Einigungsstelle vs. Dauereinigungsstelle

Die Einigungsstelle löst Konflikte zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bei mitbestimmungspflichtigen Themen. In erzwingbaren Verfahren ersetzt ihr Spruch die fehlende Einigung.

Zuletzt aktualisiert am: 15. September 2025

Einigungsstelle im BetrVG verständlich erklärt

Die Einigungsstelle ist das gesetzliche Konfliktlösungsinstrument, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat bei einer mitbestimmungspflichtigen Frage nicht weiterkommen. Ihre Kernnormen stehen in § 76 BetrVG, die Kosten in § 76a BetrVG; wenn sich die Betriebsparteien nicht über Vorsitz oder Zahl der Beisitzer einigen, entscheidet das Arbeitsgericht im beschleunigten Verfahren nach § 100 ArbGG. Für wiederkehrende Konflikte erlaubt § 76 Abs. 1 Satz 2 BetrVG außerdem eine ständige Einigungsstelle – in der Praxis oft „Dauereinigungsstelle“ genannt. Dieser Beitrag erklärt die Rechtsgrundlagen, den Ablauf, die wichtigste BAG-Rechtsprechung und die praktische Nutzung branchenneutral für Unternehmen und Betriebsräte in Deutschland [1][2].

Zusammenfassung

Die Einigungsstelle ist kein Gericht, sondern eine betriebsverfassungsrechtliche Schlichtungs- und Entscheidungsstelle für kollektive Regelungsstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Sie arbeitet paritätisch mit Beisitzern beider Seiten und einem unparteiischen Vorsitz. [3]

In erzwingbaren Mitbestimmungsangelegenheiten ersetzt ihr Spruch die fehlende Einigung, etwa in vielen sozialen Angelegenheiten nach § 87 Abs. 2 BetrVG oder beim Sozialplan nach § 112 Abs. 4 BetrVG. In freiwilligen Verfahren ist der Spruch nur verbindlich, wenn beide Seiten sich vorher oder nachher daran binden. [4]

Die Dauereinigungsstelle ist gesetzlich als ständige Einigungsstelle in § 76 Abs. 1 Satz 2 BetrVG geregelt. Weitere Verfahrensdetails können die Betriebsparteien nach § 76 Abs. 4 BetrVG per Betriebsvereinbarung festlegen. [5]

Wichtig für die Praxis: Die Einigungsstelle wird im Besetzungsverfahren nach § 100 ArbGG nur dann nicht eingesetzt, wenn sie offensichtlich unzuständig ist. Das ist ein enger Prüfungsmaßstab. [6]

Wichtig für die Form: Nach heutigem Recht müssen Beschlüsse schriftlich unterzeichnet oder elektronisch mit qualifizierter elektronischer Signatur niedergelegt und beiden Seiten zugeleitet werden. Die neuere BAG-Rechtsprechung zeigt trotzdem: Form- und Zuleitungsfehler machen Sprüche schnell unwirksam. [7]

Für wiederkehrende, kurzfristige Themen wie Dienstpläne, Schichtwechsel, IT-Regelungen, Zeiterfassung oder mobile Arbeit kann eine ständige Einigungsstelle erhebliche Geschwindigkeits- und Organisationsvorteile bringen. [8]

Wo Arbeitgeber und Betriebsrat keine Einigung erzielen, schafft die Einigungsstelle einen rechtlich geregelten Weg zu verbindlichen Lösungen.

Rechtsgrundlagen und Bedeutung

Die Einigungsstelle ist die gesetzliche Antwort auf festgefahrene Verhandlungen im Betrieb. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales [9] beschreibt sie als paritätisch besetzte Institution, die angerufen werden kann, wenn sich Betriebsrat und Arbeitgeber in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten nicht einigen. Ein Landesjustizportal fasst denselben Grundgedanken so zusammen: Es geht nicht um ein gerichtliches Beschlussverfahren, sondern um die Lösung von Regelungsstreitigkeiten im Betrieb; der Spruch ersetzt in den gesetzlich vorgesehenen Fällen die Einigung. [10]

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Regelungsstreit und Rechtsstreit. Die Einigungsstelle gestaltet Regeln für die Zukunft. Sie ist regelmäßig nicht das richtige Forum für reine Individualansprüche wie Kündigungsschutz, Lohnklagen oder Schadensersatz. Dafür bleiben die Arbeitsgerichte zuständig. [11]

