Einigungsstelle im Betriebsrat: Ablauf, Themen, Kosten und Zuständigkeit

Einfach erklärt: Was ist eine Einigungsstelle nach dem BetrVG, wann ist sie erzwingbar, wer sitzt darin, welche Themen sind geeignet und wie läuft das Verfahren ab?

Zuletzt aktualisiert am: 15. September 2025

Welche Arten der Einigungsstelle gibt es?

Für die Praxis ist die Unterscheidung zwischen drei Formen wichtig.

1. Erzwingbare Einigungsstelle

Die erzwingbare Einigungsstelle ist der wichtigste Fall. Sie liegt vor, wenn das Gesetz bestimmt, dass der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt.

Das bedeutet: Eine Seite kann die Einigungsstelle auch gegen den Willen der anderen Seite anrufen. Am Ende kann ein verbindlicher Spruch stehen.

Typische Fälle:

BereichBeispiel
§ 87 BetrVGArbeitszeit, Urlaub, technische Überwachung, mobile Arbeit
§ 94 BetrVGPersonalfragebögen, Beurteilungsgrundsätze
§ 95 BetrVGAuswahlrichtlinien
§ 97, § 98 BetrVGQualifizierung und Berufsbildung
Erzwingbare, vermittlungsfähige und freiwillige Einigungsstelle im Überblick

2. Vermittlungsfähige Einigungsstelle

Bei manchen Themen kann die Einigungsstelle angerufen werden, ohne dass sie den Inhalt verbindlich festsetzen kann.

Der wichtigste Fall ist der Interessenausgleich bei einer Betriebsänderung. Die Einigungsstelle kann vermitteln und Vorschläge machen. Sie kann aber keinen Interessenausgleich mit bindender Wirkung erzwingen.

3. Freiwillige Einigungsstelle

Außerhalb erzwingbarer Mitbestimmung können Arbeitgeber und Betriebsrat freiwillig vereinbaren, eine Einigungsstelle einzuschalten.

Das kann sinnvoll sein, wenn beide Seiten schnell, vertraulich und strukturiert eine Lösung suchen. Der Spruch ist dann aber nur verbindlich, wenn sich beide Seiten vorher unterworfen haben oder ihn später annehmen.

Zusammensetzung der Einigungsstelle

Die Einigungsstelle besteht aus:

  1. einem unparteiischen Vorsitzenden,
  2. gleich vielen Beisitzern der Arbeitgeberseite,
  3. gleich vielen Beisitzern der Betriebsratsseite.

Die Beisitzer werden von den jeweiligen Seiten benannt. Der Vorsitzende soll neutral sein. Häufig werden Arbeitsrichterinnen oder Arbeitsrichter, erfahrene Arbeitsrechtler oder andere sachkundige Personen vorgeschlagen.

Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht auf den Vorsitzenden oder auf die Zahl der Beisitzer, entscheidet das Arbeitsgericht im Einsetzungsverfahren.

Zusammensetzung der Einigungsstelle

Typische Themen der Einigungsstelle

Arbeitszeit und Dienstpläne

Arbeitszeit ist einer der häufigsten Gründe für eine Einigungsstelle. Dazu gehören Dienstpläne, Schichtsysteme, Pausen, Überstunden, Wochenendarbeit, Kurzarbeit und flexible Arbeitszeitmodelle.

Gerade bei Schichtbetrieben, Logistik, Pflege, Einzelhandel, Produktion und Callcentern kommt es häufig zu Konflikten.

Technik und Überwachung

Ein besonders wichtiger Bereich ist § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Danach hat der Betriebsrat mitzubestimmen, wenn technische Einrichtungen eingeführt oder angewendet werden, die geeignet sind, Verhalten oder Leistung der Beschäftigten zu überwachen.

