Einigungsstellenvorsitzende: Aufgaben, Auswahl, Kosten und Liste bekannter Vorsitzender

Der Einigungsstellenvorsitzende ist die neutrale Leitung der Einigungsstelle und sorgt für ein faires und strukturiertes Verfahren. Da seine Stimme im Streitfall ausschlaggebend sein kann, ist die Auswahl einer erfahrenen und unparteiischen Person besonders wichtig.

Zuletzt aktualisiert am: 15. September 2025

Was ist ein Einigungsstellenvorsitzender?

Der Einigungsstellenvorsitzende ist die neutrale Leitungsperson einer Einigungsstelle. Er führt das Verfahren, organisiert die Sitzungen, strukturiert die Verhandlungen und achtet darauf, dass Arbeitgeber und Betriebsrat ihre jeweiligen Standpunkte vollständig vortragen können.

Seine Aufgabe besteht nicht darin, eine Seite zu vertreten. Er ist weder Anwalt des Arbeitgebers noch Unterstützer des Betriebsrats. Seine Rolle ist die eines unparteiischen Verfahrensleiters, der versucht, eine tragfähige Lösung zwischen den Betriebsparteien herzustellen.

Die Einigungsstelle wird immer dann wichtig, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat bei mitbestimmungspflichtigen Themen keine Einigung erzielen. Typische Fälle sind Arbeitszeit, Dienstpläne, Überstunden, Urlaubsgrundsätze, technische Überwachungseinrichtungen, Zeiterfassung, IT-Systeme, Homeoffice, Gesundheitsschutz oder Sozialpläne.

Der Vorsitzende soll zunächst auf eine einvernehmliche Lösung hinwirken. Das Ziel ist also nicht sofort der Spruch, sondern möglichst eine Verständigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Gelingt diese Einigung nicht, kann die Einigungsstelle eine Entscheidung treffen. Diese Entscheidung wird als Spruch der Einigungsstelle bezeichnet.

Gerade in diesem Punkt wird die Bedeutung des Vorsitzenden besonders deutlich: In der ersten Abstimmung stimmen nur die Beisitzer der Arbeitgeber- und Betriebsratsseite ab. Kommt dabei keine Mehrheit zustande, folgt eine zweite Abstimmung. In dieser zweiten Abstimmung stimmt auch der Vorsitzende mit. Da die Einigungsstelle paritätisch besetzt ist, kann seine Stimme im Ergebnis ausschlaggebend sein.

Deshalb ist die Person des Einigungsstellenvorsitzenden oft entscheidend für Verlauf und Ergebnis des gesamten Verfahrens.

Rechtliche Grundlage der Einigungsstelle

Die Einigungsstelle ist im Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Sie besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und einer gleichen Anzahl von Beisitzern auf Arbeitgeber- und Betriebsratsseite.

Arbeitgeber und Betriebsrat sollen sich gemeinsam auf die Person des Vorsitzenden einigen. Das ist in der Praxis häufig ein wichtiger Verhandlungspunkt. Beide Seiten achten darauf, dass die vorgeschlagene Person fachlich geeignet, neutral und für das konkrete Thema akzeptabel ist.

Kommt keine Einigung über die Person des Vorsitzenden zustande, kann das Arbeitsgericht angerufen werden. Das Gericht bestellt dann den Vorsitzenden und entscheidet bei Bedarf auch über die Zahl der Beisitzer.

Das zeigt: Die Auswahl des Vorsitzenden ist keine bloße Formalität. Sie ist ein zentraler Bestandteil des Einigungsstellenverfahrens.

Warum ist die Auswahl des Vorsitzenden so wichtig?

Der Vorsitzende prägt das Verfahren stärker, als es auf den ersten Blick wirkt.

Er entscheidet zwar nicht von Anfang an allein. Trotzdem beeinflusst er maßgeblich, wie die Verhandlung geführt wird, welche Punkte vertieft werden, welche Kompromisse realistisch erscheinen und ob das Verfahren zügig oder schleppend verläuft.