Dauereinigungsstelle – ständige Einigungsstelle einfach erklärt

Die wichtigsten Normen im Überblick

Norm Inhalt Praktische Bedeutung
§ 74 BetrVGGrundsatz der vertrauensvollen ZusammenarbeitVor der Eskalation soll ernsthaft verhandelt werden
§ 76 BetrVGBildung, Besetzung, Verfahren, Spruch, ständige EinigungsstelleZentralnorm der Einigungsstelle
§ 76a BetrVGKosten und VergütungArbeitgeber trägt die Kosten
§ 87 Abs. 2 BetrVGSpruch ersetzt Einigung in sozialen AngelegenheitenKlassiker bei Arbeitszeit, Schicht, Urlaub, Zeiterfassung
§ 94 BetrVGPersonalfragebogen, BeurteilungsgrundsätzeEinigungsstelle bei Bildungsmaßnahmen
§ 95 BetrVGAuswahlrichtlinienSpezielle Einigungsstellenkompetenz
§ 98 BetrVGDurchführung betrieblicher BildungsmaßnahmenEinigungsstelle kann Sozialplan erzwingen; Ermessen ist gerichtlich überprüfbar
§ 109 BetrVGMeinungsverschiedenheiten mit dem WirtschaftsausschussSchnelles Verfahren bei Streit über Vorsitz oder Beisitzer

Rechtsgrundlage der Tabelle: amtlicher Gesetzestext zum BetrVG und ArbGG sowie die offizielle Erläuterung des BMAS. [12]

Wo ist die Dauereinigungsstelle geregelt?

Juristisch heißt sie nicht „Dauereinigungsstelle“, sondern ständige Einigungsstelle. Geregelt ist sie direkt in § 76 Abs. 1 Satz 2 BetrVG: „Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden.“ Weitere Einzelheiten des Verfahrens dürfen die Betriebsparteien nach § 76 Abs. 4 BetrVG ebenfalls per Betriebsvereinbarung regeln. Das BAG hat zusätzlich klargestellt: Eine ständige Einigungsstelle kann zwar durch Betriebsvereinbarung vereinbart werden, aber nicht einfach durch einen Einigungsstellenspruch „mitgesetzt“ werden. [13]

Ablauf, Dauer und gerichtliche Kontrolle

Der typische Ablauf beginnt damit, dass Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat scheitern. Dann wird die Einigungsstelle angerufen. Können sich die Seiten über Vorsitz und Beisitzer einigen, startet das Verfahren betriebsnah. Gelingt diese Einigung nicht, springt § 100 ArbGG ein: Das Arbeitsgericht entscheidet schnell, mit 48-Stunden-Fristen, und soll den Beschluss innerhalb von zwei Wochen, spätestens innerhalb von vier Wochen zustellen. Das Gericht darf den Antrag nur bei offensichtlich fehlender Zuständigkeit ablehnen.

Für die einzelne Einigungsstellensitzung macht das Gesetz keine Stundenangaben. Es verlangt nur die unverzügliche Tätigkeit, die mündliche Beratung, den gesetzlichen Abstimmungsmodus und die formgerechte Niederlegung des Spruchs. Praktisch dauern Sitzungen deshalb je nach Stofflage sehr unterschiedlich: einfache Themen enden manchmal nach wenigen Stunden, komplexe Materien brauchen einen ganzen Tag oder mehrere Termine; Praxisquellen nennen häufig ein bis drei Sitzungen als realistischen Rahmen, während Besetzungsstreitigkeiten oder umfangreiche Betriebsänderungen das Verfahren deutlich verlängern können. Wenn erst über § 100 ArbGG besetzt werden muss und zusätzlich eine Beschwerdeinstanz läuft, kann allein die Einsetzung bereits mehrere Monate kosten. [18]

Der externe Beisitzer einer Einigungsstelle – Rolle, Bestellung und Kosten

Praxisnahe Sitzungs-Timeline

Für die Entscheidung gilt der gesetzliche Mechanismus des § 76 BetrVG: Zunächst wird ohne Stimme des Vorsitzes abgestimmt; kommt keine Mehrheit zustande, folgt nach weiterer Beratung eine zweite Abstimmung mit Stimme des Vorsitzes. Der Beschluss ist heute wirksam, wenn er schriftlich unterschrieben oder elektronisch mit qualifizierter elektronischer Signatur niedergelegt und beiden Seiten zugeleitet wird. In den Fällen, in denen der Spruch die Einigung ersetzt, kann eine Überschreitung des billigen Ermessens binnen zwei Wochen gerichtlich geltend gemacht werden. [20]

