Zuletzt aktualisiert am: 15. September 2025
Kurzüberblick: Was ist eine Einigungsstelle?
Die Einigungsstelle ist ein gesetzlich vorgesehenes Schlichtungsorgan im Betriebsverfassungsrecht. Sie wird eingesetzt, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat bei einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit keine Einigung erzielen. Grundlage ist vor allem § 76 BetrVG. Danach ist zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden.
Die Einigungsstelle ist kein Gericht. Sie ist eine innerbetriebliche Schlichtungs- und Entscheidungsstelle. Ihr Ziel ist zunächst eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Gelingt diese nicht, kann die Einigungsstelle in bestimmten Fällen durch einen sogenannten Spruch entscheiden. Dieser Spruch ersetzt dann die fehlende Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Typische Themen sind Arbeitszeit, Dienstpläne, Überstunden, Urlaub, technische Überwachung, Zeiterfassung, IT-Systeme, Gesundheitsschutz, Sozialplan oder mobile Arbeit. Besonders wichtig ist die Einigungsstelle bei Fragen der erzwingbaren Mitbestimmung, etwa nach § 87 BetrVG.
Warum ist die Einigungsstelle für Betriebsräte so wichtig?
Für Betriebsräte ist die Einigungsstelle ein zentrales Durchsetzungsinstrument. Der Arbeitgeber kann mitbestimmungspflichtige Maßnahmen nicht einfach einseitig durchsetzen, wenn der Betriebsrat nicht zustimmt. Kommt keine Einigung zustande, kann die Einigungsstelle angerufen werden.
Das bedeutet praktisch: Der Betriebsrat muss nicht dauerhaft blockiert bleiben, wenn Verhandlungen festfahren. Gleichzeitig kann der Arbeitgeber ein Thema nicht beliebig aussitzen. Die Einigungsstelle zwingt beide Seiten, ihre Positionen strukturiert darzustellen und eine Lösung zu finden.
Gerade bei komplexen Themen wie neuen IT-Systemen, Arbeitszeitmodellen, Schichtplänen, Homeoffice-Regelungen oder Sozialplänen ist die Einigungsstelle oft der entscheidende Schritt, um eine verbindliche Regelung zu erreichen.
Die Einigungsstelle ist das Sicherheitsnetz der betrieblichen Mitbestimmung: Sie greift immer dann ein, wenn Verhandlungen festgefahren sind und dennoch eine Entscheidung getroffen werden muss.
Gesetzliche Grundlage der Einigungsstelle
Die wichtigste Vorschrift ist § 76 BetrVG. Dort ist geregelt, wann eine Einigungsstelle gebildet wird, wie sie zusammengesetzt ist und wie sie entscheidet.
Die Einigungsstelle besteht aus:
einem unparteiischen Vorsitzenden,
einer gleichen Anzahl von Beisitzern auf Arbeitgeberseite,
einer gleichen Anzahl von Beisitzern auf Betriebsratsseite.
Auf den Vorsitzenden müssen sich Arbeitgeber und Betriebsrat einigen. Gelingt dies nicht, bestellt ihn das Arbeitsgericht. Das Arbeitsgericht entscheidet auch, wenn keine Einigung über die Zahl der Beisitzer zustande kommt.
Die Kosten der Einigungsstelle trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Das ergibt sich aus § 76a BetrVG. Dazu gehören insbesondere die Vergütung des Vorsitzenden, die Vergütung externer Beisitzer sowie notwendige Sachkosten. Betriebsangehörige Beisitzer erhalten keine zusätzliche Vergütung für ihre Tätigkeit in der Einigungsstelle.
Wann wird eine Einigungsstelle eingesetzt?
Eine Einigungsstelle wird eingesetzt, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat über eine betriebliche Regelungsfrage streiten und keine Einigung erzielen.
Typische Voraussetzungen sind:
- Es gibt ein mitbestimmungspflichtiges Thema.
- Arbeitgeber und Betriebsrat haben verhandelt.
