Zuletzt aktualisiert am: 15. September 2025
Welche Arten der Einigungsstelle gibt es?
Für die Praxis ist die Unterscheidung zwischen drei Formen wichtig.
1. Erzwingbare Einigungsstelle
Die erzwingbare Einigungsstelle ist der wichtigste Fall. Sie liegt vor, wenn das Gesetz bestimmt, dass der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt.
Das bedeutet: Eine Seite kann die Einigungsstelle auch gegen den Willen der anderen Seite anrufen. Am Ende kann ein verbindlicher Spruch stehen.
Typische Fälle:
| Bereich | Beispiel |
|---|---|
| § 87 BetrVG | Arbeitszeit, Urlaub, technische Überwachung, mobile Arbeit |
| § 94 BetrVG | Personalfragebögen, Beurteilungsgrundsätze |
| § 95 BetrVG | Auswahlrichtlinien |
| § 97, § 98 BetrVG | Qualifizierung und Berufsbildung |
2. Vermittlungsfähige Einigungsstelle
Bei manchen Themen kann die Einigungsstelle angerufen werden, ohne dass sie den Inhalt verbindlich festsetzen kann.
Der wichtigste Fall ist der Interessenausgleich bei einer Betriebsänderung. Die Einigungsstelle kann vermitteln und Vorschläge machen. Sie kann aber keinen Interessenausgleich mit bindender Wirkung erzwingen.
3. Freiwillige Einigungsstelle
Außerhalb erzwingbarer Mitbestimmung können Arbeitgeber und Betriebsrat freiwillig vereinbaren, eine Einigungsstelle einzuschalten.
Das kann sinnvoll sein, wenn beide Seiten schnell, vertraulich und strukturiert eine Lösung suchen. Der Spruch ist dann aber nur verbindlich, wenn sich beide Seiten vorher unterworfen haben oder ihn später annehmen.
Zusammensetzung der Einigungsstelle
Die Einigungsstelle besteht aus:
- einem unparteiischen Vorsitzenden,
- gleich vielen Beisitzern der Arbeitgeberseite,
- gleich vielen Beisitzern der Betriebsratsseite.
Die Beisitzer werden von den jeweiligen Seiten benannt. Der Vorsitzende soll neutral sein. Häufig werden Arbeitsrichterinnen oder Arbeitsrichter, erfahrene Arbeitsrechtler oder andere sachkundige Personen vorgeschlagen.
Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht auf den Vorsitzenden oder auf die Zahl der Beisitzer, entscheidet das Arbeitsgericht im Einsetzungsverfahren.
Typische Themen der Einigungsstelle
Arbeitszeit und Dienstpläne
Arbeitszeit ist einer der häufigsten Gründe für eine Einigungsstelle. Dazu gehören Dienstpläne, Schichtsysteme, Pausen, Überstunden, Wochenendarbeit, Kurzarbeit und flexible Arbeitszeitmodelle.
Gerade bei Schichtbetrieben, Logistik, Pflege, Einzelhandel, Produktion und Callcentern kommt es häufig zu Konflikten.
Technik und Überwachung
Ein besonders wichtiger Bereich ist § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Danach hat der Betriebsrat mitzubestimmen, wenn technische Einrichtungen eingeführt oder angewendet werden, die geeignet sind, Verhalten oder Leistung der Beschäftigten zu überwachen.
Beispiele:
| System | Typischer Streitpunkt |
|---|---|
| Microsoft 365 | Auswertung von Aktivitätsdaten, Teams, Outlook, SharePoint |
| Zeiterfassung | Umfang, Zugriff, Löschfristen |
| Videoüberwachung | Standorte, Zwecke, Speicherfristen |
| Zutrittskontrolle | Bewegungsdaten, Berechtigungen |
| CRM-Systeme | Vertriebsleistung, Kennzahlen |
| Ticketsysteme | Bearbeitungszeiten, Produktivität |
Wo Arbeitgeber und Betriebsrat keine Einigung finden, schafft die Einigungsstelle eine Lösung.
Mobile Arbeit und Homeoffice
Seit der ausdrücklichen Aufnahme mobiler Arbeit in § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG ist auch dieses Thema besonders relevant.
Mitbestimmt werden insbesondere:
| Thema | Regelungsbedarf |
|---|---|
| Erreichbarkeit | Wann muss reagiert werden? |
| Anwesenheitstage | Wie viele Tage vor Ort? |
| Ausstattung | Laptop, Bildschirm, Telefon |
| Datenschutz | Umgang mit Unterlagen und Daten |
| Arbeitsschutz | Gefährdungsbeurteilung, Ergonomie |
| Kosten | Internet, Strom, Arbeitsmittel |
Gesundheitsschutz
Beim Gesundheitsschutz geht es um die Ausgestaltung gesetzlicher Schutzpflichten. Der Betriebsrat kann mitbestimmen, wenn der Arbeitgeber Spielräume bei der Umsetzung hat.
