Einigungsstellenfähige Themen nach dem BetrVG

Die Einigungsstelle unterscheidet zwischen erzwingbaren, freiwilligen und lediglich vermittelnden Verfahren. Entscheidend ist dabei die Abgrenzung zwischen Regelungsstreitigkeiten, die die Einigungsstelle entscheiden kann, und Rechtsstreitigkeiten, die den Arbeitsgerichten vorbehalten sind.

Zuletzt aktualisiert am: 15. September 2025

Zusammenfassung

Für die Grafik ist die wichtigste juristische Trennung diese: erzwingbare Einigungsstelle, bloß vermittlungsfähige Einigungsstelle und freiwillige Einigungsstelle. Für eine belastbare Übersicht sollten Sie deshalb nicht einfach „alle Streitpunkte“ nebeneinander stellen, sondern drei Ebenen zeigen: den Kernbereich der erzwingbaren Mitbestimmung (vor allem § 87 BetrVG), die weiteren ausdrücklich geregelten Einigungsstellen-Tatbestände (z. B. §§ 91, 94, 95, 97, 98, 109, 112 Abs. 4 BetrVG) und die Grenz- bzw. Sonderfälle (insbesondere Interessenausgleich, § 112a, § 102 Abs. 6, Organisationsnormen). [1]

Rechtsrahmen und Abgrenzung

Die Einigungsstelle ist nach § 76 BetrVG das betriebsverfassungsrechtliche Konfliktlösungsorgan. In den Fällen, in denen ihr Spruch die Einigung ersetzt, wird sie auf Antrag nur einer Seite tätig; der Spruch muss dem Betrieb und den betroffenen Arbeitnehmern nach billigem Ermessen Rechnung tragen und kann wegen Ermessensüberschreitung nur innerhalb von zwei Wochen arbeitsgerichtlich angegriffen werden. In freiwilligen Verfahren ersetzt ihr Spruch die Einigung dagegen nur, wenn beide Seiten sich vorher unterworfen oder ihn später angenommen haben. Außerdem bestellt das Arbeitsgericht die Einigungsstelle im Einsetzungsverfahren nur dann nicht, wenn sie offensichtlich unzuständig ist. [3]

Für die Grafik zentral ist die Abgrenzung zwischen Regelungsstreit und Rechtsstreit. Die Einigungsstelle ist im Kern für betriebsverfassungsrechtliche Regelungsfragen da, nicht als Ersatzgericht für Individualansprüche. Deshalb sind etwa personelle Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG und die Zustimmungsersetzung nach § 103 BetrVG Arbeitsgerichtssachen, nicht klassische Spruchthemen der Einigungsstelle. Ebenso ist bei § 98 BetrVG zu trennen: Die Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen und die Teilnehmerauswahl sind einigungsstellenfähig, die Streitigkeit über die Person des Ausbilders/Trainers läuft dagegen über das Arbeitsgericht. [4]

Zwei weitere Klarstellungen sind für die Darstellung besonders wichtig. Erstens: Beim Interessenausgleich kann die Einigungsstelle angerufen werden, aber das Gesetz beschränkt die bindende Entscheidungskompetenz auf den Sozialplan; einen Interessenausgleich selbst kann die Einigungsstelle nicht erzwingen. Zweitens: Auch der erzwingbare Sozialplan kennt Grenzen; § 112a BetrVG schränkt die Erzwingbarkeit insbesondere bei reinem Personalabbau unterhalb der Schwellenwerte und in den ersten vier Jahren nach Unternehmensgründung ein. [5]

Die wichtigste Frage lautet nicht, ob es eine Einigungsstelle gibt – sondern welche Art von Einigungsstelle vorliegt.
Einigungsstellenfähige Themen nach dem BetrVG – Kernfelder, Sonderfälle und Grenzen

Einigungsstellenfähige Themen

Die folgende Matrix ist für eine Grafik auf Betriebsrats-Niveau die juristisch tragfähige Verdichtung.

