Einigngsstelle Definition und Rechtsrahmen

Die Einigungsstelle ist ein arbeitsverfassungsrechtliches Schlichtungsorgan für Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Sie wird fallweise gebildet, wenn Verhandlungen scheitern [1], und soll Konflikte in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten lösen, ohne dass es zu Arbeitskämpfen kommt [2][3].

Zuletzt aktualisiert am: 15. September 2025

Einigungsstelle im BetrVG – Definition und Rechtsrahmen

Die Einigungsstelle ist ein Hilfsorgan zur Beilegung von Konflikten in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten [2][3]. Sie dient dem Betriebsfrieden als Alternative zu Arbeitskämpfen [2]. Nach § 76 BetrVG besteht sie aus einem neutralen Vorsitzenden und einer gleichen Anzahl von Beisitzern für Arbeitgeber und Betriebsrat [9]. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen sich auf den Vorsitzenden einigen; gelingt dies nicht, bestellt das Arbeitsgericht die Person [9].

Bevor die Einigungsstelle eingeschaltet wird, müssen Arbeitgeber und Betriebsrat ernsthaft über das Thema verhandeln (nach § 74 BetrVG) [1]. Scheitern die Verhandlungen – etwa wenn eine Seite weitere Gespräche für aussichtslos hält – kann die Einigungsstelle angerufen werden [1]. Eine dauerhafte Einigungsstelle kann nur durch freiwillige Vereinbarung (z.B. Betriebsvereinbarung) geschaffen werden, kommt in der Praxis aber selten vor [10].

Verfahrensarten: Gesetzlich unterscheidet man das erzwingbare Verfahren (§ 76 Abs. 5 BetrVG) und das freiwillige Verfahren (§ 76 Abs. 6 BetrVG). Im erzwingbaren Verfahren kann jede Betriebspartei einen Antrag auf Bildung der Einigungsstelle stellen, wenn über ein gesetzlich mitbestimmungspflichtiges Thema keine Einigung erzielt wird. Der daraus resultierende Spruch ist verbindlich und ersetzt die fehlende Betriebsvereinbarung oder Einigung [4]. Im freiwilligen Verfahren muss beidseitiges Einverständnis vorliegen; der Spruch wirkt nur, wenn er vorab oder nachträglich von beiden Seiten angenommen wird [5].

Ergebnis einer Einigungsstelle: Die Beschlüsse (Spruch) der Einigungsstelle sind schriftlich zu fassen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und beiden Parteien zuzustellen [11]. Erst mit dieser Formvollendung erhält der Spruch normative Wirkung wie eine Betriebsvereinbarung; fehlt die ordnungsgemäße Unterschrift, ist der Spruch unwirksam [11]. Beschlüsse fasst die Einigungsstelle i.d.R. mit einfacher Mehrheit; bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Durchsetzung des Spruchs wacht im Zweifelsfall erneut das Arbeitsgericht (z.B. Zwangsvollstreckung, Ordnungswidrigkeiten nach § 121 BetrVG).

Die Einigungsstelle vermittelt nicht nur zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat – sie kann fehlende Einigungen rechtswirksam ersetzen.

Typische Mitbestimmungsthemen (§ 87, § 94–98, § 109, § 112 BetrVG)

Die Einigungsstelle ist vor allem für Regelungsstreitigkeiten zuständig – das sind Konflikte über die konkrete Ausgestaltung einer künftigen Regelung [3]. Praktisch häufig strittige Themen sind insbesondere die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 BetrVG. Dazu zählen z.B.:

  • Ordnung und Verhalten im Betrieb (§ 87 Abs. 1 Nr. 1): Grundsätze für Hausordnungen, Rauchverbote, Sicherheitsregeln oder Zutrittskontrollen gehören hierher.
  • Arbeitszeit, Schichtdienste und Mehrarbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2–3): Beginn/Ende der täglichen Arbeitszeit, Pausenregelung, Arbeitszeitkonten, Schichtpläne, Überstundenregelungen oder Kurzarbeit [12].
  • Urlaub und Urlaubsplanung (§ 87 Abs. 1 Nr. 5): Festlegung allgemeiner Urlaubsgrundsätze, Erstellung des Urlaubsplans und Regelung konkurrierender Urlaubsanträge [12].
  • Technik und Überwachung (§ 87 Abs. 1 Nr. 6): Einführung oder Art der Nutzung von technischen Kontrollsystemen (z.B. Videoüberwachung, Datenauswertung, elektronische Zeiterfassung) [13].
  • Gesundheitsschutz, Unfallverhütung (§ 87 Abs. 1 Nr. 7): Gefährdungsbeurteilungen, Arbeits- und Brandschutzregeln sowie Maßnahmen gegen Berufskrankheiten [13].
  • Sozialeinrichtungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 8) und Betriebliches Wohnen (§ 87 Abs. 1 Nr. 9): Kantine, Parkplätze, Betriebsfeiern oder die Vergabe von Werkswohnungen und Hausordnungen dazu [14].
  • Entgeltmodelle und Prämien (§ 87 Abs. 1 Nr. 10–11): Abstrakte Entlohnungsgrundsätze, Einführung neuer Lohn-/Gehaltsmodelle, Leistungsprämien und Akkordsätze [15]. Die konkrete Höhe einzelner Gehälter bleibt meist Tarifsache.
  • Betriebliches Vorschlagswesen (§ 87 Abs. 1 Nr. 12) und Gruppenarbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 13): Regeln für Ideenmanagement (Prämien für Vorschläge) und Grundsätze zur eigenverantwortlichen Teamarbeit [15].
  • Mobile Arbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 14): Rahmen für Home-Office/Telearbeit, z.B. Erreichbarkeitszeiten, Ausstattung oder Kostenübernahme bei mobiler Arbeit [15].