Typische Themen:
| Bereich | Beispiel |
|---|---|
| Gefährdungsbeurteilung | psychische Belastung, Bildschirmarbeit |
| Unterweisungen | Inhalt, Häufigkeit, Dokumentation |
| Ergonomie | Arbeitsplätze, Schichtbelastung |
| Überlastung | Personalbemessung, Arbeitsverdichtung |
| Wirksamkeitskontrolle | Prüfung, ob Maßnahmen funktionieren |
Sozialplan
Bei Betriebsänderungen ist der Sozialplan eines der wichtigsten Einigungsstellenthemen. Kommt keine Einigung zustande, kann die Einigungsstelle einen Sozialplan verbindlich aufstellen.
Typische Regelungen:
| Thema | Beispiel |
|---|---|
| Abfindung | Formel, Faktoren, Mindestbeträge |
| Transfergesellschaft | Dauer, Finanzierung |
| Härtefälle | Alter, Unterhalt, Schwerbehinderung |
| Qualifizierung | Weiterbildung, Umschulung |
| Mobilität | Fahrtkosten, Umzugskosten |
| Ausnahmen | rentennahe Beschäftigte |
Wirtschaftsausschuss
Auch Streitigkeiten über wirtschaftliche Auskünfte an den Wirtschaftsausschuss können einigungsstellenfähig sein.
Das betrifft insbesondere Fragen zu Umfang, Inhalt, Zeitpunkt und Form der Informationen.
Typische Konflikte:
| Thema | Beispiel |
|---|---|
| Unterlagen | Welche Zahlen müssen vorgelegt werden? |
| Planungen | Investitionen, Personalplanung, Budget |
| Konzerninformationen | Welche Daten sind relevant? |
| Fristen | Wann muss informiert werden? |
| Geheimhaltung | Was darf intern weitergegeben werden? |
Ablauf einer Einigungsstelle
Der typische Ablauf sieht so aus:
Verhandlungen scheitern
Zuerst verhandeln Arbeitgeber und Betriebsrat. Die Einigungsstelle ist kein Ersatz für jede normale Verhandlung. Sie wird typischerweise erst relevant, wenn ernsthafte Einigungsversuche gescheitert sind.
Der Betriebsrat sollte dazu einen sauberen Beschluss fassen.
Betriebsrat fasst Beschluss
Ein guter Betriebsratsbeschluss enthält:
| Punkt | Inhalt |
|---|---|
| Feststellung | Verhandlungen sind gescheitert |
| Gegenstand | genaues Thema der Einigungsstelle |
| Anrufung | Einigungsstelle soll gebildet werden |
| Vorsitz | Vorschlag für Vorsitzende Person |
| Beisitzer | Benennung der BR-Beisitzer |
| Rechtsanwalt/Sachverständiger | Meistens erforderlich (z.B. IT, Betriebsänderung, Dienstplan, Sozialplan, Gefährdungsbeurteilung) |
Vorschlag an Arbeitgeber
Der Betriebsrat teilt dem Arbeitgeber mit, dass er die Einigungsstelle anruft, und schlägt Vorsitz sowie Beisitzerzahl vor.
Einigung oder Arbeitsgericht
Einigen sich beide Seiten auf Vorsitz und Beisitzerzahl, kann die Einigungsstelle starten.
Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Arbeitsgericht. Das Gericht prüft dabei regelmäßig nur, ob die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Ist die Zuständigkeit nicht offensichtlich ausgeschlossen, wird die Einigungsstelle meist eingesetzt.
Erste Sitzung
In der ersten Sitzung werden häufig folgende Punkte geklärt:
| Punkt | Inhalt |
|---|---|
| Zuständigkeit | Darf die Einigungsstelle entscheiden? |
| Verfahrensregeln | Termine, Unterlagen, Fristen |
| Sachstand | Position Arbeitgeber und Betriebsrat |
| Streitpunkte | Was ist offen? |
| Verhandlungsziel | Betriebsvereinbarung, Spruch, Vergleich |
Verhandlung
Die Einigungsstelle hört beide Seiten an. Danach wird verhandelt. Häufig entstehen in der Sitzung Kompromisse, die vorher nicht erreichbar waren.