Thema Paragraph / Bereich Kurzerklärung
Ordnung und Verhalten im Betrieb § 87 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BetrVG [6] Erfasst kollektive Ordnungs- und Verhaltensregeln im Betrieb, nicht die unmittelbare Konkretisierung der Arbeitspflicht.
Arbeitszeit und Mehrarbeit § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 BetrVG [7] Betrifft Lage der Arbeitszeit, Pausen, Schichtsysteme und vorübergehende Verlängerung/Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit.
Urlaub und Urlaubsplan § 87 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 BetrVG [8] Erfasst allgemeine Urlaubsgrundsätze, Urlaubspläne und die Konfliktlösung bei konkurrierenden Urlaubswünschen.
Technik, Überwachung, Zeiterfassung § 87 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 BetrVG [9] Erfasst technische Einrichtungen, die Verhalten oder Leistung überwachen können. Bei Zeiterfassung ist zu unterscheiden zwischen gesetzlicher Pflicht des Arbeitgebers und mitbestimmter Ausgestaltung.
Gesundheitsschutz § 87 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 BetrVG [10] Mitbestimmung besteht bei der Ausgestaltung betrieblicher Maßnahmen, wenn öffentlich-rechtliche Rahmenvorschriften Handlungsspielräume lassen.
Menschengerechte Arbeitsgestaltung § 91 Satz 2 BetrVG [11] Bei gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen kann die Einigungsstelle Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich von Belastungen festsetzen.
Sozialeinrichtungen und Werkswohnungen § 87 Abs. 1 Nr. 8 und 9, Abs. 2 BetrVG [12] Erfasst Form, Ausgestaltung und Verwaltung betrieblicher Sozialeinrichtungen sowie die Zuweisung/Kündigung arbeitsbezogener Wohnräume und deren Nutzungsbedingungen.
Entgeltzahlung, Entgeltgrundsätze und Prämien § 87 Abs. 1 Nr. 4, 10 und 11, Abs. 2 BetrVG [13] Mitbestimmt werden Zeit, Ort und Art der Auszahlung sowie abstrakte Entlohnungsgrundsätze, neue Entlohnungsmethoden und leistungsbezogene Entgelte; die konkrete Entgelthöhe bleibt grundsätzlich außerhalb.
Vorschlagswesen und Gruppenarbeit § 87 Abs. 1 Nr. 12 und 13, Abs. 2 BetrVG [14] Erfasst Regeln des betrieblichen Vorschlagswesens und Grundsätze der Durchführung von Gruppenarbeit.
Mobile Arbeit § 87 Abs. 1 Nr. 14, Abs. 2 BetrVG [15] Mitbestimmt wird die Ausgestaltung mobiler Arbeit per Informations- und Kommunikationstechnik, nicht zwingend die Grundentscheidung zur Einführung selbst.
Personalfragebögen, Formulararbeitsverträge, Beurteilungsgrundsätze § 94 Abs. 1 und 2 BetrVG [16] Der Betriebsrat muss zustimmen; kommt über Inhalt oder Grundsätze keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle.
Auswahlrichtlinien § 95 Abs. 1 und 2 BetrVG [17] Gemeint sind abstrakte Auswahlkriterien bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen; in größeren Betrieben kann die Aufstellung verlangt werden.
Berufsbildung und Qualifizierung § 97 Abs. 2 sowie § 98 Abs. 1, 3, 4 BetrVG [18] § 97 Abs. 2 betrifft erforderliche Qualifizierung bei Tätigkeitsänderungen; § 98 die Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen und die Teilnehmerauswahl. Nicht einigungsstellenfähig ist dagegen die Ausbilderperson nach § 98 Abs. 2/5.
Arbeitnehmerbeschwerden § 85 Abs. 2 BetrVG [19] Hält der Betriebsrat eine Beschwerde für berechtigt und hilft der Arbeitgeber nicht ab, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Für individuelle Rechtsansprüche gilt das nicht.
Wirtschaftsausschuss § 109 BetrVG [20] Streit über Grund, Umfang und Modalitäten wirtschaftlicher Auskünfte an den Wirtschaftsausschuss ist vorrangig Sache der Einigungsstelle.
Sozialplan § 112 Abs. 4 und 5 BetrVG [21] Kommt keine Einigung zustande, stellt die Einigungsstelle den Sozialplan auf; Maßstab sind soziale Belange und wirtschaftliche Vertretbarkeit.
Interessenausgleich § 112 Abs. 2 und 3 BetrVG [22] Die Einigungsstelle kann angerufen werden und vermitteln; einen bindenden Inhaltsspruch über den Interessenausgleich selbst gibt es aber nicht.
Schulungen von BR-Mitgliedern § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG [23] Geht nicht um das „Ob“ erforderlicher Schulung schlechthin, sondern um die Berücksichtigung betrieblicher Notwendigkeiten bei Lage/Teilnahme; antragsberechtigt ist hier praktisch der Arbeitgeber.
Freistellungen von BR-Mitgliedern § 38 Abs. 2 BetrVG [24] Bestehen Bedenken des Arbeitgebers gegen die sachliche Vertretbarkeit der Freistellung, kann die Einigungsstelle angerufen werden.
Sprechstunden des Betriebsrats § 39 Abs. 1 BetrVG [25] Zeit und Ort der Sprechstunde sind zu vereinbaren; bei Streit entscheidet die Einigungsstelle.
Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats § 47 Abs. 6 BetrVG [26] Bei fehlender Einigung über eine Verringerung der Mitgliederzahl entscheidet eine für das Gesamtunternehmen gebildete Einigungsstelle.
Mitgliederzahl des Konzernbetriebsrats § 55 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 47 Abs. 5 bis 9 BetrVG [27] Die Verringerung der Mitgliederzahl kann über Tarifvertrag/Betriebsvereinbarung geregelt werden; bei fehlender Einigung greift die Verweisung auf § 47.
JAV-Schulungen und JAV-Sprechstunden § 65 Abs. 1 i. V. m. § 37 Abs. 6/7; § 69 Abs. 1 i. V. m. § 39 Abs. 1 BetrVG [28] Für Schulungen und Sprechstunden der JAV gelten die BR-Regeln entsprechend.
Größe der Gesamt-JAV § 72 Abs. 6 BetrVG [29] Bei fehlender Einigung über die gesetzlich vorgesehene Verkleinerung entscheidet die Einigungsstelle.
Größe der Konzern-JAV § 73a Abs. 4 i. V. m. § 72 Abs. 4 bis 8 BetrVG [30] Die Konzern-JAV verweist für Mitgliederzahl und Verkleinerung auf § 72; damit ist auch hier eine Einigungsstelle eröffnet.
Erweiterte Kündigungsmitbestimmung § 102 Abs. 6 BetrVG [31] Nur wenn Arbeitgeber und Betriebsrat vorher eine Betriebsvereinbarung über zustimmungsbedürftige Kündigungen abgeschlossen haben, entscheidet bei Streit die Einigungsstelle.
Seebetriebsrat § 116 Abs. 3 BetrVG [32] Nur für die Seeschifffahrt; einzelne Sonderfragen zu Arbeitsplatz/Unterkunft/Sprechstunden können der Einigungsstelle unterfallen.
Freiwillige Einigungsstelle § 76 Abs. 6 BetrVG [33] Auch außerhalb der erzwingbaren Fälle kann die Einigungsstelle angerufen werden, aber nur mit beiderseitigem Einverständnis; Bindung nur bei Unterwerfung/Annahme.
Wichtige Grenzen § 112a BetrVG; §§ 99, 103 BetrVG; § 98 Abs. 2 und 5 BetrVG [34] Nicht alles Streitige ist Einigungsstelle: § 112a begrenzt den Sozialplan, §§ 99/103 führen zum Gericht, § 98 Abs. 2/5 ebenfalls.
Themencluster der Einigungsstelle