- Eine Einigung kommt nicht zustande.
- Eine Seite ruft die Einigungsstelle an.
- Vorsitzender und Beisitzer werden bestimmt.
- Die Einigungsstelle nimmt ihre Arbeit auf.
Erzwingbare und freiwillige Einigungsstelle
Man unterscheidet vor allem zwischen der erzwingbaren und der freiwilligen Einigungsstelle.
Erzwingbare Einigungsstelle
Eine erzwingbare Einigungsstelle liegt vor, wenn das Gesetz vorsieht, dass der Spruch der Einigungsstelle die fehlende Einigung ersetzt. Dann kann eine Seite die Einigungsstelle auch gegen den Willen der anderen Seite durchsetzen.
Das ist besonders wichtig bei Mitbestimmungstatbeständen nach § 87 BetrVG. Dazu gehören zum Beispiel Arbeitszeit, Überstunden, Urlaubsgrundsätze, technische Überwachungseinrichtungen, Gesundheitsschutz, Entgeltgrundsätze und mobile Arbeit.
Kommt in diesen Fällen keine Einigung zustande, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Der Arbeitgeber kann sie nicht dauerhaft verhindern.
Freiwillige Einigungsstelle
Eine freiwillige Einigungsstelle kommt in Betracht, wenn das Gesetz keine erzwingbare Entscheidung vorsieht. Dann müssen Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam zustimmen.
Der Spruch einer freiwilligen Einigungsstelle ist grundsätzlich nur verbindlich, wenn beide Seiten sich vorher dem Spruch unterworfen haben oder ihn nachträglich annehmen.
Typische Themen der Einigungsstelle
| Thema | Rechtsgrundlage | Beispiele |
|---|---|---|
| Ordnung im Betrieb | § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG | Verhaltensregeln, Zutrittsregeln, Rauchverbote, Handyregeln |
| Arbeitszeit | § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG | Beginn und Ende der Arbeitszeit, Schichtpläne, Dienstpläne |
| Mehrarbeit | § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG | Überstunden, Kurzarbeit, Ausgleichsregelungen |
| Auszahlung des Arbeitsentgelts | § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG | Ort, Zeit und Art der Auszahlung |
| Urlaub | § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG | Urlaubsgrundsätze, Urlaubsplan, Betriebsferien |
| Technische Überwachung | § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG | Zeiterfassung, Video, GPS, Microsoft 365, Software-Tracking |
| Gesundheitsschutz | § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG | Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, Arbeitsschutz |
| Sozialeinrichtungen | § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG | Kantine, Parkplätze, betriebliche Einrichtungen |
| Werkswohnungen | § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG | Vergabe und Nutzung von Betriebswohnungen |
| Entlohnungsgrundsätze | § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG | Vergütungssysteme, Prämien, Boni, Zulagen |
| Leistungsentgelt | § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG | Akkord, Prämienlohn, Zielsysteme |
| Vorschlagswesen | § 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG | Ideenmanagement, Prämien für Vorschläge |
| Gruppenarbeit | § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG | Teammodelle, Gruppenorganisation |
| Mobile Arbeit | § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG | Ausgestaltung von Homeoffice und mobilem Arbeiten |
| Personalfragebogen | § 94 BetrVG | Fragebögen, Beurteilungsgrundsätze |
| Auswahlrichtlinien | § 95 BetrVG | Kriterien für Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen |
| Berufsbildung | §§ 97, 98 BetrVG | Qualifizierung, Weiterbildung, Schulungskonzepte |
| Arbeitnehmerbeschwerden | § 85 Abs. 2 BetrVG | Berechtigte Beschwerden von Arbeitnehmern |
| Wirtschaftsausschuss | § 109 BetrVG | Auskünfte an den Wirtschaftsausschuss |
| Sozialplan | § 112 BetrVG | Abfindungen, Transfergesellschaft, Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile |
Was kann die Einigungsstelle nicht entscheiden?