Ein guter Einigungsstellenvorsitzender:

  • strukturiert den Streitgegenstand klar,
  • sorgt für einen geordneten Ablauf,
  • gibt beiden Seiten ausreichend rechtliches Gehör,
  • erkennt taktische Verzögerungen,
  • formuliert tragfähige Kompromissvorschläge,
  • hält das Verfahren effizient,
  • achtet auf rechtliche Grenzen,
  • verhindert unklare Regelungen,
  • führt die Beteiligten möglichst zu einer Einigung,
  • ist aber auch bereit, einen Spruch herbeizuführen, wenn keine Verständigung möglich ist.

Ein schwacher Vorsitzender kann dagegen zu langen, unklaren und teuren Verfahren führen. Er kann zulassen, dass sich die Parteien in Nebenthemen verlieren. Oder er kann Formulierungen vorschlagen, die später in der Praxis kaum umsetzbar sind.

Gerade bei komplexen Themen wie IT-Systemen, Schichtplanung, KI, Leistungs- und Verhaltenskontrolle, Sozialplänen oder Gesundheitsschutz braucht es deshalb eine Person mit Erfahrung, Autorität und Sachkunde.

Der Einigungsstellenvorsitzende entscheidet nicht über die Interessen der Parteien, sondern sorgt dafür, dass aus gegensätzlichen Positionen eine rechtssichere und praktikable Lösung entstehen kann.

Woran erkennt man einen guten Einigungsstellenvorsitzenden?

Ein geeigneter Vorsitzender sollte mehrere Eigenschaften miteinander verbinden. Juristische Fachkenntnis allein reicht nicht aus. Ebenso wenig genügt bloße Verhandlungserfahrung ohne arbeitsrechtliche Tiefe.

1. Neutralität

Der Vorsitzende muss unparteiisch sein. Er darf nicht erkennbar arbeitgebernah oder betriebsratsnah auftreten. Beide Seiten müssen das Gefühl haben, dass ihre Argumente ernst genommen werden.

Neutralität bedeutet aber nicht Beliebigkeit. Ein guter Vorsitzender darf rechtlich klare Hinweise geben und unrealistische Positionen zurückweisen.

2. Arbeitsrechtliche Sicherheit

Der Vorsitzende muss das Betriebsverfassungsrecht sicher beherrschen. Besonders wichtig sind Kenntnisse zu:

  • § 76 BetrVG,
  • § 76a BetrVG,
  • § 87 BetrVG,
  • erzwingbarer Mitbestimmung,
  • Betriebsvereinbarungen,
  • Spruchverfahren,
  • Zuständigkeit der Einigungsstelle,
  • gerichtlicher Überprüfung,
  • Grenzen billigen Ermessens.

Ohne diese Kenntnisse besteht das Risiko, dass das Verfahren fehlerhaft geführt oder ein angreifbarer Spruch gefasst wird.

3. Erfahrung mit Einigungsstellen

Nicht jeder gute Arbeitsrechtler ist automatisch ein guter Einigungsstellenvorsitzender. Die Leitung einer Einigungsstelle ist eine eigene Verfahrenskunst.

Der Vorsitzende muss mit festgefahrenen Positionen umgehen können. Er muss wissen, wann er verhandeln lässt und wann er führen muss. Er muss erkennen, ob eine Seite ernsthaft verhandelt oder nur blockiert.

4. Verhandlungspsychologisches Geschick

Einigungsstellen sind häufig konfliktgeladen. Arbeitgeber und Betriebsrat kommen meist nicht zusammen, weil bereits vorher Verhandlungen gescheitert sind.

Ein guter Vorsitzender erkennt die Interessen hinter den Positionen. Er trennt persönliche Konflikte von Sachfragen. Er verhindert Eskalation, ohne die Sache zu verharmlosen.

5. Pragmatische Lösungsorientierung

Eine Einigungsstelle soll eine betriebliche Lösung schaffen. Es geht nicht um akademische Gutachten, sondern um eine Regelung, die im Betrieb funktioniert.