Viele Einigungsstellen enden nicht durch streitigen Spruch, sondern durch eine einvernehmliche Betriebsvereinbarung.
Spruch
Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle durch Spruch.
Der Vorsitzende enthält sich bei der ersten Abstimmung zunächst. Kommt keine Mehrheit zustande, nimmt er nach weiterer Beratung an der Abstimmung teil. Dadurch kann seine Stimme am Ende entscheidend sein.
Der Spruch muss schriftlich niedergelegt und den Betriebsparteien zugeleitet werden.
Prüfung durch Arbeitsgericht
Ein Spruch kann nur eingeschränkt überprüft werden. Entscheidend ist vor allem, ob die Einigungsstelle ihre Grenzen überschritten oder ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat.
Die Frist für die gerichtliche Geltendmachung einer Ermessensüberschreitung beträgt zwei Wochen ab Zuleitung des Spruchs.
Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat: Wer ist zuständig?
Die Zuständigkeit hängt davon ab, auf welcher Ebene der Regelungsgegenstand liegt.
Örtlicher Betriebsrat
Der örtliche Betriebsrat ist zuständig, wenn das Thema nur einen Betrieb betrifft.
| Thema | Zuständig |
|---|---|
| Dienstplan einer Filiale | örtlicher Betriebsrat |
| lokale Videoanlage | örtlicher Betriebsrat |
| Pausenregelung in einem Werk | örtlicher Betriebsrat |
| lokale Urlaubsplanung | örtlicher Betriebsrat |
Gesamtbetriebsrat
Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig, wenn das Thema mehrere Betriebe eines Unternehmens betrifft und nicht sinnvoll auf Betriebsebene geregelt werden kann.
Beispiele:
| Thema | Zuständig |
|---|---|
| unternehmensweite Microsoft-365-Einführung | meist Gesamtbetriebsrat |
| zentrales HR-System | meist Gesamtbetriebsrat |
| einheitliche Auswahlrichtlinien im Unternehmen | Gesamtbetriebsrat |
| betriebsübergreifende Betriebsänderung | je nach Umfang: Gesamtbetriebsrat |
Konzernbetriebsrat
Der Konzernbetriebsrat kommt in Betracht, wenn eine Angelegenheit mehrere Unternehmen eines Konzerns betrifft und eine einheitliche Regelung auf Konzernebene erforderlich ist.
Beispiele:
| Thema | Zuständig |
|---|---|
| konzernweites IT-System | Konzernbetriebsrat |
| zentrale Konzernplattform | Konzernbetriebsrat |
| konzernweite Compliance-Tools | Konzernbetriebsrat |
| gruppenweite Datenverarbeitung | Konzernbetriebsrat |
Europäischer Betriebsrat
Der Europäische Betriebsrat folgt eigenen Regeln. Die Einigungsstelle nach dem BetrVG ist nicht automatisch das richtige Instrument für Konflikte auf EuBR-Ebene.
Hier sind die besonderen Vorschriften des europäischen Betriebsverfassungsrechts und der jeweiligen EBR-Vereinbarung zu prüfen.
Vertraulichkeit und Öffentlichkeit
Die Einigungsstelle ist nicht öffentlich. Anders als bei vielen Gerichtsverhandlungen können beliebige Beschäftigte oder externe Dritte nicht einfach teilnehmen.
Zulässig sind grundsätzlich:
| Teilnehmer | Rolle |
|---|---|
| Vorsitzender | leitet das Verfahren |
| Beisitzer Arbeitgeberseite | vertreten Arbeitgeberposition |
| Beisitzer Betriebsratsseite | vertreten Arbeitgeberposition |
| Arbeitgebervertreter | Beteiligte Partei |
| Betriebsratsvorsitzender/BR-Vertreter | Beteiligte Partei |
| Verfahrensbevollmächtigte | Rechtsanwälte oder Berater |
| Sachverständige | soweit erforderlich oder zugelassen |
Die Beratung der Einigungsstelle ist besonders geschützt. Während der internen Beratung sind Dritte grundsätzlich nicht anwesend. Das soll eine offene und unbeeinflusste Willensbildung ermöglichen.
Kosten der Einigungsstelle
Die Kosten der Einigungsstelle trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Dazu gehören regelmäßig:
| Kostenart | Beispiel |
|---|---|
| Vorsitzender | Honorar, Auslagen |
| externe Beisitzer | Vergütung, Reisezeit, Fahrtkosten |
| Sachverständige | Fachgutachten, technische Beratung |
| Räume | Sitzungssaal, Technik |
| Verfahrenskosten | Vorbereitung, Unterlagen |
Interne Beisitzer erhalten in der Regel keine gesonderte Vergütung, wenn sie betriebsangehörig sind. Externe Beisitzer können dagegen honorarberechtigt sein. Die Kosten müssen erforderlich und angemessen sein.