Die Einigungsstelle ist nicht für alles zuständig. Sie entscheidet vor allem über Regelungsfragen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Nicht typisch einigungsstellenfähig sind:
- individuelle Kündigungsschutzfragen,
- einzelne Zahlungsansprüche von Arbeitnehmern,
- individuelle Abmahnungen,
- individuelle Versetzungsstreitigkeiten,
- reine Rechtsfragen ohne Regelungsspielraum,
- bereits abschließend geregelte Themen,
- Fragen, die allein dem Arbeitsgericht vorbehalten sind.
Zusammensetzung der Einigungsstelle
Die Einigungsstelle entscheidet, wie etwas künftig geregelt werden soll. Das Arbeitsgericht entscheidet, ob etwas rechtlich zulässig ist.
Die Einigungsstelle besteht aus einem neutralen Vorsitzenden und einer gleichen Anzahl von Beisitzern beider Seiten.
Der Vorsitzende ist meistens ein Arbeitsrichter, ehemaliger Arbeitsrichter, Fachanwalt für Arbeitsrecht oder eine andere erfahrene neutrale Person. Er leitet das Verfahren, strukturiert die Verhandlungen und wirkt auf eine Einigung hin.
Die Beisitzer werden von Arbeitgeber und Betriebsrat benannt. Jede Seite darf ihre eigenen Beisitzer auswählen. Der Betriebsrat kann interne Betriebsratsmitglieder, Gewerkschaftsvertreter, Rechtsanwälte oder Sachverständige benennen. Gerade bei schwierigen Themen wie IT-Systemen, Arbeitszeitmodellen oder Sozialplänen ist ein externer Beisitzer für den Betriebsrat oft sinnvoll.
Wer bestimmt den Vorsitzenden?
Arbeitgeber und Betriebsrat sollen sich gemeinsam auf einen Vorsitzenden einigen. Gelingt das nicht, entscheidet das Arbeitsgericht. Nach § 100 ArbGG entscheidet in solchen Fällen der Vorsitzende des Arbeitsgerichts allein; wegen fehlender Zuständigkeit darf ein Antrag nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist.
Das Verfahren nach § 100 ArbGG ist besonders beschleunigt. Die Einlassungs- und Ladungsfristen betragen 48 Stunden. Der Beschluss soll den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen zugestellt werden, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen.
Ablauf eines Einigungsstellenverfahrens
Der typische Ablauf sieht so aus:
Verhandlungen scheitern
Zunächst verhandeln Arbeitgeber und Betriebsrat über ein bestimmtes Thema. Das kann etwa ein neuer Dienstplan, eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit, ein IT-System oder ein Sozialplan sein. Wenn keine Einigung zustande kommt, kann eine Seite erklären, dass die Verhandlungen gescheitert sind.
Betriebsrat fasst Beschluss
Will der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen, braucht er einen ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss. In diesem Beschluss sollten mindestens geregelt werden:
- das konkrete Thema,
- die Feststellung, dass die Verhandlungen gescheitert sind,
- die Anrufung der Einigungsstelle,
- der Vorschlag für den Vorsitzenden,
- die Zahl der Beisitzer,
- die Benennung der Beisitzer des Betriebsrats.
Mitteilung an den Arbeitgeber
Der Betriebsrat teilt dem Arbeitgeber mit, dass er die Einigungsstelle anruft. Gleichzeitig schlägt er einen Vorsitzenden und die Zahl der Beisitzer vor.
Einigung über Besetzung oder Arbeitsgericht
Wenn sich beide Seiten über Vorsitzenden und Beisitzerzahl einigen, kann die Einigungsstelle direkt starten. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Arbeitsgericht über die Person des Vorsitzenden und die Zahl der Beisitzer.
Vorbereitung der Sitzung
Der Vorsitzende stimmt Termine ab, fordert Unterlagen an und bereitet das Verfahren vor. Beide Seiten reichen häufig Stellungnahmen, Entwürfe und Unterlagen ein.