Beispiele:

SystemTypischer Streitpunkt
Microsoft 365Auswertung von Aktivitätsdaten, Teams, Outlook, SharePoint
ZeiterfassungUmfang, Zugriff, Löschfristen
VideoüberwachungStandorte, Zwecke, Speicherfristen
ZutrittskontrolleBewegungsdaten, Berechtigungen
CRM-SystemeVertriebsleistung, Kennzahlen
TicketsystemeBearbeitungszeiten, Produktivität
Wo Arbeitgeber und Betriebsrat keine Einigung finden, schafft die Einigungsstelle eine Lösung.

Mobile Arbeit und Homeoffice

Seit der ausdrücklichen Aufnahme mobiler Arbeit in § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG ist auch dieses Thema besonders relevant.

Mitbestimmt werden insbesondere:

ThemaRegelungsbedarf
ErreichbarkeitWann muss reagiert werden?
AnwesenheitstageWie viele Tage vor Ort?
AusstattungLaptop, Bildschirm, Telefon
DatenschutzUmgang mit Unterlagen und Daten
ArbeitsschutzGefährdungsbeurteilung, Ergonomie
KostenInternet, Strom, Arbeitsmittel

Gesundheitsschutz

Beim Gesundheitsschutz geht es um die Ausgestaltung gesetzlicher Schutzpflichten. Der Betriebsrat kann mitbestimmen, wenn der Arbeitgeber Spielräume bei der Umsetzung hat.

Typische Themen:

BereichBeispiel
Gefährdungsbeurteilungpsychische Belastung, Bildschirmarbeit
UnterweisungenInhalt, Häufigkeit, Dokumentation
ErgonomieArbeitsplätze, Schichtbelastung
ÜberlastungPersonalbemessung, Arbeitsverdichtung
WirksamkeitskontrollePrüfung, ob Maßnahmen funktionieren

Sozialplan

Bei Betriebsänderungen ist der Sozialplan eines der wichtigsten Einigungsstellenthemen. Kommt keine Einigung zustande, kann die Einigungsstelle einen Sozialplan verbindlich aufstellen.

Typische Regelungen:

ThemaBeispiel
AbfindungFormel, Faktoren, Mindestbeträge
TransfergesellschaftDauer, Finanzierung
HärtefälleAlter, Unterhalt, Schwerbehinderung
QualifizierungWeiterbildung, Umschulung
MobilitätFahrtkosten, Umzugskosten
Ausnahmenrentennahe Beschäftigte

Wirtschaftsausschuss

Auch Streitigkeiten über wirtschaftliche Auskünfte an den Wirtschaftsausschuss können einigungsstellenfähig sein.

Das betrifft insbesondere Fragen zu Umfang, Inhalt, Zeitpunkt und Form der Informationen.

Typische Konflikte:

ThemaBeispiel
UnterlagenWelche Zahlen müssen vorgelegt werden?
PlanungenInvestitionen, Personalplanung, Budget
KonzerninformationenWelche Daten sind relevant?
FristenWann muss informiert werden?
GeheimhaltungWas darf intern weitergegeben werden?
Ablauf einer Einigungsstelle – Übersicht

Ablauf einer Einigungsstelle

Der typische Ablauf sieht so aus:

Verhandlungen scheitern

Zuerst verhandeln Arbeitgeber und Betriebsrat. Die Einigungsstelle ist kein Ersatz für jede normale Verhandlung. Sie wird typischerweise erst relevant, wenn ernsthafte Einigungsversuche gescheitert sind.

Der Betriebsrat sollte dazu einen sauberen Beschluss fassen.

Betriebsrat fasst Beschluss

Ein guter Betriebsratsbeschluss enthält:

PunktInhalt
FeststellungVerhandlungen sind gescheitert
Gegenstandgenaues Thema der Einigungsstelle
AnrufungEinigungsstelle soll gebildet werden
VorsitzVorschlag für Vorsitzende Person
BeisitzerBenennung der BR-Beisitzer
Rechtsanwalt/SachverständigerMeistens erforderlich (z.B. IT, Betriebsänderung, Dienstplan, Sozialplan, Gefährdungsbeurteilung)

Vorschlag an Arbeitgeber

Der Betriebsrat teilt dem Arbeitgeber mit, dass er die Einigungsstelle anruft, und schlägt Vorsitz sowie Beisitzerzahl vor.