Wichtige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts

Die wichtigste BAG-Linie zur Einigungsstelle lässt sich in drei Worten fassen: Zuständigkeit, Form, Verfahren. Die folgende Auswahl ist für die Praxis besonders relevant. [21]

BAG, 17.09.2013 – 1 ABR 24/12
Die Einigungsstelle wird im Besetzungsverfahren nur dann nicht eingerichtet, wenn sie offensichtlich unzuständig ist. Außerdem betont das BAG den weiten Verfahrensspielraum der Einigungsstelle: Das Gesetz schreibt nur die mündliche Beratung, den Abstimmungsmodus, die schriftliche Niederlegung und die Zuleitung vor; inhaltliche Vorab-Anweisungen der Gerichte sind regelmäßig unzulässig. Für die Praxis heißt das: Das §-100-Verfahren ist kein „Mini-Hauptsacheverfahren“. [22]

BAG, 17.11.2010 – 7 ABR 100/09
Der Vorsitzende muss unparteiisch sein und kann zu jedem Zeitpunkt des Einigungsstellenverfahrens wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Das BAG hat dafür einen besonderen gerichtlichen Zuständigkeitsweg bestätigt. Relevant ist das vor allem, wenn das Vertrauen in die Leitung des Verfahrens kippt. [23]

BAG, 05.10.2010 – 1 ABR 31/09
Ein lediglich als Textdatei übermittelter Spruch genügt nicht. Nach der damaligen Rechtslage verlangte § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG ein unterschriebenes Schriftstück; Formmängel machten den Spruch unwirksam, eine rückwirkende Heilung war ausgeschlossen. Die Entscheidung bleibt wichtig, weil sie den Gedanken der Rechtsklarheit und die Strenge des Zuleitungsgebots prägt. Heute ist zusätzlich die elektronische Form mit qualifizierter elektronischer Signatur zulässig. [24]

BAG, 10.12.2013 – 1 ABR 45/12
Der Vorsitzende kann einen formunwirksamen Spruch nicht durch spätere Übersendung einer korrigierten Fassung heilen. Mit der Zuleitung ist das Einigungsstellenverfahren grundsätzlich abgeschlossen; nur nach gerichtlicher Feststellung der Unwirksamkeit wird es fortgesetzt. Das ist eine der wichtigsten Entscheidungen gegen „nachträgliches Reparieren“. [25]

BAG, 09.07.2013 – 1 ABR 19/12
Bei Schicht- und Dienstplänen darf ein Einigungsstellenspruch den Arbeitgeber nicht ermächtigen, einen Dienstplan bis zur Entscheidung der Einigungsstelle vorläufig ohne Zustimmung des Betriebsrats umzusetzen. Außerdem sagt das BAG ausdrücklich: Eine ständige Einigungsstelle kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung vereinbart werden; ihre Besetzung kann aber nicht schlicht durch einen anderen Einigungsstellenspruch festgelegt werden. Für Dienstplan- und Schichtkonflikte ist das eine Leitentscheidung. [26]

BAG, 20.08.2014 – 7 ABR 64/12
Beisitzer sind nicht die verlängerten Arme ihrer Seite. Sie wirken frei von Weisungen und mit innerer Unabhängigkeit mit. Zugleich gehört die Tätigkeit als Beisitzer nicht automatisch zu den Amtspflichten von Betriebsratsmitgliedern. [27]

BAG, 22.11.2017 – 7 ABR 46/16
Ein externer Beisitzer hat seinen Honoraranspruch nur bei wirksamer Bestellung und Annahme der Bestellung. Für Betriebsräte ist das praktisch wichtig: Die eigene Beschlussfassung zur Benennung externer Beisitzer muss sauber sein. [28]

BAG, 18.09.2019 – 7 ABR 15/18
Ein umsatzsteuerpflichtiger externer Beisitzer kann grundsätzlich auch die Umsatzsteuer verlangen; bei unberechtigtem Steuerausweis besteht dagegen kein Erstattungsanspruch. Das ist ein Kostenklassiker bei Honorarstreitigkeiten. [29]