Erste Sitzung
In der ersten Sitzung stellen Arbeitgeber und Betriebsrat ihre Positionen dar. Der Vorsitzende klärt den Streitgegenstand und prüft, ob die Einigungsstelle zuständig ist.
Beratung und Vermittlung
Der Vorsitzende versucht zunächst, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. In vielen Fällen endet das Verfahren mit einer Einigung, etwa durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung.
Abstimmung
Kommt keine Einigung zustande, wird abgestimmt. Zunächst stimmt der Vorsitzende nicht mit. Stimmen nur die Beisitzer ab und entsteht keine Mehrheit, folgt eine weitere Beratung. Kommt danach erneut keine Mehrheit zustande, stimmt der Vorsitzende mit. Seine Stimme kann dann den Ausschlag geben.
Spruch der Einigungsstelle
Der Spruch wird schriftlich niedergelegt, vom Vorsitzenden unterschrieben und beiden Seiten zugeleitet. Das Bundesarbeitsgericht betont, dass die Unterschrift des Vorsitzenden der Rechtssicherheit dient und Voraussetzung für die Wirksamkeit des Spruchs ist.
Wirkung des Einigungsstellenspruchs
Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt in erzwingbaren Fällen die fehlende Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Er wirkt dann regelmäßig wie eine Betriebsvereinbarung.
Das bedeutet:
Arbeitgeber und Betriebsrat sind gebunden.
Der Arbeitgeber muss die Regelung durchführen.
Arbeitnehmer können unmittelbar betroffen sein.
Die Regelung gilt grundsätzlich im Betrieb.
Der Spruch kann arbeitsgerichtlich überprüft werden.
Nach § 77 BetrVG führt der Arbeitgeber Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber durch, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen (Bundesarbeitsgericht).
Kann ein Spruch angefochten werden?
Ja. Arbeitgeber oder Betriebsrat können den Spruch gerichtlich überprüfen lassen.
Bei einer Überschreitung des Ermessens gilt nach § 76 Abs. 5 BetrVG eine Frist von zwei Wochen ab Zuleitung des Beschlusses. Danach kann die Überschreitung der Grenzen des Ermessens grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden.
Daneben können schwerwiegende Rechtsfehler auch unabhängig von dieser Frist relevant sein, etwa wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig war oder gegen zwingendes Recht verstoßen wurde.
Wichtig ist deshalb: Nach Zugang eines Einigungsstellenspruchs sollte sofort geprüft werden, ob rechtliche Einwände bestehen.
Wo Verhandlungen scheitern, sorgt der Spruch der Einigungsstelle für Klarheit, Verbindlichkeit und Rechtssicherheit.
Besonderheit: Interessenausgleich und Sozialplan
Bei Betriebsänderungen spielen Interessenausgleich und Sozialplan eine besondere Rolle.
Der Interessenausgleich betrifft die Frage, ob, wann und wie eine Betriebsänderung durchgeführt wird. Hier kann die Einigungsstelle vermitteln. Ein verbindlicher Interessenausgleich kann gegen den Willen einer Seite aber grundsätzlich nicht erzwungen werden.
Anders ist es beim Sozialplan. Der Sozialplan regelt den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile für Arbeitnehmer. Kommt keine Einigung zustande, kann die Einigungsstelle einen verbindlichen Sozialplan aufstellen.
Typische Inhalte eines Sozialplans sind:
- Abfindungen,
- Transfergesellschaft,
- Qualifizierungsmaßnahmen,
- Härtefallregelungen,
- Ausgleichszahlungen,
- Zuschüsse,
- Regelungen für ältere Arbeitnehmer,
- Regelungen für Schwerbehinderte oder Unterhaltspflichtige.
Kosten der Einigungsstelle
Die Kosten trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Das ergibt sich aus § 76a BetrVG.
Zu den Kosten gehören insbesondere:
- Honorar des Vorsitzenden,
- Vergütung externer Beisitzer,
- Raumkosten,
- Reisekosten,
- Übernachtungskosten,
- Sachkosten,
- Vorbereitungskosten.