Einigung oder Arbeitsgericht

Einigen sich beide Seiten auf Vorsitz und Beisitzerzahl, kann die Einigungsstelle starten.

Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Arbeitsgericht. Das Gericht prüft dabei regelmäßig nur, ob die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Ist die Zuständigkeit nicht offensichtlich ausgeschlossen, wird die Einigungsstelle meist eingesetzt.

Erste Sitzung

In der ersten Sitzung werden häufig folgende Punkte geklärt:

PunktInhalt
ZuständigkeitDarf die Einigungsstelle entscheiden?
VerfahrensregelnTermine, Unterlagen, Fristen
SachstandPosition Arbeitgeber und Betriebsrat
StreitpunkteWas ist offen?
VerhandlungszielBetriebsvereinbarung, Spruch, Vergleich

Verhandlung

Die Einigungsstelle hört beide Seiten an. Danach wird verhandelt. Häufig entstehen in der Sitzung Kompromisse, die vorher nicht erreichbar waren.

Viele Einigungsstellen enden nicht durch streitigen Spruch, sondern durch eine einvernehmliche Betriebsvereinbarung.

Spruch

Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle durch Spruch.

Der Vorsitzende enthält sich bei der ersten Abstimmung zunächst. Kommt keine Mehrheit zustande, nimmt er nach weiterer Beratung an der Abstimmung teil. Dadurch kann seine Stimme am Ende entscheidend sein.

Der Spruch muss schriftlich niedergelegt und den Betriebsparteien zugeleitet werden.

Prüfung durch Arbeitsgericht

Ein Spruch kann nur eingeschränkt überprüft werden. Entscheidend ist vor allem, ob die Einigungsstelle ihre Grenzen überschritten oder ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat.

Die Frist für die gerichtliche Geltendmachung einer Ermessensüberschreitung beträgt zwei Wochen ab Zuleitung des Spruchs.

Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat: Wer ist zuständig?

Die Zuständigkeit hängt davon ab, auf welcher Ebene der Regelungsgegenstand liegt.

Örtlicher Betriebsrat

Der örtliche Betriebsrat ist zuständig, wenn das Thema nur einen Betrieb betrifft.

ThemaZuständig
Dienstplan einer Filialeörtlicher Betriebsrat
lokale Videoanlageörtlicher Betriebsrat
Pausenregelung in einem Werkörtlicher Betriebsrat
lokale Urlaubsplanungörtlicher Betriebsrat

Gesamtbetriebsrat

Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig, wenn das Thema mehrere Betriebe eines Unternehmens betrifft und nicht sinnvoll auf Betriebsebene geregelt werden kann.

Beispiele:

ThemaZuständig
unternehmensweite Microsoft-365-Einführungmeist Gesamtbetriebsrat
zentrales HR-Systemmeist Gesamtbetriebsrat
einheitliche Auswahlrichtlinien im UnternehmenGesamtbetriebsrat
betriebsübergreifende Betriebsänderungje nach Umfang: Gesamtbetriebsrat

Konzernbetriebsrat

Der Konzernbetriebsrat kommt in Betracht, wenn eine Angelegenheit mehrere Unternehmen eines Konzerns betrifft und eine einheitliche Regelung auf Konzernebene erforderlich ist.

Beispiele:

ThemaZuständig
konzernweites IT-SystemKonzernbetriebsrat
zentrale KonzernplattformKonzernbetriebsrat
konzernweite Compliance-ToolsKonzernbetriebsrat
gruppenweite DatenverarbeitungKonzernbetriebsrat

Europäischer Betriebsrat

Der Europäische Betriebsrat folgt eigenen Regeln. Die Einigungsstelle nach dem BetrVG ist nicht automatisch das richtige Instrument für Konflikte auf EuBR-Ebene.

Hier sind die besonderen Vorschriften des europäischen Betriebsverfassungsrechts und der jeweiligen EBR-Vereinbarung zu prüfen.