BAG, 11.12.2019 – 7 ABR 4/18
Gibt es keine Vergütungsvereinbarung mit dem Vorsitzenden, darf dieser die Höhe seiner Vergütung nach billigem Ermessen bestimmen; dabei sind die Kriterien aus § 76a Abs. 4 BetrVG zu beachten, insbesondere Zeitaufwand und Schwierigkeit der Sache. [30]

BAG, 07.05.2019 – 1 ABR 54/17
Bei Sozialplänen überprüft das Gericht, ob die Einigungsstelle die Grenzen ihres Ermessens überschritten hat. Der Senat hat entschieden, dass selbst der Ausschluss rentennaher Arbeitnehmer von Abfindungen nicht automatisch ermessensfehlerhaft ist. [31]

BAG, 11.08.2021 – 1 AZB 24/21
Gegen eine landesarbeitsgerichtliche Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle nach § 100 ArbGG gibt es keine weitere sofortige Beschwerde. Das bestätigt die gesetzliche Idee, Besetzungsstreitigkeiten möglichst schnell zu beenden. [32]

BAG, 20.05.2025 – 1 ABR 11/24
Ein Einigungsstellenspruch ist unwirksam, wenn der den Betriebsparteien zugeleitete Text unvollständig ist. Die Zweiwochenfrist beginnt also nicht bloß später; vielmehr ist der unvollständig zugeleitete Spruch wirkungslos. Auch ein „Berichtigungsbeschluss“ des Vorsitzenden heilt das nicht rückwirkend. [33]

BAG, 23.09.2025 – 1 ABR 20/24
Eine tarifliche Öffnungsklausel führt nicht automatisch zu erzwingbarer Mitbestimmung. Wenn die Tarifvertragsparteien wollen, dass der Spruch der Einigungsstelle die Einigung ersetzt, muss das klar aus dem Tarifvertrag folgen. [34]

Viele Einigungsstellensprüche scheitern nicht am Ergebnis, sondern an vermeidbaren Verfahrens- und Formfehlern.

Praxismuster aus der BAG-Rechtsprechung

Erstens: Die formale Endfassung des Spruchs ist kein Nebenthema. Unterschrift, Vollständigkeit und Zuleitung entscheiden über Wirksamkeit. Zweitens: Das Besetzungsverfahren ist schnell, aber materiell eng begrenzt; das Gericht prüft dort nicht schon alles durch. Drittens: Die ständige Einigungsstelle ändert die materiellen Mitbestimmungsrechte nicht. Sie beschleunigt und ordnet nur den Verfahrensrahmen. [35]

Beispielthemen für eine Dauereinigungsstelle

Dauereinigungsstelle in der Praxis

Die Dauereinigungsstelle ist vor allem dann sinnvoll, wenn ein Betrieb immer wieder dieselben, kurzfristigen und regelungsnahen Konflikte hat. Typische Konstellationen sind Dienstpläne, kurzfristige Schichtänderungen, Zeiterfassung, IT-Updates, mobile Arbeit oder standardisierte HR-Regelungen. Eine aktuelle Praxisdarstellung nennt ausdrücklich Dienstplangestaltung und IT-Regelungen als Felder, in denen ständige Einigungsstellen häufig sinnvoll sind. Rechtlich bleibt aber die Leitfrage immer gleich: Liegt wirklich ein mitbestimmungspflichtiger Regelungsgegenstand vor? [36]