Ein guter Vorsitzender fragt deshalb immer:

  • Ist die Regelung praktisch umsetzbar?
  • Ist sie für beide Seiten verständlich?
  • Ist sie rechtlich haltbar?
  • Ist sie klar genug formuliert?
  • Verhindert sie spätere Streitigkeiten?

6. Struktur und Tempo

Gute Vorsitzende führen das Verfahren straff. Sie lassen notwendige Diskussionen zu, verhindern aber Endlosschleifen. Das ist auch wirtschaftlich wichtig, weil Einigungsstellen erhebliche Kosten verursachen können. Ein strukturiertes Verfahren spart Zeit, Geld und Nerven.

7. Verständigungsorientierung

Der Spruch ist nicht immer die beste Lösung. Häufig ist eine einvernehmliche Betriebsvereinbarung tragfähiger, weil beide Seiten sie mittragen.

Ein guter Vorsitzender versucht deshalb zunächst, eine Einigung zu erreichen. Er darf aber nicht um jeden Preis vergleichen. Wenn eine Seite blockiert oder keine sachgerechte Lösung möglich ist, muss er entscheidungsfähig bleiben.

8. Entscheidungsstärke

Wenn keine Einigung möglich ist, muss der Vorsitzende bereit sein, das Verfahren zu Ende zu führen. Ein Vorsitzender, der nur moderiert, aber nicht entscheidet, hilft in eskalierten Verfahren wenig.

Gerade in erzwingbaren Einigungsstellen braucht es am Ende notfalls einen rechtssicheren Spruch.

Eigenschaften eines guten Einigungsstellenvorsitzenden

Liste bekannter Einigungsstellenvorsitzender

Eine offizielle, staatliche oder vollständige Liste aller Einigungsstellenvorsitzenden gibt es nicht.

Das ist in der Praxis ein echtes Problem.

Vorsitzende werden häufig über Empfehlungen, Arbeitsgerichte, Kanzleien, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, frühere Verfahren oder spezialisierte Netzwerke gefunden.

Die folgende Übersicht nennt bekannte oder in der Praxis genannte Personen. Sie ist keine Rangliste, keine abschließende Empfehlung und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Name Hintergrund / Tätigkeit
Holger Dahl ehemaliger Arbeitsrichter in Wiesbaden und Frankfurt; selbstständig als Einigungsstellenvorsitzender
Martin Wenning-Morgenthaler Vorsitzender Richter am LAG Berlin-Brandenburg; Publiziert zum Thema Einigungsstellen
Dr. Kay Wollgast Vizepräsident des Arbeitsgericht Berlin
Dr. Frauke Deneke Richterin am Arbeitsgericht a.D., mit Stationen beim BAG. Hauptberufliche Einigungsstellenvorsitzende
Gerhard Pfeiffer Vorsitzender Richter des LAG Stuttgart; Publiziert zum Thema Einigungsstellen
Dr. Daniel Faulenbach ehemaliger Arbeitsrichter; u. a. mit Stationen beim BAG, LAG Köln und BMAS; heute selbstständig als Einigungsstellenvorsitzender
Thomas Payrhuber Richter am Arbeitsgericht
Dr. Holger Schrade Präsident des Landesarbeitsgericht Hamm; Präsident des deutschen Arbeitsgerichtsverbandes
Prof. Dr. Frank Martin Professor, Dr. jur., Notar; bundesweit anerkannt. Speziell bei IT- und KI-Themen; selbstständig als Einigungsstellenvorsitzender
Hans-Dieter Krasshöfer BAG-Richter a.D., selbstständig als Einigungsstellenvorsitzender
Arno Tautphäus Vorsitzender des LAG Thüringen a.D., selbstständig als Einigungsstellenvorsitzender
Mustafa Yilmaz Vorsitzender der LAG Hessen
Christoph Burgmer in der Praxis als Einigungsstellenvorsitzender genannt
Dr. Julian Burmeister-Biessle ehemaliger Arbeitsrichter am Arbeitsgericht München; heute selbstständig als Einigungsstellenvorsitzender
Dr. Peter Feichtinger Vizepräsident des LAG Nürnberg
Peter Friedhofen ehemaliger Direktor des Arbeitsgerichts Bonn
Olaf Klein Direktor des Arbeitsgerichts Krefeld
Dr. Ronald Pahlen Vorsitzender Richter am LAG Berlin-Brandenburg
Alfred Then ehemaliger Richter am Arbeitsgericht München; selbstständig im Bereich Einigungsstellen
Frank Woitaschek Präsident des Arbeitsgerichts Frankfurt
Dr. Carsten Witt Direktor des Arbeitsgerichts Heilbronn
Sie sind Einigungsstellenvorsitzender und möchten auf der Liste stehen? Schreiben Sie uns: kontakt@2407.services