Vertraulichkeit und Öffentlichkeit

Die Einigungsstelle ist nicht öffentlich. Anders als bei vielen Gerichtsverhandlungen können beliebige Beschäftigte oder externe Dritte nicht einfach teilnehmen.

Zulässig sind grundsätzlich:

TeilnehmerRolle
Vorsitzenderleitet das Verfahren
Beisitzer Arbeitgeberseitevertreten Arbeitgeberposition
Beisitzer Betriebsratsseitevertreten Arbeitgeberposition
ArbeitgebervertreterBeteiligte Partei
Betriebsratsvorsitzender/BR-VertreterBeteiligte Partei
VerfahrensbevollmächtigteRechtsanwälte oder Berater
Sachverständigesoweit erforderlich oder zugelassen

Die Beratung der Einigungsstelle ist besonders geschützt. Während der internen Beratung sind Dritte grundsätzlich nicht anwesend. Das soll eine offene und unbeeinflusste Willensbildung ermöglichen.

Kosten der Einigungsstelle

Die Kosten der Einigungsstelle trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Dazu gehören regelmäßig:

KostenartBeispiel
VorsitzenderHonorar, Auslagen
externe BeisitzerVergütung, Reisezeit, Fahrtkosten
SachverständigeFachgutachten, technische Beratung
RäumeSitzungssaal, Technik
VerfahrenskostenVorbereitung, Unterlagen

Interne Beisitzer erhalten in der Regel keine gesonderte Vergütung, wenn sie betriebsangehörig sind. Externe Beisitzer können dagegen honorarberechtigt sein. Die Kosten müssen erforderlich und angemessen sein.

Für Betriebsräte ist wichtig: Die Einigungsstelle ist kein „Luxusinstrument“, sondern vom Gesetz vorgesehener Teil der Mitbestimmung. Wenn ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht betroffen ist, darf der Betriebsrat die Einigungsstelle grundsätzlich nutzen.

Vorteile der Einigungsstelle

Die Einigungsstelle hat mehrere praktische Vorteile:

VorteilBeispiel
VerbindlichkeitIn erzwingbaren Fällen ersetzt der Spruch die Einigung
Geschwindigkeitoft schneller als lange Grundsatzstreitigkeiten
Fachnähebetriebliche Praxis kann einbezogen werden
Druck zur Einigungbeide Seiten wissen, dass am Ende entschieden wird
Vertraulichkeitkeine öffentliche Gerichtsverhandlung
FlexibilitätLösungen können betriebsnah gestaltet werden
Strukturklare Verfahrensleitung durch Vorsitz
Paritätbeide Seiten benennen gleich viele Beisitzer

Typische Fehler des Betriebsrats

Betriebsräte sollten folgende Fehler vermeiden:

FehlerBesser
zu ungenauer BeschlussGegenstand präzise formulieren
falsche ZuständigkeitBR/GBR/KBR sauber prüfen
keine Beisitzerstrategiefachkundige Beisitzer auswählen
nur juristisch argumentierenauch betriebliche Interessen darstellen

Praxisbeispiel: Microsoft 365

Ein Arbeitgeber möchte Microsoft 365 einführen. Der Betriebsrat verlangt eine Betriebsvereinbarung. Der Arbeitgeber meint, das System sei nur ein normales Arbeitsmittel.

Der Betriebsrat verweist auf mögliche Auswertungen in Teams, Outlook, SharePoint, OneDrive, Planner, Viva, Purview oder Admin-Centern. Da Microsoft 365 technisch geeignet sein kann, Leistungs- oder Verhaltensdaten sichtbar zu machen, liegt regelmäßig ein Mitbestimmungstatbestand nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nahe.

Mögliche Regelungspunkte:

BereichRegelung
Zweckbindungkeine Leistungs- und Verhaltenskontrolle
Rollen und RechteAdmin-Zugriffe begrenzen
ProtokolldatenZugriff, Löschung, Auswertung
Auswertungennur anonymisiert oder mit BR-Zustimmung

Kommt keine Einigung zustande, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Ziel kann entweder eine einvernehmliche M365-Betriebsvereinbarung oder ein Spruch der Einigungsstelle sein.