Dauereinigungsstelle vs. normale Einigungsstelle

Kriterium Dauereinigungsstelle Normale Einigungsstelle
ZweckWiederkehrende Konflikte und StandardthemenEinzelner, konkreter Streit
ReichweiteThemenkorridor wird im Voraus festgelegtNur der konkret angerufene Streitgegenstand
DauerDauerhafter VerfahrensrahmenAnlassbezogen, endet mit dem Streit
ZusammensetzungHäufig Vorsitz und Grundregeln schon vorab definiert; Beisitzerzahl kann je Thema festgelegt werdenVorsitz und Beisitzer werden pro Fall neu vereinbart oder gerichtlich bestimmt
EntscheidungsmodusGesetzlich identisch: Beratung, erste Abstimmung ohne Vorsitz, zweite mit VorsitzGesetzlich identisch
VerbindlichkeitHängt vom zugrunde liegenden Mitbestimmungsrecht abHängt vom zugrunde liegenden Mitbestimmungsrecht ab
DurchsetzbarkeitWie bei jeder Einigungsstelle: in erzwingbaren Fällen ersetzt der Spruch die EinigungGleich
KostenHäufig geringere Transaktionskosten bei vielen Wiederholungsfällen; aber nur sinnvoll bei ausreichender FallzahlFür Einzelthemen oft wirtschaftlicher
BeispieleDienstplan jede Woche, Schichtwechsel, IT-Regelungen, mobile ArbeitSozialplan, einmalige Entgeltordnung, singuläre Restrukturierung
Rechtsquelle§ 76 Abs. 1 Satz 2 BetrVG; Details nach § 76 Abs. 4 BetrVG§ 76 BetrVG allgemein

Wichtig zur Tabelle: Eine Dauereinigungsstelle ist nicht automatisch „mächtiger“ als eine normale Einigungsstelle. Ob ihr Spruch die Einigung ersetzt, bestimmt vor allem der jeweilige Mitbestimmungstatbestand; das hat das BAG 2025 für tarifliche Öffnungsklauseln nochmals deutlich hervorgehoben. [37]

Beispielthemen für eine Dauereinigungsstelle

Thema Frequenz Warum handling hilfreich?
Dienstplan und WochenplanungwöchentlichHohe Frequenz, kurze Fristen, hoher Abstimmungsbedarf
Kurzfristige SchichtänderungenlaufendEilfälle brauchen eingespielte Verfahrenswege
Überstunden und Mehrarbeitsverteilungwöchentlich / monatlichRegelmäßige Konflikte über Umfang und Verteilung
Urlaubsgrundsätze und Ferienplänesaisonal / monatlichWiederkehrende Planungsspitzen
Arbeitszeiterfassungssystem und Parameterlaufende UpdatesTechnische Systeme ändern sich fortlaufend
Mobile Arbeit und Homeoffice-Regelnlaufend / quartalsweiseAnpassung an Tools, Prozesse und Teams
Zutritts-, Kamera- oder MonitoringtechniklaufendTypisch daten- und techniklastig
Gefährdungsbeurteilung und GesundheitsschutzfortlaufendIterative Verbesserungen statt Einmalentscheidung
Entlohnungsgrundsätze, Bonus- und PrämienparameterperiodischWiederkehrende Feinsteuerung
Personalfragebogen und Beurteilungsgrundsätzebei HR-UpdatesStandardisierte, oft wiederkehrende Dokumente
Auswahlrichtlinienbei Einstellungswellen / ReorganisationEinheitliche Maßstäbe über längere Zeit
Betriebliche BildungsmaßnahmenrollierendFortlaufende Qualifikationszyklen

Rechtslogik der Beispiele: amtlicher Gesetzestext zum BetrVG, BMAS-Fachinformationen zur Kurzarbeit, Arbeitszeiterfassung und mobilen Arbeit sowie aktuelle Praxiserfahrung zur ständigen Einigungsstelle. [38]

Vorteile der Dauereinigungsstelle – 10 Vorteile mit Kriterien

Vorteile einer Dauereinigungsstelle

Die folgenden Vorteile sind praxisorientierte Folgerungen aus der gesetzlichen Möglichkeit einer ständigen Einigungsstelle, der freien Verfahrensgestaltung per Betriebsvereinbarung, den Kostenregeln des § 76a BetrVG und dem beschleunigten gerichtlichen Besetzungsverfahren nach § 100 ArbGG. Sie sind besonders stark, wenn Konflikte häufig, datengestützt und zeitkritisch wiederkehren. [39]

