechanismus vorgesehen, und ihr Spruch hat daher grundsätzlich Bindungswirkung – mit der genannten, eng umrissenen gerichtlichen Kontrolle.

    Wie wird der Vorsitzende bestellt, wenn es keine Einigung gibt?

    Wenn Arbeitgeber und Betriebsrat sich nicht auf eine Person einigen, kann das Arbeitsgericht den Vorsitzenden bestellen. In der Praxis spart eine abgestimmte Vorschlagsliste oft Zeit und reduziert Eskalation.

    Welche Unterlagen sollten Arbeitgeber und Betriebsrat vorab vorbereiten?

    Bewährt haben sich: ein präziser Regelungsauftrag (Was genau soll entschieden werden?), ein Entwurf oder Varianten einer Betriebsvereinbarung, eine kurze Interessen-/Zielmatrix beider Seiten, relevante Richtlinien/Prozesse sowie die wichtigsten Fakten (z. B. betroffene Bereiche, Zahlen, Risiken, Zeitplan).

    / 2407 services

    Unsere Services für
    erfolgreiche Gremien

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    / 02

    Bildung

    Schulungen, Webinare, Workshops, Klausurtagungen und Seminare für Betriebsräte. Das Thema Ihrer Wahl, zum Zeitpunkt Ihrer Wahl.

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    / 03

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    Viele Betriebsvereinbarungen sind veraltet. Wir prüfen Betriebsvereinbarungen kostenlos & geben unsere Einschätzung.

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    BV Prüfen lassen

    Datenschutz und Geheimhaltung und Datenschutz (§§ 79, 79a BetrVG) sind gewährleistet.

    / 04

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    Wir auditieren Unterlagen, IT-Systeme, Betriebsvereinbarungen und prüfen die Einhaltung von Gesetzen und betrieblichen Regeln vor Ort.

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    Kostenlos / 030-62931778

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    / 06

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