Daneben gibt es weitere festgelegte Einigungsstellen-Tatbestände: So entscheidet die Einigungsstelle etwa über Personalfragebögen und Standardverträge (§ 94 BetrVG) – etwa Inhalte von Bewerbungsfragebögen oder Musterarbeitsverträgen – sowie über Auswahlrichtlinien (§ 95 BetrVG) für Einstellungen und Versetzungen [4]. Auch Qualifizierung und Weiterbildung (§§ 97, 98 BetrVG) unterliegt ihrem Spruch, z.B. Zeit, Ort und Personalauswahl für Schulungen. Gemäß § 85 Abs. 2 BetrVG kann der Betriebsrat bei berechtigten Arbeitnehmerbeschwerden (z.B. Mobbing) die Einigungsstelle anrufen; hier klärt sie den Konflikt unter den Parteien (Beschwerdestellenverfahren).

Schließlich sind bei Betriebsänderungen in § 109 und § 112 BetrVG Sonderregelungen relevant: Der Wirtschaftsausschuss selbst kann zwar nicht direkt die Einigungsstelle anrufen [16], jedoch entscheidet § 109 BetrVG, dass die Einigungsstelle über Streitigkeiten entscheidet, wenn dem WA-Auskunftsrechte nach § 106 verwehrt werden. Kommt es bei Betriebsänderungen zum Interessenausgleich/Sozialplan (§§ 111–113 BetrVG), ersetzt die Einigungsstelle auf Antrag die Einigung über den Sozialplan (§ 112 Abs. 4) [8]; im Ernstfall stellt sie die Abfindungsregelung verbindlich (im Rahmen des billigen Ermessens). Einen Interessenausgleich selbst kann sie hingegen nur vermitteln – eine formale Feststellung des Scheiterns ist rechtlich nicht erforderlich, sofern ein ernsthafter Versuch unternommen wurde [17][8].

Abgrenzungen – Wann nicht die Einigungsstelle entscheidet

Die Einigungsstelle darf nur über Regelungsstreitigkeiten entscheiden, nicht über reine Rechtsfragen oder Individualansprüche [3][6]. Fehlt es an einem Mitbestimmungsrecht, ist das Arbeitsgericht zuständig: So wiegt ein unechter Streit darüber, ob der Betriebsrat überhaupt mitbestimmen darf, meist schwerer, sodass das Gericht (Beschlussverfahren) entscheidet [6]. Erst wenn das Mitbestimmungsrecht grundsätzlich steht, greift die Einigungsstelle, um Details auszugestalten [7]. Beispielsweise muss bei Unstimmigkeiten über Beginn der Arbeitszeit (§ 87 Nr. 2) zunächst geklärt werden, ob überhaupt Mitbestimmungsrecht besteht; dafür ist das Arbeitsgericht zuständig [6].

Ebenfalls außerhalb der Einigungsstelle liegen personelle Einzelfragen: Bei Einstellung, Versetzung oder Kündigung entscheidet – nach § 99 bzw. § 102/§ 103 BetrVG – das Arbeitsgericht (Zustimmungsverfahren), nicht die Einigungsstelle. Ebenso sind Streitigkeiten über das Zustandekommen oder Auslegung von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen keine Sache der Einigungsstelle. Schließlich schließt § 112a BetrVG die Erzwingbarkeit eines Sozialplans aus (z.B. bei Betriebsübernahmen unterhalb bestimmter Schwellen) – in diesen Grenzen kann keine bindende Entscheidung durch die Einigungsstelle herbeigeführt werden.