Interne Beisitzer, also Arbeitnehmer des Betriebs, erhalten keine zusätzliche Vergütung. Sie sind für die Tätigkeit freizustellen und behalten ihren Vergütungsanspruch.
Die Kosten können erheblich sein. Deshalb spielt die Zahl der Beisitzer oft eine große Rolle. In einfachen Fällen reichen häufig zwei Beisitzer je Seite. Bei komplexen Themen können mehr Beisitzer erforderlich sein.
Einigungsstelle oder Arbeitsgericht?
Die Einigungsstelle und das Arbeitsgericht haben unterschiedliche Aufgaben.
| Einigungsstelle | Arbeitsgericht |
|---|---|
| regelt künftige betriebliche Fragen | entscheidet über Rechtsstreitigkeiten |
| nicht öffentlich | grundsätzlich öffentlich |
| Vorsitzender und Beisitzer | Richter und ehrenamtliche Richter |
| Ziel: Einigung oder Spruch | Ziel: gerichtliche Entscheidung |
| besonders wichtig bei Mitbestimmung | wichtig bei Rechtsverstößen |
| flexibel und praxisnah | formalisiertes Verfahren |
| Beide Verfahren greifen oft ineinander. Das Arbeitsgericht kann die Einigungsstelle einsetzen, ihre Besetzung klären oder später einen Spruch überprüfen. | |
Der Spruch der Einigungsstelle beendet nicht nur den Konflikt – er schafft verbindliche Regeln für die betriebliche Praxis.
Einigungsstelle bei IT-Systemen und Überwachung
Ein besonders wichtiger Praxisfall ist die Einführung von IT-Systemen.
Sobald ein technisches System geeignet ist, Verhalten oder Leistung von Arbeitnehmern zu überwachen, besteht ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber tatsächlich überwachen will. Entscheidend ist die objektive Eignung des Systems.
Typische Beispiele sind:
- Zeiterfassungssysteme,
- Microsoft 365,
- Teams,
- Outlook-Auswertungen,
- GPS-Systeme,
- Videoüberwachung,
- Warenwirtschaftssysteme,
- CRM-Systeme,
- HR-Software,
- Schichtplanungssoftware,
- KI-gestützte Systeme.
Wenn Arbeitgeber und Betriebsrat keine Betriebsvereinbarung zu Nutzung, Datenschutz, Auswertung und Kontrollverboten erreichen, kann die Einigungsstelle angerufen werden.
Einigungsstelle bei Arbeitszeit und Dienstplänen
Arbeitszeit ist einer der häufigsten Fälle für die Einigungsstelle. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG hat der Betriebsrat bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Pausen, Verteilung der Arbeitszeit und vorübergehender Mehrarbeit mitzubestimmen.
Typische Konflikte sind:
- neue Schichtmodelle,
- Dienstpläne,
- Wochenendarbeit,
- Feiertagsarbeit,
- kurzfristige Dienstplanänderungen,
- Überstunden,
- Rufbereitschaft,
- Bereitschaftsdienst,
- Arbeitszeitkonten,
- Kurzarbeit.
Kommt keine Einigung zustande, kann die Einigungsstelle verbindliche Regelungen schaffen.
Einigungsstelle bei mobiler Arbeit und Homeoffice
Seit Einführung von § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit. Wichtig ist: Der Betriebsrat kann nicht erzwingen, dass der Arbeitgeber mobile Arbeit einführt. Wenn der Arbeitgeber mobile Arbeit aber ermöglicht, hat der Betriebsrat bei der Ausgestaltung mitzubestimmen.
Regelungsfragen sind zum Beispiel:
- wer mobil arbeiten darf,
- wie viele Tage pro Woche möglich sind,
- Erreichbarkeitszeiten,
- Arbeitszeiterfassung,
- Datenschutz,
- Kostentragung,
- Ausstattung,
- Widerrufsmöglichkeiten,
- Gesundheitsschutz,
- Schutz vor Entgrenzung der Arbeit.