Keine offizielle Liste: Warum die Vermittlung sinnvoll ist

Da es keine amtliche Gesamtliste von Einigungsstellenvorsitzenden gibt, ist die Suche für Betriebsräte und Arbeitgeber oft mühsam. Viele geeignete Personen sind nicht prominent sichtbar. Andere sind bekannt, aber nicht für jedes Thema passend. Wieder andere sind fachlich geeignet, aber kurzfristig nicht verfügbar.

Deshalb unterstützen wir Betriebsräte und Arbeitgeber bei der Auswahl geeigneter Einigungsstellenvorsitzender. Unsere Vermittlung ist für Sie kostenlos und unverbindlich.

Wir prüfen insbesondere:

  • welches Thema geregelt werden soll,
  • welche Region relevant ist,
  • ob ein hauptberuflicher oder nebenberuflicher Vorsitzender sinnvoll ist,
  • wie dringend das Verfahren ist,
  • ob besondere Fachkunde erforderlich ist,
  • welche Personen verfügbar sind,
  • welches Honorar voraussichtlich realistisch ist,
  • ob die Person von beiden Seiten akzeptiert werden könnte.

Die Vermittlung bedeutet nicht, dass irgendein Name vorgeschlagen wird. Ziel ist eine passende Besetzung.

Gerade bei anspruchsvollen Themen ist das entscheidend. Ein Vorsitzender für einen Sozialplan braucht andere Erfahrung als ein Vorsitzender für Microsoft 365. Ein Vorsitzender für Schichtplanung muss andere Fragen stellen als ein Vorsitzender für KI-gestützte Leistungsanalyse. Ein Vorsitzender für Gesundheitsschutz braucht ein anderes Verständnis als ein Vorsitzender für Urlaubsgrundsätze.

Welche Vorsitzenden sind für Betriebsräte besonders geeignet?

Für Betriebsräte sind Vorsitzende besonders interessant, die Mitbestimmung nicht nur formal verstehen, sondern praktisch ernst nehmen.

Geeignet sind häufig Vorsitzende, die:

  • Erfahrung mit komplexen Mitbestimmungsthemen haben,
  • Betriebsratsrechte sicher einordnen können,
  • wirtschaftliche Argumente des Arbeitgebers prüfen, aber nicht ungeprüft übernehmen,
  • Arbeitnehmerinteressen angemessen berücksichtigen,
  • klare und durchsetzbare Betriebsvereinbarungen formulieren,
  • technische Systeme und deren Kontrollpotenzial verstehen,
  • Datenschutz und Zweckbindung ernst nehmen,
  • nicht zu früh auf einen schwachen Kompromiss drängen,
  • aber trotzdem eine realistische Lösung ermöglichen.

Besonders wichtig ist das bei IT- und Digitalisierungsthemen. Moderne Systeme erfassen oft weit mehr Daten, als auf den ersten Blick sichtbar ist. Microsoft 365, Zeiterfassung, CRM-Systeme, Ticketsysteme, GPS, Kamera, KI-Tools oder HR-Analytics können umfangreiche Leistungs- und Verhaltensdaten erzeugen.