Quellen

Primärquellen sollten der amtliche BetrVG-Text bei Bundesministerium der Justiz [37] / Gesetze im Internet und im Bundesrechtsspiegel von juris GmbH [38], Hinweise des Bundesministerium für Arbeit und Soziales [39] sowie Entscheidungen des Bundesarbeitsgericht [40] sein. Für dieses Ergebnis besonders tragend waren § 76 BetrVG und die Spezialnormen des BetrVG, die BMAS-Hinweise zu Zeiterfassung/mobiler Arbeit sowie die BAG-Entscheidungen zur Einsetzung und Zuständigkeit der Einigungsstelle, zu § 87 BetrVG, § 109 BetrVG und § 112 BetrVG. [41]

Ergänzend brauchbar sind offene Kommentar- und Literaturzugänge, insbesondere Haufe-/Tillmanns-Heise-Vorschauen zu § 76 und zu Einzelmaterien, bibliografische Hinweise zum Däubler/Klebe/Wedde-Kommentar sowie offene Probeauszüge zu Einigungsstellenfragen. Für eine spätere Druckfassung würde ich diese Literatur nur ergänzend, nicht an Stelle der Primärquellen, heranziehen. [42]

Quellenliste
  1. [1,14]

    Einigungsstelle für den Betriebsrat: Bildung und Aufgaben / Poko-Institut

    https://www.poko.de/betriebsrat/betriebsrat-know-how/taegliche-br-arbeit/alles-zur-einigungsstelle-fuer-betriebsrat-und-arbeitgeber

  2. [2,4,7,10,17,27]

    ifb | Seminare und Wissen für Betriebsräte, SBV und JAV

    https://www.betriebsrat.de/betriebsratslexikon/br/einigungsstelle

  3. [3,5,12,13,18,20,22]

    Einigungsstelle & Einigungsstellenverfahren - Arbeitsrecht für Betriebsräte

    https://www.afa-anwalt.de/arbeitsrecht-ratgeber/einigungsstelle-einigungsstellenverfahren/

  4. [6]

    1 ABR 45/12 - Das Bundesarbeitsgericht

    https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/1-abr-45-12/

  5. [8,9,11]

    Einsatz der Einigungsstelle · forba

    https://www.forba.de/beratung/einsatz-einigungsstelle/

  6. [15,16]

    1 ABR 20/24 - Das Bundesarbeitsgericht

    https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/1-abr-20-24/

  7. [19]

    Einigungsstelle / 4 Kosten | Haufe

    https://www.haufe.de/id/beitrag/einigungsstelle-4-kosten-HI662948@HI520895.html

  8. [21]

    § 76 BetrVG Einigungsstelle Betriebsverfassungsgesetz

    https://www.buzer.de/76_BetrVG.htm

  9. [23,24,25,26,28]

    § 76 BetrVG einfach erklärt – die gesetzliche Grundlage für Einigungsstellen - Einigungsstelle CampusArbeitswelt

    https://einigungsstelle.campusarbeitswelt.de/%C2%A7-76-betrvg-einfach-erklaert/

  10. [29]

    Wer trägt die Kosten einer Einigungsstelle? - Einigungsstelle CampusArbeitswelt

    https://einigungsstelle.campusarbeitswelt.de/kosten-der-einigungsstelle/

War dieser Artikel hilfreich?

/ Beschlussvorlage

Beschlussvorlagen für den Betriebsrat