Wo über Mitbestimmung gestritten wird, entscheidet die Einigungsstelle. Ob Mitbestimmung überhaupt besteht, entscheidet das Gericht.
Ablauf eines Einigungsstellenverfahrens

Ablauf des Einigungsstellenverfahrens

Wird eine Einigungsstelle angerufen (Antrag eines Betriebsrats- oder Arbeitgebermitglieds), bestellt das Arbeitsgericht – falls die Parteien sich nicht bereits geeinigt haben – den Vorsitzenden (oder ggf. entscheidet er selbst in zwei Wochen) und die Beisitzer nach §§ 76, 100 ArbGG. Üblich ist eine erste Sitzung binnen weniger Wochen. Die Verhandlung verläuft zwar informell, muss aber die Grundrechte wahren: Beide Seiten haben rechtliches Gehör und können Beweise und Gutachter vorschlagen. Sitzungen sind regelmäßig nicht öffentlich. Die Einigungsstelle versucht zunächst, Einvernehmen zu erzielen. Kommt keine Einigung zustande, wird – spätestens am Schluss der Sitzung – formell über die strittigen Punkte abgestimmt.

Der Vorsitzende gibt das Ergebnis in einem Niederschriftsspruch bekannt, der vom Vorsitzenden und allen Beteiligten zu unterschreiben ist (§ 76 Abs. 3 BetrVG). Anschließend leitet er den Spruch schriftlich an Arbeitgeber und Betriebsrat weiter. Der Inhalt des Spruchs – ob Kompromisse oder Vorgaben – bindet beide Seiten nach billigem Ermessen [4]. Der Spruch kann festlegen, wie die neue Regelung aussehen muss, z.B. konkrete Arbeitszeitmodelle, Entlohnungsgrundlagen oder Abfindungsformeln im Sozialplan. Löst ein Spruch den Sozialplan ab, hat dieser Gesetzeswirkung. Bei Nichterfüllung des Spruchs (etwa Nichteinhalten eines Auskunftsbeschlusses) können die Parteien vor dem Arbeitsgericht Zwangsmaßnahmen beantragen.

Ablauf eines Einigungsstellenverfahrens – Zusammensetzung und Prozess

Rolle des Betriebsrats

Der Betriebsrat spielt in der Einigungsstelle eine aktive Rolle. Er beantragt das Verfahren, wenn er ein Thema für mitbestimmungspflichtig hält und die Verhandlungen scheitern. Er nominiert seine Beisitzer (gewöhnlich aus dem Betriebsrat) und stellt einen Vertreter, der in der Verhandlung argumentiert. Der Betriebsrat kann Sachverständige, Zeugen oder juristische Fachberatungen beiziehen. Im Termin selbst bringt der Betriebsrat seine Forderungen ein, legt Vorschläge vor und berät über die Interessen der Belegschaft. Bei Streit mit dem Wirtschaftsausschuss fungiert der (Gesamt-)Betriebsrat als Antragsteller, da der WA selbst kein eigenständiges Antragsrecht hat [16].

Nach Abschluss des Verfahrens überwacht der Betriebsrat die Umsetzung des Spruchs. Sollte der Arbeitgeber gegen den Beschluss verstoßen (z.B. Auskünfte verweigern), kann er erneut das Arbeitsgericht einschalten. Insgesamt ermöglicht die Einigungsstelle dem Betriebsrat, in vielen Fällen verbindliche Regelungen zu erreichen, selbst wenn die Tarifpartner nicht zustande kommen oder einseitiger Druck droht.

Checkliste: Zuständigkeit der Einigungsstelle

Kriterium / Frage Einigungsstelle zuständig? Alternative / Aktion (nein)
Ist die Streitfrage eine mitbestimmungspflichtige Regelung?
z.B. betriebliche Ordnung, Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1), Entgeltgrundsätze, Qualifizierung (§§ 97–98) etc.
Ja – Einigungsstelle (erzwungener Spruch möglich) [12][15] Nein – ggf. Arbeitsgericht (Beschlussverfahren) prüfen [6]
Geht es nur um das Ob-Recht eines Mitbestimmungsrechts?
z.B. Streit, ob § 87 überhaupt gilt.
Nein – Arbeitsgericht (Beschlussverfahren) [6]
Ist ein Einzelantrag des Betriebsrats gemeint? (z.B. Personaleinzelmaßnahme, § 99/§ 102/§ 103) Nein – ArbG/Zustimmungsverfahren (Einigung kann nur dort ersetzt werden)
Liegt ein Wunsch des Wirtschaftsausschusses vor? (z.B. Anspruch auf Infos nach § 106) Nur über Betriebsrat: BR prüft WA-Verlangen und ruft ES bei berechtigtem Anspruch [16] auf
Soll ein Sozialplan beschlossen werden? (Betriebsänderung, § 111 ff.) Ja – Einigungsstelle setzt Sozialplan auf (§ 112 Abs. 4 BetrVG) [8] Wenn nicht anwendbar, ggf. kein Anspruch nach § 112a.
Soll ein Interessenausgleich abgeschlossen werden? Nein: Einigungsstelle kann nur vermitteln, aber keinen verbindlichen Spruch über den Interessenausgleich selbst fällen [8]. Alternativ: Betriebsparteien gütlich oder ArbG.
Wurde die Frage bereits tarifvertraglich geregelt? (tarifliche Schlichtung kann ES ablösen) Klärung nötig – prüfen, ob tarifliche Schlichtungsstelle greift (§ 76 Abs. 8 BetrVG). Wenn ja, dort konsultieren.