Ein guter Vorsitzender muss hier verstehen:

  • Welche Daten werden erhoben?
  • Wer kann sie auswerten?
  • Welche Schnittstellen bestehen?
  • Welche Protokolle entstehen?
  • Wie lange werden Daten gespeichert?
  • Gibt es KI-Funktionen?
  • Können Beschäftigte kontrolliert werden?
  • Welche Auswertungen müssen verboten werden?
  • Welche Kontrollrechte braucht der Betriebsrat?
  • Gibt es automatisierte Analysen?

Wenn der Vorsitzende diese Fragen nicht erkennt, entsteht schnell eine Betriebsvereinbarung, die gut klingt, aber in der Praxis zu wenig schützt.

Einigungsstellenvorsitzende für Arbeitgeber

Welche Vorsitzenden sind für Arbeitgeber besonders geeignet?

Auch Arbeitgeber profitieren von einem guten Einigungsstellenvorsitzenden.

Ein geeigneter Vorsitzender hilft, festgefahrene Verfahren zu ordnen und eine rechtssichere Lösung zu erreichen. Das ist für Arbeitgeber besonders wichtig, wenn Projekte schnell umgesetzt werden müssen.

Geeignet sind Vorsitzende, die:

  • wirtschaftliche Interessen verstehen,
  • betriebliche Abläufe nachvollziehen können,
  • Entscheidungsdruck erkennen,
  • nicht jede Forderung ungeprüft übernehmen,
  • aber auch keine einseitigen Arbeitgeberlösungen durchwinken,
  • rechtssichere und umsetzbare Regelungen formulieren,
  • Verfahren effizient führen,
  • Kosten nicht unnötig erhöhen.

Arbeitgeber sollten allerdings vorsichtig sein, wenn sie ausschließlich nach einem vermeintlich „arbeitgeberfreundlichen“ Vorsitzenden suchen. Eine solche Person wird der Betriebsrat regelmäßig ablehnen. Selbst wenn sie durchgesetzt würde, kann das Verfahren belastet sein. Strategisch besser ist ein Vorsitzender, der neutral erscheint, fachlich stark ist und von beiden Seiten respektiert wird.

Hauptberufliche und nebenberufliche Einigungsstellenvorsitzende

In der Praxis gibt es hauptberufliche und nebenberufliche Einigungsstellenvorsitzende.

Hauptberufliche Vorsitzende

Hauptberufliche Vorsitzende leiten regelmäßig Einigungsstellen und Schlichtungsverfahren. Sie sind häufig ehemalige Arbeitsrichter, spezialisierte Schlichter, Mediatoren oder erfahrene Arbeitsrechtler.

Hauptberufliche Vorsitzende sind besonders sinnvoll bei komplexen oder zeitkritischen Verfahren.

  • Vorteile:
  • hohe Routine,
  • bessere Verfügbarkeit,
  • Erfahrung mit vielen Konfliktlagen,
  • klare Verfahrensführung,
  • schnelle Einschätzung,
  • professionelle Vorbereitung,
  • Erfahrung mit Sprüchen und Betriebsvereinbarungen.
  • Nachteile:
  • teilweise höhere Honorare,
  • stärker eigener Verhandlungsstil,
  • nicht jeder passt zu jeder Konfliktkultur.

Nebenberufliche Vorsitzende

Nebenberufliche Vorsitzende sind häufig aktive Richter, Rechtsanwälte, Professoren oder Mediatoren, die zusätzlich Einigungsstellen übernehmen.

  • Vorteile:
  • hohe juristische Autorität,
  • oft gute Akzeptanz,
  • gerichtliche Erfahrung,
  • teilweise moderate Honorare,
  • neutraler Außenblick.
  • Nachteile:
  • eingeschränkte Terminverfügbarkeit,
  • möglicherweise weniger Routine in langen Einigungsstellenverfahren,
  • nicht immer thematisch spezialisiert.
Ein erfolgreicher Vorsitzender versteht betriebliche Interessen, wahrt seine Neutralität und führt die Parteien zu einer rechtssicheren Lösung.

