Zuletzt aktualisiert am: 15. September 2025
Wann die Einigungsstelle tatsächlich gestartet werden kann
Die Einigungsstelle beginnt nicht mit Unzufriedenheit, sondern mit gescheiterten Verhandlungen. Das klingt banal, ist aber juristisch entscheidend. Vor dem Gang zum Arbeitsgericht oder vor der förmlichen Einsetzung muss grundsätzlich ein ernsthafter innerbetrieblicher Einigungsversuch stattgefunden haben. Das ifb formuliert das deutlich: Das Verfahren kann erst eingeleitet werden, wenn die Verhandlungen endgültig gescheitert sind; mangelnde Verhandlungsbereitschaft oder längere erfolglose Gespräche können dafür genügen. Auch ein Spezialbeitrag zum gerichtlichen Einsetzungsverfahren betont, dass das Scheitern aus der Sicht der anrufenden Betriebspartei zu beurteilen ist und bereits dann vorliegen kann, wenn weitere Verhandlungen aus ihrer Sicht aussichtslos erscheinen. [1]
Für den Betriebsrat folgt daraus ein klarer Pflichtenkreis: Er braucht regelmäßig einen wirksamen Beschluss, dass die Angelegenheit der Einigungsstelle vorgelegt werden soll, wer als Vorsitzender vorgeschlagen wird und welche Beisitzer benannt werden. Genau diese formale Kette ist nicht nur juristische Hygiene, sondern auch taktisch wichtig. Wer den Regelungsgegenstand unklar beschreibt oder ohne tragfähigen Beschluss startet, macht das Verfahren unnötig angreifbar. Der eigentliche SEO-Mehrwert eines starken Artikels liegt deshalb darin, den Nutzer nicht mit abstrakten Normen allein zu lassen, sondern die ersten drei Schritte glasklar zu sortieren: Scheitern dokumentieren, Beschluss sauber fassen, Gegenstand exakt formulieren. [1]
Wie die Einsetzung außerhalb und innerhalb des Gerichts läuft
Im Idealfall einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat außergerichtlich auf Vorsitz und Zahl der Beisitzer. Das Gesetz schreibt die paritätische Besetzung vor, legt die konkrete Zahl aber nicht fest. In der Praxis gelten zwei Beisitzer je Seite als Regelfall; komplexe oder wirtschaftlich besonders schwere Themen können drei oder mehr Beisitzer rechtfertigen. Kommt es bei Person oder Größe des Gremiums nicht zu einer Einigung, entscheidet das Arbeitsgericht. Genau hier liegt in der Praxis einer der häufigsten Suchanlässe: nicht der materielle Konflikt selbst, sondern die Frage, wie die Einigungsstelle überhaupt rechtssicher „auf die Schiene“ gesetzt wird. [1]
Für dieses gerichtliche Einsetzungsverfahren ist § 100 ArbGG zentral. Die Norm ist bewusst auf Geschwindigkeit angelegt. Schon die gesetzlichen Fristen sind kurz: Einlassungs- und Ladungsfristen betragen 48 Stunden, und der Beschluss soll den Beteiligten innerhalb kurzer Fristen zugestellt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat den Zweck ausdrücklich beschrieben: Das Verfahren soll sicherstellen, dass die Betriebsparteien schnellstmöglich mit Hilfe der Einigungsstelle zu einer Lösung gelangen können. Genau deshalb ist das gerichtliche Prüfprogramm eng. Das Gericht prüft nicht den gesamten Streitstoff, sondern im Kern nur, ob die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. [2]
Die Einigungsstelle beginnt nicht mit einem Konflikt – sondern mit dem Scheitern von Verhandlungen.