Praxisbeispiele

Arbeitszeitkonflikt: Betriebsrat und Arbeitgeber streiten über Schichtbeginn. Einigung scheitert. Der Betriebsrat ruft die Einigungsstelle. Diese legt einen verbindlichen Schichtplan fest – etwa gleitende Arbeitszeit mit festem Kernarbeitszeitfenster (Ausgleichstunden, Freizeitausgleich) [12].

Home-Office-Regelung: Arbeitgeber will regelmäßige Präsenz im Büro vorschreiben, Betriebsrat fordert Heimarbeitstage. Die Einigungsstelle vermittelt hier die Regelung der mobilen Arbeit (§ 87 Nr. 14): Sie einigt sich auf bestimmte Home-Office-Wochen und definiert Erreichbarkeitszeiten [15].

Interessenausgleich/Sozialplan: In einem Betrieb soll eine Abteilung geschlossen werden. Der Interessenausgleich scheitert. Die Einigungsstelle wird angerufen, um den Sozialplan zu beschließen. Sie bestimmt Abfindungsstaffeln und Umschulungsmaßnahmen verbindlich (im Rahmen des billigen Ermessens) [8].

Kosten der Einigungsstelle – Wer zahlt was nach § 76a BetrVG

Aktuelle Rechtsprechung (Auswahl)

  • Formvorschriften (§ 76 Abs. 3 BetrVG): Das BAG entschied (Urt. v. 10.12.2013, 1 ABR 45/12), dass der Vorsitzende den Einigungsstellenspruch schriftlich unterzeichnen muss. Eine nachträgliche Korrektur per E-Mail kann eine ursprünglich unwirksame Spruchfassung nicht heilen [11]. Fehlt es an der formgerechten Unterschrift, ist der Spruch von Anfang an nichtig [11].
  • Interessenausgleich vs. Sozialplan: Nach BAG (Urt. v. 30.8.2011, 1 AZR 44/10) reicht ein ernsthafter Versuch eines Interessenausgleichs (§ 111 BetrVG) aus – ein formaler Beschluss der Einigungsstelle über das Scheitern ist nicht erforderlich. Die Einigungsstelle kann über den Sozialplan entscheiden, nicht aber das Ob des Interessenausgleichs selbst erzwingen [17][8].
  • Zuständigkeit bei Beschwerde: Auch bei Arbeitnehmerbeschwerden (§ 85 Abs. 2 BetrVG) schützt die Einigungsstelle als Schlichtungsstelle: Wenn der Arbeitgeber eine als berechtigt angesehene Beschwerde nicht abhilft, kann der Betriebsrat zur Klärung die Einigungsstelle einschalten. Ihr Spruch gilt verbindlich für die Umsetzung der Lösung.
  • Wirtschaftsausschuss-Information: Nach jüngeren Entscheidungen klagen Gesamtbetriebsräte gelegentlich, wenn Unternehmer Auskünfte nicht erteilen. Gemäß § 109 BetrVG ist die Einigungsstelle primär für Streitigkeiten um wirtschaftliche Auskünfte zuständig. Entscheidet sie, können die Beteiligten den Spruch im Beschlussverfahren prüfen lassen (z.B. AG-Beschlussverfahren).
Quellen
  1. [1,2,3,10]

    ifb | Seminare und Wissen für Betriebsräte, SBV und JAV

    https://www.betriebsrat.de/betriebsratslexikon/br/einigungsstelle

  2. [4,5,9,12,13,14,15]

    Gesetze im Internet: Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

    https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/BetrVG.pdf

  3. [6,7]

    buse.de: Einigungsstelle oder Gericht

    https://buse.de/wp-content/uploads/2019/06/Gambrow_Einigungsstelle-oder-Gericht.pdf

  4. [8,17]

    1 AZR 44/10 – Das Bundesarbeitsgericht

    https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/1-azr-44-10/

  5. [11]

    1 ABR 45/12 – Das Bundesarbeitsgericht

    https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/1-abr-45-12/

  6. [16]

    Einigungsstelle bei Meinungsverschiedenheiten

    https://www.betriebsrat.com/wissen/wirtschaftsausschuss/einigungstelle-meinungsverschiedenheiten

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