Bei Streit über diese Fragen kann die Einigungsstelle zuständig sein.
Einigungsstelle bei Gesundheitsschutz
Auch beim betrieblichen Gesundheitsschutz kann die Einigungsstelle eine große Rolle spielen. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen, wenn gesetzliche oder behördliche Rahmenvorgaben bestehen und betriebliche Ausgestaltungsspielräume verbleiben.
Typische Themen sind:
- Gefährdungsbeurteilung,
- psychische Belastung,
- Hitzeschutz,
- ergonomische Arbeitsplätze,
- Schutzkleidung,
- Pausenregelungen,
- Präventionsmaßnahmen,
- Arbeitsverdichtung,
- Überlastungsschutz.
Kommt keine Einigung über konkrete Maßnahmen zustande, kann eine Einigungsstelle angerufen werden.
Einigungsstelle bei wirtschaftlichen Angelegenheiten
Auch in wirtschaftlichen Angelegenheiten kann die Einigungsstelle eine Rolle spielen. Besonders relevant ist § 109 BetrVG. Danach kann bei Streit über Auskünfte an den Wirtschaftsausschuss die Einigungsstelle angerufen werden.
Typische Streitpunkte sind:
- welche Unterlagen vorzulegen sind,
- wie weit die Auskunftspflicht reicht,
- wann Informationen erteilt werden müssen,
- ob Informationen wirtschaftlich relevant sind,
- ob der Arbeitgeber Informationen zurückhalten darf.
Gerade bei Umstrukturierungen, Personalabbau, Standortverlagerungen oder wirtschaftlichen Krisen ist eine klare Informationslage für den Betriebsrat entscheidend.
Praxis-Tipps für Betriebsräte
Betriebsräte sollten bei der Einigungsstelle besonders auf folgende Punkte achten:
Thema präzise fassen
Der Streitgegenstand muss klar sein. Zu weite oder unklare Anträge schwächen die Position des Betriebsrats.
Beschluss sauber formulieren
Ohne ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss entstehen vermeidbare Angriffsflächen.
Zuständigkeit prüfen
Vor Anrufung sollte geklärt werden, ob ein mitbestimmungspflichtiger Regelungsstreit vorliegt.
Geeignete Beisitzer auswählen
Bei komplexen Themen sollten externe Fachleute eingebunden werden.
Unterlagen vorbereiten
Gute Argumente brauchen belastbare Zahlen, Dokumente und Beispiele.
Ziel definieren
Der Betriebsrat sollte wissen, welche Mindestziele und welche Kompromisslinien bestehen.
Arbeitgeberstrategie antizipieren
Typische Einwände sind fehlende Zuständigkeit, zu hohe Kosten oder angeblich fehlendes Scheitern der Verhandlungen.
Fristen nach Spruch beachten
Nach Zugang des Spruchs läuft die Zwei-Wochen-Frist für bestimmte gerichtliche Einwände.
Häufige Fehler des Betriebsrats
Typische Fehler sind:
- kein ordnungsgemäßer Beschluss,
- unklarer Streitgegenstand,
- ungeeignete Beisitzer,
- fehlende Vorbereitung,
- zu spätes Reagieren,
- keine Prüfung der Zuständigkeit,
- keine Strategie für die Verhandlung,
- keine Prüfung des Spruchs nach Zugang,
- fehlende Kommunikation mit der Belegschaft.
Häufige Fehler des Arbeitgebers
Auch Arbeitgeber machen typische Fehler:
- einseitige Umsetzung mitbestimmungspflichtiger Maßnahmen,
- Verzögerung statt Verhandlung,
- pauschales Bestreiten der Zuständigkeit,
- Unterschätzung der Kosten,
- schlechte Vorbereitung der eigenen Position,
- fehlende Umsetzungsplanung,
- Nichtbeachtung eines wirksamen Spruchs.