Preise und Kosten eines Einigungsstellenvorsitzenden

Die Kosten eines Einigungsstellenvorsitzenden sind nicht gesetzlich pauschal festgelegt. Es gibt keine einheitliche Gebührentabelle.

In der Praxis hängen die Kosten ab von:

  • Erfahrung des Vorsitzenden,
  • Schwierigkeit des Themas,
  • Umfang des Verfahrens,
  • Zahl der Sitzungstage,
  • Vorbereitungsaufwand,
  • Nachbereitungsaufwand,
  • Reisekosten,
  • regionaler Lage,
  • Dringlichkeit,
  • Honorarvereinbarung.
Kosten eines Einigungsstellenvorsitzenden

Üblich sind je nach Person und Verfahren:

  • Stundensätze,
  • Tagessätze,
  • Sitzungspauschalen,
  • Vorbereitungspauschalen,
  • Pauschalhonorare,
  • Kombinationen aus mehreren Modellen.

Die Kosten der Einigungsstelle trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Dazu gehören regelmäßig auch die Kosten des Vorsitzenden und erforderlicher externer Beisitzer.

Für externe Beisitzer wird häufig mit einem Anteil am Honorar des Vorsitzenden kalkuliert. In der Praxis wird oft eine Größenordnung von etwa 70 % des Vorsitzendenhonorars genannt. Die konkrete Angemessenheit hängt aber vom Einzelfall ab.

Wann sollte der Betriebsrat einen Vorsitzenden ablehnen?

Der Betriebsrat sollte einen vorgeschlagenen Vorsitzenden kritisch prüfen. Nicht jede unerwünschte Person kann rechtlich erfolgreich verhindert werden. Strategisch ist es aber wichtig, frühzeitig eigene Vorschläge zu machen und Bedenken sauber zu begründen.

Vorsicht ist geboten, wenn der vorgeschlagene Vorsitzende:

  • erkennbar arbeitgebernah auftritt,
  • kaum Erfahrung mit Betriebsverfassungsrecht hat,
  • keine Erfahrung mit Einigungsstellenverfahren besitzt,
  • das konkrete Thema fachlich nicht versteht,
  • Beschäftigteninteressen nur als Kostenfaktor betrachtet,
  • das Verfahren übermäßig beschleunigen will,
  • keine Bereitschaft zeigt, Sachverhalte aufzuklären,
  • unklare Sprüche formuliert,
  • Datenschutz- oder Kontrollrisiken unterschätzt,
  • in früheren Verfahren unausgewogen agiert hat.

Der Betriebsrat sollte nicht nur ablehnen, sondern möglichst immer einen eigenen geeigneten Vorschlag machen.

Wann sollte der Arbeitgeber einen Vorsitzenden ablehnen?

Auch Arbeitgeber können berechtigte Gründe haben, einen vorgeschlagenen Vorsitzenden kritisch zu sehen.

Das kann der Fall sein, wenn die Person:

  • erkennbar betriebsratsnah auftritt,
  • keine wirtschaftliche Umsetzbarkeit berücksichtigt,
  • für das Thema nicht geeignet ist,
  • nicht verfügbar ist,
  • unverhältnismäßig hohe Honorare verlangt,
  • keine Erfahrung mit vergleichbaren Verfahren hat,
  • bereits einschlägig vorbefasst ist,
  • das Verfahren unnötig ausweiten würde.

Checkliste: So finden Sie den passenden Einigungsstellenvorsitzenden

Vor der Auswahl sollten Arbeitgeber und Betriebsrat folgende Fragen klären:

  • Welches Thema soll die Einigungsstelle behandeln?
  • Liegt ein Regelungsstreit oder ein Rechtsstreit vor?
  • Ist das Verfahren erzwingbar oder freiwillig?
  • Welche Normen sind betroffen?
  • Wie komplex ist das Thema?
  • Ist technische, wirtschaftliche oder datenschutzrechtliche Spezialkenntnis nötig?
  • Soll der Vorsitzende hauptberuflich oder nebenberuflich tätig sein?
  • Welche Region ist sinnvoll?
  • Wie schnell muss das Verfahren starten?
  • Welche Honorare sind realistisch?
  • Ist die Person für beide Seiten akzeptabel?
  • Gibt es frühere Erfahrungen mit der Person?
  • Kann sie klare Betriebsvereinbarungen formulieren?
  • Ist sie entscheidungsbereit, wenn keine Einigung gelingt?
  • Wird sie das Verfahren effizient führen?