Einigungsstelle in Berlin

In Berlin spielen Einigungsstellen häufig bei größeren Unternehmen, Verwaltungen, Start-ups, Kliniken, Logistikbetrieben und IT-lastigen Organisationen eine Rolle. Besonders relevant sind Konflikte über Arbeitszeit, mobile Arbeit, digitale Tools, Umstrukturierungen und technische Überwachung. Betriebsräte in Berlin sollten früh prüfen, ob der örtliche Betriebsrat, der Gesamtbetriebsrat oder ein Konzernbetriebsrat zuständig ist.

Einigungsstelle in Hamburg

In Hamburg sind Einigungsstellen besonders relevant in Logistik, Hafenwirtschaft, Handel, Industrie, Pflege, Medien und Dienstleistung. Häufige Themen sind Schichtsysteme, Überstunden, Zeiterfassung, Umstrukturierungen und wirtschaftliche Auskünfte an den Wirtschaftsausschuss.

Einigungsstelle in München

In München betrifft die Einigungsstelle oft Technologieunternehmen, Versicherungen, Industrie, Automotive, Kliniken und größere Dienstleistungsunternehmen. Besonders relevant sind IT-Systeme, mobile Arbeit, Leistungsdaten, agile Arbeitsformen, Qualifizierung und Sozialpläne.

Einigungsstelle in Frankfurt

In Frankfurt stehen häufig Finanzdienstleister, Banken, Versicherungen, Kanzleien, Logistik, Luftverkehr und internationale Unternehmen im Fokus. Typische Themen sind Compliance-Systeme, technische Überwachung, Arbeitszeit, Restrukturierung, Wirtschaftsausschuss und Sozialplan.

Fazit

/ Häufige Fragen

FAQ

Über die Einigungsstelle im Betriebsrat

Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen.
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Was ist eine Einigungsstelle?

Die Einigungsstelle ist ein betriebsverfassungsrechtliches Organ zur Lösung von Konflikten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat.

Wann kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen?

Wenn eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit vorliegt und keine Einigung mit dem Arbeitgeber zustande kommt.

Ist der Spruch der Einigungsstelle verbindlich?

In erzwingbaren Fällen ja. Dann ersetzt der Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. In freiwilligen Verfahren ist der Spruch nur verbindlich, wenn sich beide Seiten entsprechend unterwerfen oder ihn annehmen.

Wer sitzt in der Einigungsstelle?

Ein unparteiischer Vorsitzender und gleich viele Beisitzer von Arbeitgeber- und Betriebsratsseite.

Wer bestimmt den Vorsitzenden?

Arbeitgeber und Betriebsrat sollen sich einigen. Gelingt das nicht, entscheidet das Arbeitsgericht.

Wer zahlt die Einigungsstelle?

Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Kosten, soweit sie erforderlich und angemessen sind.

Ist die Einigungsstelle öffentlich?

Nein. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Dritte können nicht einfach teilnehmen.

Kann die Einigungsstelle einen Interessenausgleich erzwingen?

Nein. Beim Interessenausgleich kann sie vermitteln, aber keinen bindenden Inhaltsspruch erzwingen. Anders ist es beim Sozialplan: Dieser kann in vielen Fällen verbindlich durch Spruch aufgestellt werden.

Ist Microsoft 365 ein Thema für die Einigungsstelle?

Ja, häufig. Wenn Microsoft 365 oder einzelne Module geeignet sind, Verhalten oder Leistung der Beschäftigten zu überwachen, besteht regelmäßig ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

Was ist der Unterschied zwischen Einigungsstelle und Arbeitsgericht?

Das Arbeitsgericht entscheidet Rechtsstreitigkeiten. Die Einigungsstelle regelt betriebliche Konflikte, bei denen ein Gestaltungsspielraum besteht. Sie schafft betriebliche Regeln, während das Gericht vor allem Recht anwendet.

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