Für Betriebsräte ist wichtig: Die Einigungsstelle ist kein „Luxusinstrument“, sondern vom Gesetz vorgesehener Teil der Mitbestimmung. Wenn ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht betroffen ist, darf der Betriebsrat die Einigungsstelle grundsätzlich nutzen.
Vorteile der Einigungsstelle
Die Einigungsstelle hat mehrere praktische Vorteile:
| Vorteil | Beispiel |
|---|---|
| Verbindlichkeit | In erzwingbaren Fällen ersetzt der Spruch die Einigung |
| Geschwindigkeit | oft schneller als lange Grundsatzstreitigkeiten |
| Fachnähe | betriebliche Praxis kann einbezogen werden |
| Druck zur Einigung | beide Seiten wissen, dass am Ende entschieden wird |
| Vertraulichkeit | keine öffentliche Gerichtsverhandlung |
| Flexibilität | Lösungen können betriebsnah gestaltet werden |
| Struktur | klare Verfahrensleitung durch Vorsitz |
| Parität | beide Seiten benennen gleich viele Beisitzer |
Typische Fehler des Betriebsrats
Betriebsräte sollten folgende Fehler vermeiden:
| Fehler | Besser |
|---|---|
| zu ungenauer Beschluss | Gegenstand präzise formulieren |
| falsche Zuständigkeit | BR/GBR/KBR sauber prüfen |
| keine Beisitzerstrategie | fachkundige Beisitzer auswählen |
| nur juristisch argumentieren | auch betriebliche Interessen darstellen |
Praxisbeispiel: Microsoft 365
Ein Arbeitgeber möchte Microsoft 365 einführen. Der Betriebsrat verlangt eine Betriebsvereinbarung. Der Arbeitgeber meint, das System sei nur ein normales Arbeitsmittel.
Der Betriebsrat verweist auf mögliche Auswertungen in Teams, Outlook, SharePoint, OneDrive, Planner, Viva, Purview oder Admin-Centern. Da Microsoft 365 technisch geeignet sein kann, Leistungs- oder Verhaltensdaten sichtbar zu machen, liegt regelmäßig ein Mitbestimmungstatbestand nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nahe.
Mögliche Regelungspunkte:
| Bereich | Regelung |
|---|---|
| Zweckbindung | keine Leistungs- und Verhaltenskontrolle |
| Rollen und Rechte | Admin-Zugriffe begrenzen |
| Protokolldaten | Zugriff, Löschung, Auswertung |
| Auswertungen | nur anonymisiert oder mit BR-Zustimmung |
Kommt keine Einigung zustande, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Ziel kann entweder eine einvernehmliche M365-Betriebsvereinbarung oder ein Spruch der Einigungsstelle sein.
Einigungsstelle in Berlin
In Berlin spielen Einigungsstellen häufig bei größeren Unternehmen, Verwaltungen, Start-ups, Kliniken, Logistikbetrieben und IT-lastigen Organisationen eine Rolle. Besonders relevant sind Konflikte über Arbeitszeit, mobile Arbeit, digitale Tools, Umstrukturierungen und technische Überwachung. Betriebsräte in Berlin sollten früh prüfen, ob der örtliche Betriebsrat, der Gesamtbetriebsrat oder ein Konzernbetriebsrat zuständig ist.
Einigungsstelle in Hamburg
In Hamburg sind Einigungsstellen besonders relevant in Logistik, Hafenwirtschaft, Handel, Industrie, Pflege, Medien und Dienstleistung. Häufige Themen sind Schichtsysteme, Überstunden, Zeiterfassung, Umstrukturierungen und wirtschaftliche Auskünfte an den Wirtschaftsausschuss.
Einigungsstelle in München
In München betrifft die Einigungsstelle oft Technologieunternehmen, Versicherungen, Industrie, Automotive, Kliniken und größere Dienstleistungsunternehmen. Besonders relevant sind IT-Systeme, mobile Arbeit, Leistungsdaten, agile Arbeitsformen, Qualifizierung und Sozialpläne.
Einigungsstelle in Frankfurt
In Frankfurt stehen häufig Finanzdienstleister, Banken, Versicherungen, Kanzleien, Logistik, Luftverkehr und internationale Unternehmen im Fokus. Typische Themen sind Compliance-Systeme, technische Überwachung, Arbeitszeit, Restrukturierung, Wirtschaftsausschuss und Sozialplan.