Mustertext an den Arbeitgeber

Betreff: Vorschlag eines Einigungsstellenvorsitzenden

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Betriebsrat hat beschlossen, wegen des Regelungsgegenstands [Thema einfügen] die Einigungsstelle anzurufen.

Als unparteiischen Vorsitzenden der Einigungsstelle schlägt der Betriebsrat Herrn/Frau [Name einfügen] vor.

Nach Auffassung des Betriebsrats ist die vorgeschlagene Person aufgrund ihrer arbeitsrechtlichen Erfahrung, ihrer Kenntnisse im Betriebsverfassungsrecht und ihrer Erfahrung mit Einigungsstellenverfahren für den Vorsitz geeignet.

Der Betriebsrat schlägt vor, die Einigungsstelle mit 2 Beisitzern auf Arbeitgeber- und Betriebsratsseite zu besetzen.

Wir bitten um Zustimmung zur vorgeschlagenen Person und zur Besetzung der Einigungsstelle bis spätestens [Datum einfügen].

Sollte bis dahin keine Einigung zustande kommen, wird der Betriebsrat die gerichtliche Bestellung der Einigungsstelle beantragen.

Mit freundlichen Grüßen
Der Betriebsrat

Musterformulierung für einen Betriebsratsbeschluss

Beschluss über den Vorschlag eines Einigungsstellenvorsitzenden

Der Betriebsrat beschließt, für das Einigungsstellenverfahren zum Thema [Thema einfügen] Herrn/Frau [Name einfügen] als unparteiischen Vorsitzenden der Einigungsstelle vorzuschlagen.

Der Betriebsrat hält die vorgeschlagene Person aufgrund ihrer arbeitsrechtlichen Erfahrung, ihrer Kenntnisse im Betriebsverfassungsrecht sowie ihrer Erfahrung in Einigungsstellenverfahren für geeignet.

Die Einigungsstelle soll mit jeweils [Anzahl] Beisitzern auf Arbeitgeber- und Betriebsratsseite besetzt werden.

Sollte mit dem Arbeitgeber keine Einigung über die Person des Vorsitzenden oder die Anzahl der Beisitzer zustande kommen, wird der Betriebsrat die gerichtliche Bestellung der Einigungsstelle beantragen.

Fazit

Der Einigungsstellenvorsitzende ist die Schlüsselperson des Einigungsstellenverfahrens. Er entscheidet nicht allein über alles, aber er prägt Ablauf, Ton, Tempo, Kompromissrichtung und im Streitfall häufig auch das Ergebnis.

Für Betriebsräte und Arbeitgeber ist deshalb entscheidend, nicht irgendeinen Vorsitzenden zu akzeptieren, sondern eine fachlich geeignete, neutrale und erfahrene Person auszuwählen.

Da es keine offizielle vollständige Liste aller Einigungsstellenvorsitzenden gibt, ist eine fachkundige Vermittlung besonders sinnvoll. Wir helfen Betriebsräten und Arbeitgebern kostenlos dabei, passende Vorsitzende für das jeweilige Verfahren zu finden.

Ob Arbeitszeit, Dienstplan, IT-System, Zeiterfassung, Homeoffice, Gesundheitsschutz, Sozialplan oder Betriebsänderung: Die richtige Person im Vorsitz kann den Unterschied machen zwischen einem langwierigen Konflikt und einer tragfähigen Lösung.

Wir vermitteln Einigungsstellenvorsitzende kostenlos und unverbindlich.

War dieser Artikel hilfreich?

/ Beschlussvorlage

Beschlussvorlagen für den Betriebsrat