Vorteil Kriterium dafür Praktischer Nutzen
Schnellerer VerfahrensstartKonflikte treten häufig und kurzfristig aufKeine neue Besetzungsdiskussion bei jedem Fall
Weniger Streit über Vorsitz und BeisitzerIn der Vergangenheit gab es viele §-100-StreitigkeitenWeniger Vorverfahren, mehr Fokus auf die Sache
Planbare KalenderfensterThemen kommen turnusmäßigRegeltermine schaffen Verlässlichkeit
Mehr Konsistenz in EntscheidungenImmer wieder dieselben RegelungsfragenWeniger Widersprüche zwischen einzelnen Sprüchen
Besseres Thema- und BetriebswissenGegenstand ist technisch oder datengestütztDie Einigungsstelle muss sich nicht jedes Mal neu einarbeiten
Höhere EilfalltauglichkeitDienstplan, Schicht, IT oder Bereitschaftsdienst ändern sich kurzfristigSchnellere Reaktion auf echte Betriebsnotwendigkeiten
Weniger ReibungsverlusteDie Konfliktparteien kennen Ablauf, Daten und FormateKürzere Anlaufphasen in jeder Sitzung
Bessere DatenqualitätWiederkehrende Vorlagen und Kennzahlen sind möglichEntscheidungen werden nachvollziehbarer
Höhere Akzeptanz im BetriebSpruchlinien sind transparent und vorhersehbarBeschäftigte erleben weniger Zickzack-Regelungen
Bessere KostenprognoseViele kleinere Fälle statt eines EinzelfallsTransaktionskosten werden kalkulierbarer
Entlastung des ArbeitsgerichtsSonst häufige BesetzungsanträgeWeniger Zeitverlust durch gerichtliche Vorstufen
Professionalisierte DokumentationDas Thema braucht feste Beschluss- und TextbausteineWeniger Formfehler und sauberere Zuleitung

Wann eine Dauereinigungsstelle eher nicht passt: Sie ist meist weniger sinnvoll bei einmaligen Großkonflikten, bei Themen mit völlig wechselndem Sachverstand oder wenn die Betriebsparteien gar keinen stabilen Themenkorridor definieren können. Dann ist die klassische, anlassbezogene Einigungsstelle oft die sauberere Lösung. Diese Abwägung ergibt sich eher aus der Verfahrenslogik als aus einem gesetzlichen Verbot. [40]

Dauereinigungsstelle vs. normale Einigungsstelle – die wichtigsten Unterschiede

Quellen und weiterführende Links

Die belastbarsten Primärquellen für das Thema sind der amtliche Gesetzestext des BetrVG und ArbGG, die offiziellen Erläuterungen des BMAS und die Entscheidungen des BAG. Für praktische Verfahrensfragen ist zusätzlich die justizielle Kurzerläuterung eines Landesjustizportals hilfreich. Maßgeblich sind insbesondere: § 76 BetrVG, § 76a BetrVG, § 87 BetrVG, § 112 BetrVG, § 100 ArbGG, die BMAS-Seiten zur Mitbestimmung, Kurzarbeit und Arbeitszeiterfassung sowie die oben genannten BAG-Entscheidungen. [61]

Quellen
  1. [1,3,11,16,49]

    Die Einigungsstelle nach dem Betriebsverfassungsgesetz

    https://justizportal.niedersachsen.de/startseite/gerichte_und_staatsanwaltschaften/arbeitsgerichtsbarkeit/betriebliche_einigungsstelle/die-einigungsstelle-nach-dem-betriebsverfassungsgesetz-159639.html

  2. [2,5,7,9,12,13,14,17,37,39,40,41,42,48,52,54,56,61]

    § 76 BetrVG – Einigungsstelle

    https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__76.html

  3. [4,8,38,43,55,59]

    § 87 BetrVG – Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

    https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html

  4. [6,44]

    § 100 ArbGG – Einsetzung der Einigungsstelle

    https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__100.html

  5. [10,45]

    BMAS – Betriebliche Mitbestimmung

    https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Arbeitnehmerrechte/Betriebliche-Mitbestimmung/betriebliche-mitbestimmung.html

  6. [15]

    § 112 BetrVG – Sozialplan

    https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__112.html

  7. [18,19,22,47,50,58]

    BAG, 17.09.2013 – 1 ABR 24/12

    https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/1-abr-24-12/

  8. [20]

    BAG, 05.10.2010 – 1 ABR 30/09

    https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/1-abr-30-09/

  9. [21,30]

    BAG, 11.12.2019 – 7 ABR 4/18

    https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/7-abr-4-18/

  10. [23]

    BAG, 17.11.2010 – 7 ABR 100/09

    https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/7-abr-100-09/

  11. [24]

    BAG, 05.10.2010 – 1 ABR 31/09

    https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/1-abr-31-09/

  12. [25]

    BAG, 10.12.2013 – 1 ABR 45/12

    https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/1-abr-45-12/

  13. [26]