Was das Gericht prüft und was nicht
Der Maßstab der „offensichtlichen Unzuständigkeit“ ist in der Praxis der Dreh- und Angelpunkt. Ein Antrag scheitert nicht schon deshalb, weil die Rechtsfrage schwierig oder umstritten ist. Vielmehr muss für das Gericht auf den ersten Blick klar sein, dass unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt ein Mitbestimmungsrecht bestehen kann. Der Spezialbeitrag zum Einsetzungsverfahren bringt das sauber auf den Punkt: Zweifel genügen gerade nicht; im Zweifel wird die Einigungsstelle eingesetzt und entscheidet später selbst über ihre Zuständigkeit. Für alle Beteiligten ist das ein wichtiger Realitätstest, weil aus anwaltlicher oder innerbetrieblicher Sicht oft zu früh angenommen wird, das Gericht werde den gesamten Konflikt im Einsetzungsverfahren schon „vorweg entscheiden“. Das tut es gerade nicht. [3]
Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist die Beschwerde zum Landesarbeitsgericht möglich; danach ist der Beschluss grundsätzlich nicht weiter anfechtbar. Auch das dient der Beschleunigung. Das BAG hat in seiner Entscheidung zu § 100 ArbGG nochmals betont, dass der Zweck der Norm verfehlt würde, wenn sich die Einsetzung durch weitere Instanzen lange hinausschieben ließe. Für die Content-Strategie heißt das: Ein guter Verfahrensartikel sollte die Einigungsstelle nicht als langsames Juristenritual darstellen, sondern als bewusst beschleunigtes Instrument mit begrenzter gerichtlicher Vorprüfung. [3]
Wie das Verfahren in der Einigungsstelle selbst abläuft
Ist die Einigungsstelle eingesetzt, beginnt die eigentliche Verhandlung. Nach der IHK-Übersicht setzt der Vorsitz Termine an; in der mündlichen Verhandlung werden die Positionen dargestellt und ein Kompromiss versucht. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Einigungsstelle kann den Sachverhalt aufklären, Zeugen hören oder Sachverständige hinzuziehen. Kommt keine Einigung zustande, wird beraten und abgestimmt. Dabei enthält sich der Vorsitzende zunächst der Stimme und wird erst in einer zweiten Abstimmung entscheidend, wenn sonst keine Mehrheit zustande käme. Der Spruch wird schriftlich niedergelegt, unterschrieben und beiden Seiten zugeleitet. [4]
Gerade dieser Ablauf zeigt, warum Vorbereitung über Kosten und Dauer entscheidet. Wer mit unscharfem Regelungsgegenstand, unvollständigen Unterlagen oder ungeklärten Zuständigkeiten in die Sitzung geht, produziert mehr Termine, mehr Sachverständigenfragen und mehr Kosten. Wer dagegen Verhandlungsposition, Datenbasis und Soll-Regelungsmodell vorher klärt, verkürzt die Strecke erheblich. Das ist der eigentliche Conversion-Punkt dieses Artikels: Nicht der Hinweis, dass das Verfahren Geld kostet, sondern die Einsicht, dass schlechte Vorbereitung fast immer teurer ist als frühe Struktur. [4]
Wer zahlt und woraus die Kosten bestehen
Die Grundregel ist eindeutig: Die Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber. Das ergibt sich aus § 76a BetrVG und wird in Fachquellen und IHK-Informationen übereinstimmend bestätigt. Betriebsangehörige Beisitzer erhalten keine zusätzliche Vergütung, sind aber für ihre Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts freizustellen. Der Vorsitzende und betriebsfremde Beisitzer haben dagegen Anspruch auf Vergütung; maßgeblich sind Zeitaufwand, Schwierigkeit des Verfahrens und Verdienstausfall. Zu den Kosten gehören außerdem typischerweise Raum-, Sach-, Reise-, Auslagen- und erforderliche Unterstützungskosten. [5]
In der Praxis ist der Kostenstreit selten eine rein akademische Frage. Die BDA hebt seit Jahren hervor, dass Mitbestimmungsverfahren beschleunigt und Kosten begrenzt werden sollten. Das ist erkennbar die Arbeitgeberperspektive, aber sie zeigt einen wichtigen SEO-Punkt: Nutzer suchen nicht nur „Was kostet die Einigungsstelle?“, sondern häufig „Wie halte ich das Verfahren effizient?“. Genau deshalb sollte der Artikel klar machen: Die größte Stellschraube ist nicht die abstrakte Vergütungsfrage, sondern die Verfahrensarchitektur — also präziser Gegenstand, angemessene Besetzung, belastbare Vorbereitung und eine realistische Verhandlungsstrategie. [6]
Quellen
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[1]
Betriebsrat.de: Einigungsstelle
https://www.betriebsrat.de/betriebsratslexikon/br/einigungsstelle
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[2]
Gesetze im Internet: § 100 ArbGG – Einsetzung der Einigungsstelle
https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__100.html
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[3]
Arbeitsrechtsblog: Einigungsstelle – Errichtung durch das Arbeitsgericht
https://www.arbeitsrechtsblog.com/einigungsstelle-errichtung-durch-das-arbeitsgericht/
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[4]
IHK Ostthüringen zu Gera: Einigungsstellenverfahren
https://www.ihk.de/gera/recht-und-steuern/fokus-betriebsratswahl/kt5-einigungsstellenverfahren-6957606
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[5]
Gesetze im Internet: § 76a BetrVG – Kosten der Einigungsstelle
https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__76a.html
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[6]
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA): Arbeitgeber kompakt – Betriebliche Mitbestimmung
https://arbeitgeber.de/wp-content/uploads/2021/01/bda-arbeitgeber-kompakt-betriebliche_mitbestimmung-2020_02.pdf