    BAG, 09.07.2013 – 1 ABR 19/12

    https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/1-abr-19-12/

  14. [27]

    BAG, 20.08.2014 – 7 ABR 64/12

    https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/7-abr-64-12/

  15. [28]

    BAG, 22.11.2017 – 7 ABR 46/16

    https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/7-abr-46-16/

  16. [29]

    BAG, 18.09.2019 – 7 ABR 15/18

    https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/7-abr-15-18/

  17. [31]

    BAG, 07.05.2019 – 1 ABR 54/17

    https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/1-abr-54-17/

  18. [32]

    BAG, 11.08.2021 – 1 AZB 24/21

    https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/1-azb-24-21/

  19. [33]

    BAG, 20.05.2025 – 1 ABR 11/24

    https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/1-abr-11-24/

  20. [34]

    BAG, 23.09.2025 – 1 ABR 20/24

    https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/1-abr-20-24/

  21. [36]

    Transformation: Die Einigungsstelle als Lösungsmechanismus

    https://cms.law/de/deu/legal-updates/transformation-die-einigungsstelle-als-loesungsmechanismus

  22. [46,60]

    BMAS – FAQ Arbeitszeiterfassung

    https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Arbeitnehmerrechte/Regelungen-zur-Arbeitszeit/Fragen-und-Antworten/faq-arbeitszeiterfassung.html

  23. [51,57]

    § 76a BetrVG – Kosten der Einigungsstelle

    https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__76a.html

/ Häufige Fragen

FAQ

Einigungsstelle vs Dauereinigungsstelle.

Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen.
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Was ist eine Einigungsstelle?

Eine Einigungsstelle ist die betriebsverfassungsrechtliche Schlichtungs- und Entscheidungsstelle für Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Sie ist paritätisch besetzt und hat einen unparteiischen Vorsitz. [10]

Wer kann die Einigungsstelle anrufen?

Je nach Streitgegenstand können Arbeitgeber oder der zuständige Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Einigungsstelle anrufen. In erzwingbaren Angelegenheiten reicht der Antrag einer Seite. [48]

Kann der Arbeitgeber die Einigungsstelle blockieren?

In erzwingbaren Mitbestimmungsfragen praktisch nein. Wenn keine Einigung über Vorsitz oder Beisitzer gelingt, kann das Arbeitsgericht die Einigungsstelle nach § 100 ArbGG einsetzen; abgelehnt wird nur bei offensichtlicher Unzuständigkeit. [6]

Ist die Einigungsstelle ein Gericht?

Nein. Sie ist gerade kein gerichtliches Verfahren, sondern ein betriebsinterner Konfliktlösungsmechanismus für Regelungsstreitigkeiten. Gerichtlich überprüft wird meist erst anschließend der Spruch oder die Besetzung. [49]

Wie lange dauert eine Einigungsstelle?

Das Gesetz schreibt keine Sitzungsstunden vor. Praktisch reichen einfache Fälle manchmal in wenigen Stunden oder ein bis drei Sitzungen, während Besetzungsstreit oder komplexe Materien Wochen oder Monate beanspruchen können. Das Errichtungsverfahren nach § 100 ArbGG ist gesetzlich beschleunigt. [50]

Wer trägt die Kosten?

Der Arbeitgeber trägt die Kosten der Einigungsstelle. Betriebsangehörige Beisitzer erhalten keine gesonderte Vergütung, externe Beisitzer und der Vorsitz hingegen schon. [51]

Ist der Spruch automatisch verbindlich?

Nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, in denen der Spruch die Einigung ersetzt, etwa nach § 87 Abs. 2 BetrVG oder beim Sozialplan. In freiwilligen Verfahren ist er nur verbindlich, wenn beide Seiten sich daran binden. [4]

Wo genau steht die Dauereinigungsstelle im BetrVG?

In § 76 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Das Gesetz spricht von einer ständigen Einigungsstelle. Weitere Verfahrensdetails dürfen die Parteien nach § 76 Abs. 4 BetrVG in einer Betriebsvereinbarung regeln. [5]

Kann eine Dauereinigungsstelle durch Spruch eingeführt werden?

Nein. Das BAG hat klargestellt, dass eine ständige Einigungsstelle durch freiwillige Betriebsvereinbarung vereinbart werden kann, aber nicht einfach durch einen anderen Einigungsstellenspruch installiert wird. [26]

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